Normen
AufzugsO NÖ 1995 §2 Abs4;
AVG §68 Abs3;
BauO NÖ 1996 §33;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WEG 1975 §13c;
AufzugsO NÖ 1995 §2 Abs4;
AVG §68 Abs3;
BauO NÖ 1996 §33;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WEG 1975 §13c;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 teilte ein Aufzugsprüfer der mitbeteiligten Gemeinde mit, in der Wohnhausanlage Weilburgstraße 18 in Baden befänden sich "seit jeher" 10 näher bezeichnete Aufzugsanlagen, deren Fahrkörbe türlose Fahrkorböffnungen aufwiesen. Bei Aufzügen der gleichen Bauart seien bisher eine Reihe von Unfällen aufgetreten, bedauerlicherweise auch mit tödlichem Ausgang, sodass angenommen werde, dass bei diesen Aufzugstypen das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden könne. Es sei daher vom Aufzugsprüfer die Gebäudeverwaltung mehrfach auf die Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Niederösterreichischen Aufzugsordnung 1995 (AuO) verwiesen worden, dessen ungeachtet sei eine entsprechende Nachrüstung nicht erfolgt.
Anlässlich eines Ortsaugenscheines durch die Behörde erster Instanz am 13. Juni 2000 wurde festgestellt, dass der Fahrkorb dieser Aufzüge "lediglich mit einer beweglichen Schwelle an der türlosen Fahrkorbseite abgesichert" sei. Der beigezogene Amtssachverständige verwies auf § 2 Abs. 4 AuO und führte weiters aus, Unfälle an türlosen Fahrkörben seien sowohl von Österreich wie auch vom europäischen Raum "in großer Anzahl" bekannt, es habe auch Todesfälle gegeben. Kriterien für derartige Unfälle seien neben dem Fehlen der Fahrkorbtüre unter anderem auch die Größe des Fahrkorbes, die Fahrgeschwindigkeit des Aufzuges, der Zustand der Schachttüren und der Schachtwand im Hinblick auf allfällige Absätze "u. dgl.". Bei den gegenständlichen Aufzügen träfen diese Kriterien insbesondere hinsichtlich der Größe des Fahrkorbes (0,92 m x 1,04 m) und der Fahrgeschwindigkeit (0,65 m/s) zu und es sei daher gemäß der bezogenen Gesetzesstelle die Nachrüstung der Aufzüge mit einer Fahrkorbtüre erforderlich. Als Frist werde der 31. Jänner 2002 "festgesetzt". (Es folgen verschiedene Empfehlungen.)
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. August 2000 wurde der Gebäudeverwalterin (das ist eine Gesellschaft) der Auftrag erteilt, hinsichtlich dieser 10 Aufzugsanlagen die türlosen Fahrkorböffnungen durch Nachrüstung mit je einer Fahrkorbtüre bis spätestens 31. Jänner 2002 abzusichern, was im Wesentlichen durch Hinweis auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen begründet wurde. Dieser Bescheid erging weiters "durchschriftlich" an 177 "Grundeigentümer".
Dagegen erhob die Gebäudeverwalterin "als Bevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft" Berufung und machte insbesondere Begründungsmängel geltend. Das Gutachten des Sachverständigen sei unzureichend. In Österreich gebe es etwa 24.000 Aufzüge ohne Fahrkorbtüren, in Wien allein 13.680. Es müsste schlüssig dargelegt werden, weshalb der Umbau zwar bei den gegenständlichen 10 Aufzügen, aber nicht bei den 24.000 Aufzügen österreichweit erforderlich sei. Weiters sei der Auftrag durch die bezogene Gesetzesstelle (§ 2 Abs. 4 AuO) nicht gedeckt. Auch sei diese gesetzliche Bestimmung mit § 68 Abs. 3 AVG vergleichbar. Die Behörde hätte die diesbezügliche Judikatur (Eingriff mit möglichster Schonung erworbener Rechte) mitberücksichtigen und vom Sachverständigen nachvollziehbar die Frage lösen lassen müssen, ob der Einbau von Türen erforderlich sei, um "unerträgliche" Auswirkungen zu beheben.
Die Berufungsbehörde holte hierauf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme vom 24. Oktober 2000 heißt es insbesondere, aus der in- und ausländischen Literatur sei eine "Unzahl von Unfällen" an Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen bekannt. Diese Unfälle hätten großteils das Einziehen von Gliedmaßen zwischen dem Fahrkorbfußboden und der Schachtwand zur Ursache, es sei aber auch zum Verklemmen von Fördergut zwischen der Schachtwand und dem Fahrkorb gekommen. Alle diese Ursachen hätten das Fehlen eines Fahrkorbabschlusses zur Ursache. Dies habe im europäischen Raum dazu geführt, dass in einigen Ländern, wie beispielsweise Deutschland, Frankreich, "etc.", die Nachrüstung bestehender Personenaufzüge mit Fahrkorbtüren "per Gesetz verlangt" worden sei. Unabhängig davon werde im Anhang der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge (95/216/EG) unter Z. 1 der Einbau von Fahrkorbtüren verlangt. Im Hinblick darauf, dass der TÜV Österreich die größte österreichische Prüfstelle für Aufzüge sei, sei von dieser Institution eine Auflistung der in Österreich bekannt gewordenen Unfälle mit türlosen Fahrkorböffnungen zusammengestellt worden. Diese liege der Stellungnahme bei. In dieser Aufstellung seien auch die Auswirkungen dieser Unfälle hinsichtlich ihrer Schwere aufgelistet und es sei daraus ersichtlich, dass sich Unfälle mit tödlichem Ausgang ereignet hätten (Anmerkung: Diese am 14. Jänner 2000 erstellte Auflistung nennt 39 Vorfälle im Zeitraum vom 7. Februar 1994 bis zum 11. November 1999. Die zwei Fälle mit tödlichem Ausgang betrafen jeweils das Einklemmen einer Transportrodel zwischen Schachtwand und Fahrkorb).
Auf Grund dessen sei der Einbau von Fahrkorbtüren erforderlich, dies umso mehr, weil die Erfahrung mit "anderen Formen der Absicherung" von türlosen Fahrkorböffnungen "allesamt keine befriedigenden Lösungen" erbracht hätten. Durch ein Ansprechen derartiger Sicherungseinrichtungen im Türentriegelungsbereich, ohne das Erreichen der Bündigstellung mit dem Haltestellenniveau, habe eine Häufung von "Stolperunfällen" festgestellt werden müssen. Sicherheitseinrichtungen in eigensicherer Ausführung und mit entsprechenden Steuerungsergänzungen, die diese Stolperunfälle zu verhindern vermöchten, kämen im Preis annähernd gleich mit dem Einbau einer Fahrkorbtüre.
Die Gebäudeverwaltung äußerte sich hiezu ablehnend und brachte vor, der Auflistung sei in keiner Weise zu entnehmen, um welche Aufzugsanlagen es sich konkret gehandelt habe und wie die verschiedenen Unfälle im Detail abgelaufen seien. Es fehlten auch die Abmessungen der Kabinen (worauf sich das Gutachten in erster Instanz, ebenso wie auf die Fahrgeschwindigkeit, ausdrücklich berufen habe). Weiters werde nicht auf die große Menge an Aufzügen ohne Fahrkorbtüren eingegangen. Würde man den eingeholten Sachverständigengutachten folgen, müssten sämtliche dieser Aufzüge umgebaut werden. Da diese Aufzüge von den Aufzugssachverständigen, "in Mehrheit auch von jenen Sachverständigen, die beim TÜV Österreich angestellt" seien, positiv begutachtet würden, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 4 AuO nur für jene Aufzüge gelten könne, die von den übrigen Aufzügen mit türloser Fahrkorböffnung abwichen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber generell türlose Fahrkorböffnungen verbieten müssen. Die Behörde hätte daher darlegen müssen, weshalb gerade die gegenständlichen Aufzugsanlagen "im Gegensatz zu den übrigen fast 24.000 Aufzugsanlagen" das Leben und die Gesundheit von Personen in jenem Ausmaß gefährdeten, dass diese Maßnahmen erforderlich seien. Die nicht nachvollziehbare Behauptung, dass bei "26 von 24.000" Aufzugskabinen ohne Fahrkorbtüre innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren Verletzungen entstanden seien, reiche nicht für eine derartige, in wohl erworbene Rechte eingreifende Maßnahme aus. Dazu komme noch, dass von diesen behaupteten Verletzungen lediglich 12, das seien 0,05 %, angeblich mit schweren oder tödlichen Folgen geendet hätten. Auf Kraftfahrzeuge übertragen würde dies bedeuten, dass bei einer derart geringen, nicht auszuschließenden Unfallhäufigkeit alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge auf neue Sicherheitsstandards umgebaut werden müssten. Feststehe bei Durchsicht der Statistik, dass die tödlichen Unfälle eindeutig durch bautechnische Mängel entstanden seien, nämlich durch eine nicht ordnungsgemäße Schachtwand. Zu den beiden tödlichen Unfällen sei es gekommen, weil sich eine Transportrodel zwischen der Schachtwand und dem Fahrkorb eingeklemmt habe. Das sei aber nur dann möglich, wenn eine Schachtwand nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei. An einer ordnungsgemäßen Schachtwand könne sich eine Transportrodel nicht so verklemmen, dass dadurch eine Person verletzt werde. Ähnliches gelte auch für die angeführten schweren Unfälle. Es müsste überdies geprüft werden, ob diese Unfälle bei einem Aufzugskorb mit "beweglicher Schwelle" (im Original unter Anführungszeichen) ebenfalls eingetreten wären. Es gebe nämlich eine große Zahl von türlosen Aufzugskabinen, bei denen keine derartige bewegliche Schwelle eingebaut sei, die verfahrensgegenständlichen Lifte seien aber damit ausgerüstet. Das Einklemmen eines Fußes oder einer Hand zwischen Fahrkorbfußbodenkante und Schachtwand werde damit ausgeschlossen. Es sei daher auszuschließen, dass jene Kriterien, die offenkundig zu den aufgelisteten Unfällen geführt hätten, auf die gegenständlichen Aufzugsanlagen zuträfen.
Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Jänner 2001 wurde der Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Folge gegeben. Begründend heißt es insbesondere, der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, dass die Erhaltung wohl erworbener Rechte nur dann anzunehmen sei, wenn ein Gesetz nicht das Gegenteil bestimme (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. November 1973, Slg. Nr. 8511/A). § 2 Abs. 4 AuO bestimme, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben habe. Angesichts dessen könne daher der Auffassung der Berufungswerberin, nämlich dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen gehabt hätte, nicht gefolgt werden. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein Missstand das Leben oder die Gesundheit eines einzigen Menschen gefährde, auch in wohl erworbene Rechte eingegriffen werden könne.
Der beigezogene Amtssachverständige habe ausgeführt, dass eine Unzahl von Unfällen bei Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen bekannt sei und diese großteils durch Einziehen von Gliedmaßen zwischen dem Fahrkorbfußboden und der Schachtwand sowie durch Verklemmen von Fördergut zwischen der Schachtwand und dem Fahrkorb verursacht würden. All diese Unfälle seien auf das Fehlen eines Fahrkorbabschlusses zurückzuführen. Dem Gutachten liege eine entsprechende Auflistung bei. In seinem Ergänzungsgutachten habe er weiters ausgeführt, dass die Erfahrungen mit anderen Formen der Absicherung von türlosen Fahrkorböffnungen allesamt keine befriedigende Lösung erbracht hätten. "Darunter fällt wohl auch" der in der Stellungnahme der Berufungswerberin erwähnte Aufzugskorb mit "beweglicher Schwelle" (diese beiden Worte im Original unter Anführungszeichen). Die Berufungswerberin sei dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in welcher sie zusammenfassend bei ihrer bisherigen Auffassung verblieb.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst trat sie der Auffassung der Berufungsbehörde bei; die Beschwerdeführerin sei dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorliegendenfalls ist die niederösterreichische
Aufzugsordnung 1995 (kurz: AuO), LGBl. 8220-0, in der Fassung der Novelle LGBl. 8220-1, anzuwenden.
§ 2 AuO lautet:
"§ 2
Technische Anforderungen
(1) Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wird, müssen den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in den Richtlinien der Europäischen Union für Aufzüge und Maschinen festgelegt sind; sie dürfen insbesondere
- die Stand- und Brandsicherheit der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen,
- das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und
- keine Belästigung von Personen verursachen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigt.
Die Landesregierung hat diese technischen Anforderungen im einzelnen durch Verordnung festzulegen. Um Personen mehr als 2 m hoch oder tief senkrecht befördern zu können, dürfen in Bauwerke nur Aufzüge eingebaut werden. Ausnahmen hievon sind nur bei Theaterbühnen zulässig.
(2) Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen. Änderungen solcher Aufzüge müssen aber den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen und soweit als hiezu erforderlich auch den früher bewilligten Bestand umfassen.
(3) Wenn im Rahmen einer Instandsetzung oder Änderung eines Aufzuges ein in einer Richtlinie der Europäischen Union für Aufzüge oder Maschinen als Sicherheitsbauteil bezeichneter Bauteil eingebaut wird, dann muss dieser den zutreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Landesregierung hat die Sicherheitsbauteile in der Verordnung nach Abs. 1 anzuführen.
(4) Wenn Ereignisse bei Aufzügen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile eines dem bewilligten Zustand entsprechenden Aufzuges das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, dann hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechende vorzuschreiben. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Auftrag erster Instanz zufolge des Wortlautes seines Spruches der Gebäudeverwaltung erteilt wurde (und den verschiedenen Miteigentümern "nur" zur Kenntnis gebracht wurde). Der Berufungsbescheid spricht über die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft meritorisch ab und gibt ihr nicht Folge, so, als ob der erstinstanzliche Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft (und nicht der Gebäudeverwaltung) erteilt worden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als unbegründet abgewiesen (ebenfalls so, als ob der erstinstanzliche Auftrag ihr erteilt worden wäre). Daraus folgt, dass im Berufungsverfahren ein "Parteienaustausch" vorgenommen wurde, was alleine schon den Berufungsbescheid (und damit auch den angefochtenen Bescheid) mit Rechtswidrigkeit belastet.
Im gegebenen Zusammenhang ist weiters Folgendes zu bedenken:
§ 2 Abs. 4 AuO sagt nicht, wem ein derartiger Auftrag zu erteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Adressat eines solchen Auftrages der Eigentümer zu sein hat (vgl. im Übrigen auch § 33 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996). Es war daher rechtswidrig, den Auftrag der Gebäudeverwaltung zu erteilen. Ein solcher Auftrag durfte aber rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, zur Tiroler Bauordnung, und vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0081, sowie vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150, je zur Wiener Bauordnung; vgl. auch aus jüngerer Zeit den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. September 2000, 5 Ob 235/00w, NZ 2001, 370, worin darauf verwiesen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG Quasi-Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft besitzt, nicht aber Eigentümerrechte). Eine Vorstellungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr des ihr mit dem Berufungsbescheid erteilten Auftrages ist aber jedenfalls zu bejahen.
Nach dem zuvor Gesagten ist daher der angefochtene Bescheid jedenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Nach der gegebenen Verfahrenslage erscheint eine Behebung des Berufungsbescheides, aber in der Folge auch des erstinstanzlichen Bescheides unvermeidbar: Die Gebäudeverwaltung hat die Berufung offenbar auf Grund der Annahme verfasst, der Auftrag sei (nicht ihr, sondern) der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt worden. Bei wohl verstandener Deutung des Berufungsvorbringens und des darin vertretenen Prozessstandpunktes kann nicht davon ausgegangen werden, sie wolle einen ihr erteilten Auftrag unbekämpft lassen. Die Berufung ist daher dahin zu deuten, dass damit (jedenfalls auch) der der Gebäudeverwaltung erteilte Auftrag bekämpft wird.
Sofern in der Folge das Verfahren in erster Instanz mit (gegen) die einzelnen Miteigentümer fortgesetzt werden sollte, erscheinen aus verfahrensökonomischen Gründen folgende Hinweise angebracht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist § 2 Abs. 4 AuO dann, wenn die Eingangsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle zutreffen (also wenn Ereignisse bei Aufzügen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile eines dem bewilligten Zustand entsprechenden Aufzuges das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann), eine taugliche Rechtsgrundlage für den Auftrag, solche Türen einzubauen. Allerdings trifft die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung zu, dass dieser Bestimmung, die, ähnlich wie § 68 Abs. 3 AVG, einen hoheitlichen Eingriff in bereits erteilte Bewilligungen gestattet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immanent ist. Dies entspricht - entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde - auch der Aussage im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1973, Slg. Nr. 8511/A, wonach die Erhaltung wohl erworbener Rechte immer dort anzunehmen ist, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt (zur Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei hoheitlichen Eingriffen vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5923/1969, 13.587/1993, und 14.044/1995, aber auch beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, Zl. 93/06/0230, oder auch vom 20. November 1997, Zl. 94/06/0255). Das bedeutet, dass auch die voraussichtlichen Kosten der in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festzustellen sind. Schließlich bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit den sicherheitstechnischen Auswirkungen dieser "beweglichen Schwelle" in den gegenständlichen Aufzügen, und mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (von dem anzunehmen ist, dass es in einem weiteren Verfahren mit dem bzw. gegen die verschiedenen Miteigentümer aufrecht erhalten werden wird), angesichts dieser Sicherheitseinrichtung (bewegliche Schwelle) könnten sich auch im Hinblick auf die gehörige Ausführung der Aufzugsschächte solche Unfälle, wie sie zur Begründung des Auftrages herangezogen worden seien, bei den gegenständlichen Aufzügen gar nicht ereignen. Die Berufungsbehörde hat nämlich diesbezüglich dem Berufungsvorbringen lediglich eine Mutmaßung entgegengesetzt, dass nämlich die Erfahrungen "mit anderen Formen der Absicherung von türlosen Fahrkorböffnungen" allesamt keine befriedigende Lösung erbracht hätten und darunter "wohl auch" ein Aufzugskorb mit einer solchen beweglichen Schwelle falle. Insbesondere ist dem Verwaltungsgerichtshof beim gegenständlichen Verfahrensstand mangels näherer Begründung nicht ersichtlich, weshalb jeglicher Aufzug ohne Fahrkorbinnentüren, also ohne Rücksicht darauf, ob nun weitere Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind oder nicht, ein solcher "der gleichen Bauart" im Sinne des § 2 Abs. 4 AuO sein soll. Auch aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge ergibt sich nichts Abweichendes.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. November 2001
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