Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §19;
BauO NÖ 1996 §20;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-13;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §19;
BauO NÖ 1996 §20;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-13;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Eingabe vom 28. Juni 1999, eingelangt bei der Behörde am 2. Juli 1999, und einer weiteren Eingabe vom 2. Juli 1999, bei der Behörde am 27. August 1999 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes mit "teilweisem Bestand" auf dem Grundstück Nr. 112, EZ 74, KG Wöllersdorf. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen, dem Beschwerdeführer war auch mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines aus einem Schafstall und einem Heu- und Strohlager bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes, sowie die Errichtung einer Düngerstätte und eines Abstellplatzes erteilt worden. Das tatsächlich errichtete Gebäude war jedoch größer als das bewilligte.
Am 21. Oktober 1999 wurde laut einem Besprechungsprotokoll mit dem Beschwerdeführer, dem agrarfachlichen Amtssachverständigen und zwei Bediensteten der mitbeteiligten Gemeinde eine Besprechung durchgeführt, in welcher die aktuelle landwirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers erörtert wurde. Für die Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz seien noch folgende Unterlagen nachzureichen:
- 1. Genaue Angaben über die Raumnutzung des geplanten Gebäudes
- 2. Genaue Angaben über die derzeitigen Bewirtschafter (Aufteilung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen bezüglich der Einheitswerte)
- 3. Kopie des Einheitswertbescheides
- 4. Grundbuchsauszüge über die dem Bauwerber gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen
5. Hinweis auf den mündlichen Pachtvertrag mit dem Sohn Kari Johannes
- 6. Angaben zum Absatz der landwirtschaftlichen Produkte
- 7. aktueller und endgültiger Tierbestand
- 8. Eigentumsnachweise über die drei Traktoren
- 9. betriebswirtschaftliche Kalkulation über landwirtschaftlichen Rohertrag (landwirtschaftliche Produkte und Förderungen) und zugehörige variable und fixe Kosten
10. Aufteilung der Gewinne zwischen den beiden Bewirtschaftern.
Dieses Besprechungsprotokoll wurde auch vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Mit Schreiben vom 11. November 1999 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die oben genannten Unterlagen bis spätestens Freitag, 3. Dezember 1999, der Baubehörde (Gemeinde Brand-Laaben) vorzulegen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
Am 23. November 1999 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde das Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 22. November 1999 ein. Der Sachverständige führte aus, als Ergebnis der Besprechung vom 21. Oktober 1999 sei festgehalten worden, dass für die Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens noch die Vorlage von ergänzenden Antragsunterlagen notwendig sei. Mittlerweile seien diese Angaben und Unterlagen eingelangt, er lege seinem Gutachten die ihm vom Beschwerdeführer direkt vorgelegten Unterlagen bei. Zusammengefasst kam der Gutachter zu dem Schluss, der Bauwerber und sein Sohn bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung in einem Umfang, der einen landwirtschaftlichen Erwerb mit Gewinn zulasse. Betriebsinhaber und Eigentümer sei der Beschwerdeführer, die Bewirtschaftung sei zwischen ihm und seinem Sohn aufgeteilt. Betriebsnachfolger sei voraussichtlich dieser Sohn. Die vorgelegten Betriebskonzepte seien als schlüssig und plausibel hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kalkulation anzusehen. Das geplante Gebäude solle für die Schafhaltung, die Lagerung von Futtermitteln und die Schlachtung und den Verkauf verwendet werden. Dieser beabsichtigten Nutzung könne das Gebäude auch dienen. In seiner Form und Größe sei es für die vorgefundene Anzahl der Schafe auch als erforderlich zu erachten. Geeignetes Bauland stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Mit einem Schreiben vom 15. Dezember 1999 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer nochmals auf, der Baubehörde (und nicht dem Gutachter) die anlässlich der Besprechung vom 21. Oktober 1999 als notwendig erachteten Unterlagen bis spätestens Mittwoch, 29. Dezember 1999, vorzulegen. Ergänzend wurde bemerkt, dass die aktuellsten Unterlagen vorzulegen seien, nicht etwa Bescheide aus den Jahren 1986, 1992, etc. Unterlagen seien im Original vorzulegen und nicht in Kopie. Eine genaue Aufzählung der erforderlichen Unterlagen erfolgte analog jener Aufforderung vom 11. November 1999. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen (der Bauantrag) zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass die von ihm bereits eingereichten Unterlagen für die erforderlichen Beurteilungen vollkommen ausreichend seien. Die vom Bürgermeister ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen sei überschiessend und daher rechtswidrig. Sollte der Bürgermeister die Ansicht vertreten, weitere Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens zu benötigen, werde beantragt, darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2000 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Bauantrag vom 27. August 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 1999 einen Bauantrag eingebracht, nach Aufforderung durch die Gemeinde, diesen Antrag zu verbessern und Antragsbeilagen vorzulegen, habe der Beschwerdeführer am 27. August 1999 einen verbesserten Antrag eingebracht. Am 21. Oktober 1999 habe der landwirtschaftliche Sachverständige im Beisein des Beschwerdeführers einen Lokalaugenschein vorgenommen. Bei der anschließenden Besprechung im Gemeindeamt sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. November 1999 sei der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden, diese Unterlagen spätestens bis 3. Dezember 1999 der Baubehörde zu übermitteln. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe der Beschwerdeführer dem landwirtschaftlichen Sachverständigen direkt Unterlagen - allesamt in Kopie ohne Beglaubigung - vorgelegt, die zum einen nicht als aktuell zu werten seien (Feststellungsbescheide aus den Jahren 1996 und 1993, Einkommensteuerbescheid vom 8. März 1994) und zum anderen nicht einmal Briefkopf, Aussteller und Fertigung aufwiesen. Nicht zuletzt deshalb habe sich das agrarfachliche Gutachten vom 22. November 1999 für die Baubehörde als nicht nachvollziehbar erwiesen, weshalb der Beschwerdeführer von der Baubehörde mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 abermals nachweislich zur Vorlage von vollständigen und korrekten Unterlagen aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Nichtvorlage der Bauantrag zurückgewiesen werde.
Da der Beschwerdeführer dem fristgebundenen behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und die Antragsmängel nicht behoben habe, sei der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 31. Mai 2000 abgewiesen.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 keine Folge gegeben.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich sei, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Das Gleiche gelte für den Umfang eines Projektes bzw. für die nachhaltige Bewirtschaftung. Der Baubehörde sei beizupflichten, wenn sie behaupte, allein auf Grund der zu ungenauen Angaben des Beschwerdeführers im so genannten Betriebskonzept keine stichhaltige Prüfung der Erforderlichkeit des Projektes im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 vornehmen zu können, weshalb eine entsprechende Ergänzung der Einreichunterlagen bzw. diverse Nachweise zu Recht verlangt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer meine, gewisse Angaben wären nur für den Sachverständigen, nicht jedoch für die Baubehörde von Relevanz, so sei ihm entgegen zu halten, dass der Sachverständige nach den Grundsätzen des AVG nur die Stellung eines "Hilfsorganes" einnehme, der der erkennenden Behörde mit seinen für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Fachkenntnissen zur Seite stehen solle. Das Gutachten des Sachverständigen unterliege anschließend jedenfalls der Beweiswürdigung durch die Behörde, die es eben auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der aus diversen Tatsachen - die sich u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers ableiten lassen - gezogenen Schlüsse zu prüfen habe. Im vorliegenden Fall seien die ursprünglich sogar vom Sachverständigen selbst zur Ergänzung aufgelisteten Unterlagen jedenfalls geeignet, die Erfüllung der Voraussetzungen, ob das Bauvorhaben dem Grunde und dem Umfang nach im Grünland im Sinn des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 erforderlich ist, zu prüfen und festzustellen. Da entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die eingereichten Projektsunterlagen für eine stichhaltige inhaltliche Erledigung seines Bauansuchens nicht ausreichten und er auch gar nicht abstreite, verlangte Urkunden nicht nachgereicht zu haben, und die Baubehörde den Beschwerdeführer entsprechend § 13 Abs. 3 AVG auch (mehrfach) unter Androhung der Zurückweisung seines Ansuchens zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert habe, sei die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Stellungnahme eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 NÖ BO 1996 sind dem Antrag auf Baubewilligung
1. der Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift), höchstens 6 Monate alt sowie 2. bautechnische Unterlagen anzuschließen. Nach § 19 leg. cit. haben die Baupläne alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen hat; in der Folge werden diese Unterlagen beispielsweise aufgezählt.
Gemäß § 20 leg. cit. ist die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 im Rahmen der Vorprüfung verpflichtet, u.a. zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegensteht. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. muss in der Baubeschreibung der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes (Z. 5) angegeben sein, sowie bei Bauwerken im Grünland auch der Nachweis ihrer Notwendigkeit nach § 19 NÖ ROG 1976 (Z. 6).
Gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-13, ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I 1998/158 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal nachweislich zur Vorlage von Unterlagen an die Baubehörde binnen einer festgesetzten Frist aufgefordert. Zur Aufforderung, diese Unterlagen nachzureichen, war die Baubehörde auch berechtigt; einerseits ergibt sich die Notwendigkeit dieser Unterlagen schon aus der Bauordnung (z.B. betreffend Grundbuchsauszug), zum anderen hat gerade der Sachverständige, der die Erforderlichkeit des Bauvorhabens beurteilen sollte, die näher beschriebenen Unterlagen für notwendig erachtet. Zutreffend ist auch die Baubehörde davon ausgegangen, dass die erforderlichen Unterlagen der Baubehörde selbst vorzulegen sind, weil sie den Sachverständigen nicht nur mit der Erstellung eines Gutachtens in einem bestimmten Umfang beauftragt, sondern auch anhand der vorliegenden Unterlagen die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen hat. Zutreffend ist auch die Ansicht der Behörde, dass der Erstellung und Überprüfung des Gutachtens Unterlagen jüngeren Datums zu Grunde zu legen sind.
Da der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt hat und er auf die Rechtsfolgen dieser Fristversäumnis hingewiesen wurde, hat schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Recht das Baugesuch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Durch die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, jederzeit ein neues, ordnungsgemäß belegtes Baugesuch einzubringen, über das dann inhaltlich entschieden werden kann.
Wien, am 3. Juli 2001
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