VwGH 2001/05/0913

VwGH2001/05/091330.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Mobilkom Austria AG & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 2001, Zl. BauR- 012748/2-2001-Um/Pa, betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25a;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2000, die am selben Tag bei der Baubehörde einlangte, zeigte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Errichtung einer Basisstation für den Mobilfunk auf näher bezeichneten Grundstücken in Linz (P-Straße 20) an (der Standort befindet sich neben der Mühlkreisautobahn). Laut Baubeschreibung soll die Antennenanlage auf einem neu zu errichtenden Gitterrohrmast montiert werden, daneben soll ein Technikcontainer für die Schaltschränke aufgestellt werden. Die Anlage (Mast) erreicht eine Höhe von 22,5 m.

Die Baubehörde holte hiezu ein Ortsbildgutachten vom 16. November 2000 ein. Darin heißt es, der projektierte Gittermast weise einen dreieckigen Querschnitt auf und verjünge sich nach oben, seine Höhe betrage 22,5 m. An einer Seite verlaufe eine Steigleiter über die gesamte Länge des Mastes. Als Grundlage für die ortsbildmäßige Begutachtung werde der Straßenzug P-Straße zwischen den Objekten Nr. 8 und 31 herangezogen, dies deshalb, weil innerhalb dieser Eingrenzung der angezeigte Sendemast sichtbar wäre und damit einen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild ausübe. Das Ortsbild im Sichtbereich werde durch eine ländlich-dörfliche Siedlungsstruktur sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen charakterisiert. Der Sichtbereich werde im Norden durch den Straßenzug F-Straße sowie eine Bebauung aus frei stehenden Baukörpern begrenzt, zwischen der F-Straße und der P-Straße befinde sich eine ausgedehnte landwirtschaftlich genutzte Fläche. Den östlichen Abschluss des Begutachtungsbereiches bilde eine dörfliche Siedlung bestehend aus zweigeschossigen frei stehenden Häusern mit Satteldächern. Die Baukörper wiesen zur Straße Vorgärten bzw. Einfriedungen in Form von Zäunen und Hecken auf. Richtung Süden werde der Sichtbereich ebenfalls durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie die Mühlkreisautobahn bzw. durch eine durchgehende Schallschutzwand begrenzt. Die westliche Begrenzung erfolge durch die Objekte P-Straße 8 und 10, die durch einen dichten Baumbestand optisch stark zurückgedrängt würden (angeschlossen sind ein Planausschnitt sowie sechs Lichtbilder).

Im eigentlichen Gutachten heißt es, im "Zusammenwirken" mit den im als Grundlage für die ortsbildmäßige Begutachtung herangezogenen Straßenabschnitt befindlichen Baukörpern bzw. charakteristischen Gestaltungselementen trete die geplante Antennenanlage auf Grund ihrer Höhe von 22 m als Fremdkörper in Erscheinung. Durch das Erscheinungsbild der Anlage sei keinerlei Bezug zur Umgebung gegeben. Die Anlage entspreche nicht dem charakteristischen Erscheinungsbild des angrenzenden Wohngebietes. Zudem sei eine Veränderung des umgebenden Ortsbildes auf Grund ihres massiven Erscheinungsbildes zu erwarten. Nach Hinweis auf § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes (O.ö. BauTG) heißt es weiter, da eine harmonische Einfügung in die Umgebung bzw. eine Anpassung an das charakteristische Erscheinungsbild des beschriebenen Sichtbereiches nicht möglich erscheine, sei durch die Errichtung der geplanten Antennenanlage eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten.

Mit Erledigung vom 22. November 2000 wurde dieses Gutachten der Konsenswerberin mit der Beifügung zur Kenntnis gebracht, es sei beabsichtigt, die Ausführung des Bauvorhabens bescheidmäßig zu untersagen, es werde ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Konsenswerberin äußerte sich in einer Stellungnahme vom 12. Dezember 2000 dahin, sie wolle ihrem Versorgungsauftrag nachkommen und hiezu eine zusätzliche Mobilfunkstation am projektgegenständlichen Standort errichten. Dort herrschten Kapazitätsengpässe und Versorgungslücken. Es hätten sich angesiedelte Unternehmen beschwert. Ihrer Auffassung nach werde das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Das Haus P-Straße 20 biete einen "starken Sichtschutz" gegenüber den umliegenden Häusern und der F- bzw. der P-Straße. In einer Entfernung von ca. 80 m befänden sich drei Hochhäuser, die ebenfalls rund 20 m hoch seien, somit füge sich dieser nötige Infrastrukturbau, bestehend aus einem schlanken Gittermast, farblich der Umgebung angepasst, in das städtische Bild sehr gut ein. Die geplante Mobilfunkstation befinde sich im gemischten Baugebiet. Die jetzt noch als Felder genutzten Flächen ringsum sollten nach erteilter Information in Zukunft als Betriebsansiedlungsgründe genützt werden, womit sich die Mastanlage "noch um eine Spur mehr in das städtische Bild einfügen" werde, wie man dies bei anderen solchen Stationen in geringer Entfernung Richtung Osten sehen könne.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Dezember 2000 wurde die Ausführung des angezeigten Vorhabens auf Grundlage des eingeholten Gutachtens wegen der damit zu erwartenden Störung des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.

Dagegen erhob die Konsenswerberin Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 20. März 2001 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob die Konsenswerberin Vorstellung; die Beschwerdeführerin (Rechtsnachfolgerin der Konsenswerberin) legte im Nachhang ein Privatgutachten vom 29. April 2001 zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Anlage vor. Darin heißt es (unter Anschluss von 20 Lichtbildern) u.a., das Grundstück befinde sich zwischen der höher liegenden Mühlkreisautobahn mit ihrer hölzernen "Lärmschutzwand" (im Original unter Anführungszeichen) und einem näher bezeichneten baumbestandenen Grundstück. Aus den beiliegenden Bildern sei klar erkennbar, dass man in dem betroffenen Gebiet kaum von einer charakteristisch ländlichdörflichen Siedlungsstruktur sprechen könne. Laut Auffassung des Sachverständigen erscheine es eher unwahrscheinlich, dass die angeführte landwirtschaftliche Fläche, die nur noch aus zwei Feldern bestehe und rundherum verbaut sei, in naher Zukunft nicht ebenfalls verbaut werde. Von einer ländlich-dörflichen Siedlungsstruktur könne man entgegen der Auffassung des Amtssachverständigen nicht sprechen, weil sich hier, wie auf den Bildern erkennbar, ungeordnete, in sich nicht geschlossene Bauweisen und Bauformen zeigten. Die Zäsur der Mühlkreisautobahn mit ihrer Lärmschutzverbauung sei ein weiterer, noch stärker ausgeprägter gestalterischer Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild, als dies mit der geplanten Sendeanlage jemals gegeben sein werde, weil diese zum Großteil durch schon jetzt vorhandene Baumgruppen durch eine mögliche, nachträglich ergänzend vorgenommene Bepflanzung, in den Naturraum eingebunden werde. Stellten nicht auch die Autobahnbeleuchtung - Lichtmasten - sowie die vor der Autobahn geführte Ferngasleitung eine massive Beeinträchtigung dar? Unter Berücksichtigung der im Gutachten des Amtssachverständigen angeführten Argumente wäre die Errichtung dieser Anlagen überhaupt nicht möglich gewesen. Als Grundlage für die ortsbildmäßige Begutachtung führe der Amtssachverständige den Straßenzug P-Straße 8 bis 31 an. Die von ihm angenommene zukünftige Beeinträchtigung sei nicht zu erkennen, vielmehr mache sich die Lärmschutzwand als ein das Orts- und Landschaftsbild störendes Element bemerkbar! Die gemäß § 3 O.ö. BauTG geforderte harmonische Abstimmung der Baumassen und Bauteile sei in diesem Teil der Stadt kaum respektiert worden, weil "vom Standpunkt eines Ensembles", auf das sich § 3 Abs. 6 O.ö. BauTG ausrichte, beim gegenständlichen Ortsteil nicht gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei der Sachverständige der Auffassung, dass das geplante Bauvorhaben nicht der genannten gesetzlichen Vorgabe widerspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es zusammengefasst, ein Abweisungsgrund nach § 25a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 30 Abs. 6 Z. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 (O.ö. BauO 1994) sei dann "offensichtlich", wenn bei seinem Vorliegen eine Baubewilligung ohne Änderung des Vorhabens offensichtlich nicht erteilt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeute dies nicht, dass eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes in sehr erheblichem Maße vorliegen müsse, um einen Untersagungsgrund zu bilden, sondern dass ein solcher Untersagungsgrund bei jeder durch entsprechende Gutachten belegten Störung gegeben sei. Das vorgelegte Privatgutachten versuche zu belegen, dass die geplante Anlage nicht den Intentionen des § 3 Z. 6 O.ö. BauTG widerspreche. Darauf komme es aber nicht an. Zwar habe die Berufungsbehörde die Abweisung nicht nur auf § 3 Z. 5 O.ö. BauTG, sondern auf Z. 6 dieser Gesetzesstelle gestützt, eines Rückgriffes auf Z. 6 bedürfe es aber nicht, weil das Vorhaben schon im Widerspruch zur Z. 5 (Störung des Orts- und Landschaftsbildes) stehe, wie im Gutachten vom 16. November 2000 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei. In diesem Gutachten vom 16. November 2000 sei ohnehin eine detaillierte Beschreibung des untersuchten Bereiches vorgenommen worden, wobei sich die Baubehörden überdies durch die dem Gutachten angeschlossenen Lichtbilder ein genaues Bild von der örtlichen Situation im Beurteilungsbereich hätten verschaffen können. Weder aus diesen Lichtbildern noch aus den nunmehr dem Privatgutachten angeschlossenen Aufnahmen noch aus dem in diesem Privatgutachten enthaltenen Befund könne der Schluss gezogen werden, dass die befundmäßige Beschreibung im Gutachten vom 16. November 2000 unrichtig sei. Auch der Umstand, dass der Privatgutachter die Vermutung äußere, es sei unwahrscheinlich, dass die genannten landwirtschaftlichen Flächen in naher Zukunft nicht ebenfalls verbaut würden, könne daran nichts ändern, dass nur die derzeitige örtliche Situation maßgeblich sein könne. Auch die vom Privatsachverständigen angesprochene Zäsur durch die Mühlkreisautobahn mit ihrer Lärmschutzverbauung und der Autobahnbeleuchtung sowie die vor der Autobahn geführte Ferngasleitung könne die Aussagen des Amtssachverständigen nicht erschüttern. Es müsse daher dahin gestellt bleiben, ob diese Anlagen eine größere ortsbildstörende Wirkung hätten als die geplante Antennenanlage, weil auch das allfällige Vorhandensein einzelner störender Objekte nicht dazu führe, dass ein weiterer Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild nicht mehr als störend angesehen werden könne, sofern ein solches Orts- und Landschaftsbild noch schutzwürdig vorhanden sei (was nach Auffassung der belangten Behörde zweifelsfrei zutreffe).

Die Beschwerdeführerin könne auch mit ihrem Vorbringen, bei Vorliegen von Abweisungsgründen seien Bescheidauflagen und Bedingungen vorzuschreiben, welche das Bauvorhaben allenfalls genehmigungsfähig machen würden, keine subjektive Rechtsverletzung aufzeigen. Der Grund für die Untersagung sei im Beschwerdefall in der Höhe der Antennenanlage von 22 m und ihrem massiven Erscheinungsbild zu sehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen daran etwas ändern könnte. Die Beschränkung der Höhe der Anlage durch eine diesbezügliche Auflage komme dabei keinesfalls in Betracht, weil dies eine unzulässige, nämlich das Wesen des Projektes verändernde Auflage darstellen würde. Auch die im Privatgutachten vorgeschlagene nachträgliche Bepflanzung sei ungeeignet, die festgestellte Störung des Orts- und Landschaftsbildes wirksam zu verhindern. Im Übrigen schließe sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zur Gänze den Darlegungen der Berufungsbehörde an, wonach die Anzeigewerberin ohnehin jederzeit die Möglichkeit habe, ein geändertes Projekt anzuzeigen und durch Modifikationen des Projektes die ortsbildstörende Wirkung zu beseitigen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, mit einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (O.ö. BauO 1994), in der Fassung LGBl. Nr. 102/2000, anzuwenden. Die §§ 25 und 25a lauten (§ 25 auszugsweise):

"§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

7a. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 Meter Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind, und von Antennenanlagen mit mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes;"

"§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

  1. 1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 vorliegen oder
  2. 2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden oder

    3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

    Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

(1a) Soweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z. 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben, wenn dadurch

  1. 1. die festgestellten Abweisungsgründe entfallen und
  2. 2. - soweit es sich um Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

(3) Ergeht eine schriftliche Mitteilung nach Abs. 2 erster Satz oder wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Bauausführung nicht untersagt, hat die Baubehörde bei Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 den Bauplan mit dem Vermerk "Baufreistellung" zu versehen, diesen zu datieren und zu unterfertigen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans dem Anzeigenden zurückzustellen. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a ist die Ausfertigung des Bauplans jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids zurückzustellen. Überdies ist in diesem Fall der Vermerk "Baufreistellung" durch einen entsprechenden Hinweis auf den Bescheid zu ergänzen.

(4) Für die Wirksamkeit der Bauanzeige und für deren Erlöschen gilt § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dreijährige Frist mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, mit Rechtskraft des Bescheids nach Abs. 1a oder mit der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung nach Abs. 2 zu laufen beginnt.

(5) Im übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 37,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 3 zusätzlich § 40,

und zwar jeweils unabhängig vom allenfalls schon erfolgten Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist;

3. für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gelten die §§ 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt."

Gemäß § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes (O.ö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass (u.a.)

"5. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;

6. sie sich in die Umgebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden;

Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken."

Der Umstand, dass in den Sprüchen der gemeindebehördlichen Bescheide § 3 O.ö. BauTG nicht genannt ist, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen (vgl. dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 5 f zu § 59 Abs. 1 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die Gemeindebehörden waren auch nicht verhalten, der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) eine Projektmodifikation nahe zu legen. Das ergibt sich aus der Struktur des Anzeigeverfahrens, wie es im § 25a O.ö. BauO 1994 normiert ist, wonach der Baubehörde nur eine relativ kurze Frist für eine allfällige Untersagung zur Verfügung steht (vgl. Abs. 2 und 3 leg. cit.), andererseits ein solches Zwischenverfahren, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, naturgemäß Zeit in Anspruch nimmt und damit den relativ knappen Handlungsspielraum der Baubehörde allzu sehr einengen würde. Die im Abs. 1a leg. cit. der Behörde eingeräumte Möglichkeit, an Stelle der Untersagung innerhalb dieser Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, vermag daran nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Behörde alle Entscheidungsgrundlagen vorliegen. (Zwar könnte erwogen werden, ob eine solche Antragsmodifikation die Untersagungsfrist erneut in Gang setzt, nur ist es nicht gesagt, dass es über Aufforderung der Behörde überhaupt zu einer solchen Modifikation kommt, was bedeutet, dass, folgte man der Vorstellung der Beschwerdeführerin, innerhalb der Untersagungsfrist nicht nur die vorläufige Beurteilung durch die Behörde, sondern auch dieses "Zwischenverfahren" zur allfälligen Modifikation des Vorhabens erfolgen müsste, und überdies noch ausreichend Zeit für die Behörde verbleiben müsste, im Falle des Unterbleibens einer Modifikation des Vorhabens rechtzeitig mit der Untersagung vorzugehen.) Nebenbei sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin nie aufzeigt, in welche Richtung eine solche Modifikation des Vorhabens erfolgt wäre, geht es doch um die Dimensionen des Mastes.

Auch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens beizutreten, wonach die Formulierung "offensichtlich" im § 25a Abs. 1 Z. 2 O.ö. BauO 1994 ("offensichtliche Abweisungsgründe") im Sinne einer Evidenz dieser Abweisungsgründe zu verstehen ist (wobei auch schon ein Abweisungsgrund im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle genügt) und nicht - im gegebenen Zusammenhang - im Sinne einer besonders intensiven Störung des Orts- oder Landschaftsbildes.

Zutreffend zieht aber die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 16. November 2000 in Zweifel. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird darin nicht ausreichend auf die auch auf den dort angeschlossenen Lichtbildern sichtbaren mehrgeschossigen Häuser im Hintergrund und vor allem nicht ausreichend auf die (ebenfalls auf den Lichtbildbeilagen ersichtliche) daneben erhöht (wohl auf einem Damm) verlaufende Mühlkreisautobahn samt Lärmschutzwand und Beleuchtungskörpern, weiters nicht auf die Ferngasleitung eingegangen. Dabei ist auch weiters zu bedenken, dass die Errichtung solcher Antennenmaste baurechtlich einerseits nicht jedenfalls unzulässig ist, sie aber andererseits typischerweise wohl selten einen "Bezug zur Umgebung" haben werden (jedenfalls zeigt der Sachverständige nicht auf, wie er sich einen solchen "Bezug zur Umgebung" vorstellt). Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass einzeln stehende derartige Maste - mit Ausnahme möglicherweise einer verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallenden Anzahl - stets das Orts- oder Landschaftsbild stören würden, entspräche wohl nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Jedenfalls wäre dies sachverständig näher zu begründen.

Da somit die belangte Behörde die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens vom 16. November 2000 verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. Juli 2002

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