VwGH 2001/05/0004

VwGH2001/05/000420.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des 1. Ernst Rammer in Perg, 2. des Franz Lettner und 3. der Christine Lettner, beide in Naarn, alle vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 2000, Zl. BauR-012524/1-2000-Pe/Vi, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Naarn im Machlande, vertreten durch den Bürgermeister),

Normen

BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z9;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z9;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Franz Lettner und der Christine Lettner wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Ernst Rammer wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt, jeweils zu gleichen Teilen, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 1. September 1999, eingelangt bei der Behörde am 2. September 1999, beantragte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Zweckbau im Grünland zur Bewirtschaftung einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Nr. 1937/1, KG Naarn. Den Einreichunterlagen zufolge handelt es sich um ein Blockbohlenhaus mit einer Breite inklusive Dachüberhang von 3,90 m und einer Tiefe von 5,10 m bei einer Firsthöhe von 2,80 m. Die Innenmaße machen eine Fläche von 11,83 m2 aus, das Gebäude weist einige Fenster und einen verandaartigen Vorbau auf. Diesem Gebäude sollte ein ca. 1,70 m breiter und 2,70 m langer Zubau mit einem Pultdach angebaut werden.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dieses Ansuchen in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer unterfertigt.

Unter Bezugnahme auf ein agrartechnisches Gutachten vom 13. September 1999 (vgl. dazu das an den Erstbeschwerdeführer ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0003) hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Baubewilligung mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 versagt. Es liege ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor, die bauliche Anlage entspreche nicht den Bestimmungen des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994.

Dieser Bescheid ist an den Erstbeschwerdeführer als Bauwerber, an den Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin als Grundeigentümer ergangen.

Gegen diesen Bescheid haben alle Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie ausführten, tatsächlich sei die bauliche Anlage notwendig, um die Liegenschaft bestimmungsgemäß zur Bewirtschaftung einer Christbaumkultur nützen zu können. Die bauliche Anlage unterliege keiner Bewilligungspflicht im Sinne der Oö Bauordnung. Der Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, eine von den Grundeigentümern angestrebte Sonderwidmung in Grünland-Dauerkleingärten sei von den Verantwortlichen der Gemeinde bisher kategorisch abgelehnt worden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Februar 2000 wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000 abgelehnt. Die Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt. Mit einem weiteren Beschluss vom 28. Dezember 2000, B 552/00-13, B 914/00-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Gegenschrift

vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad 1.) Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, hat der Grundeigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, nur einen Anspruch darauf, dass nicht ohne seine Zustimmung eine Baubewilligung erteilt wird. Der Grundeigentümer kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wurde, in keinem Recht verletzt worden sein. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0222).

ad 2.) Zum Beurteilungsmaßstab gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0003, verwiesen.

Entgegen den Ausführungen in der ergänzten Beschwerde hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten keine abschließende rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern lediglich in der Konklusion auf Grund des aufgenommenen Befundes ausgesprochen, dass das Gartenhaus nicht den Bestimmungen des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 entspreche. Schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat dieses Gutachten einer Würdigung unterzogen und ist zum Schluss gelangt, dass die Bewirtschaftung einer Christbaumanlage der genannten Größenordnung kein derartiges Gebäude erfordere. Auch die belangte Behörde hat dieses Gutachten, dem der Erstbeschwerdeführer im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, einer als schlüssig zu erkennenden Würdigung unterzogen und ist zu dem Schluss gelangt, dass das beantragte Gebäude wegen des Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht bewilligt werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 BO beantragt. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 9 leg. cit. konnte schon deshalb nicht angewendet werden, weil das geplante Projekt einschließlich des Zubaues eine Grundfläche von 12 m2 überschritten hat.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, dass die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden durfte. Durch die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers ist dieser daher in keinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

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