VwGH 2001/04/0248

VwGH2001/04/024822.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juli 2001, Zl. UVS-04/G/33/5914/2001/6, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 20. Dezember 1999 um 18.15 Uhr auf einem Gelegenheitsmarkt in W, K-Platz, vor dem Wasserbecken, Stand 29, das Bäckergewerbe ausgeübt, indem er Brot, Kleingebäck (Semmeln etc.) und Topfengolatschen hergestellt und zum Verkauf bereitgehalten und feilgeboten habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Er habe dadurch § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verletzt; gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 werde über ihn deswegen eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung sei nämlich am 6. Juni 2000 zur Post gegeben worden; die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist habe erst mit Ablauf des 20. Juni 2000 geendet. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anlange, ihm sei die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt niemals zur Kenntnis gelangt, weil ihm dieser Bescheid niemals zugestellt worden sei und er erst durch Einsichtnahme seines Vertreters in den Verwaltungsstrafakt am 15. September 2000 erfahren habe, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Gewerbeberechtigung entzogen habe, so ändere dies nichts am Vorliegen eines Verschuldens, weil der Beschwerdeführer, dessen Abgabestelle der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht bekannt gewesen sei, als Gewerbetreibender sich über den Stand des Entziehungsverfahrens bzw. über die Endigung seiner Gewerbeberechtigung hätte informieren müssen; es liege ihm daher zumindest Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Last.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sei ihm niemals zur Kenntnis gelangt und es sei ihm gegenüber auch niemals ein Entziehungsbescheid ergangen. Dafür, dass die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 1999 erfolgt sei, gäbe es keinen Beweis. Die von der Erstbehörde herangezogene Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. September 1999 sei nicht geeignet, einen Beweis dafür zu liefern, dass die Gewerbeberechtigung rechtswirksam entzogen worden sei. Wäre dem Beschwerdeführer zur Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung Parteiengehör eingeräumt worden, so hätte er die Unwirksamkeit der an seiner Kärntner Adresse erfolgten Hinterlegung nach § 17 ZustellG bzw. - zufolge "Feststellbarkeit seiner Abgabestelle" - die "Unwirksamkeit von Hinterlegungen gemäß § 25 ZustellG" nachweisen können. Im Übrigen komme es im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht auf die Kenntniserlangung von der Einleitung des Entziehungsverfahrens bzw. auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers an, den Stand dieses Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Um überhaupt eine Schuld des Beschwerdeführers annehmen zu können, müsste erst einmal feststehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt tatsächlich über keine Gewerbeberechtigung verfügt habe, bzw. dass ihm diese wirksam entzogen worden sei.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe, indem er - wie dargestellt - Brot, Kleingebäck und Topfengolatschen hergestellt, zum Verkauf bereitgehalten und feilgeboten habe, das Bäckergewerbe (§ 94 Z 29 GewO 1994) ausgeübt, obwohl er über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zufolge vorgängiger Entziehung seiner Gewerbeberechtigung nicht verfügt habe.

Mit dem dagegen erhobenen Vorbringen, der Entziehungsbescheid sei dem Beschwerdeführer gegenüber im Tatzeitpunkt nicht erlassen und ihm auch nicht bekannt gewesen, der Beschwerdeführer sei demnach noch im Besitz seiner Gewerbeberechtigung gewesen, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde nämlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 1999, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG (Anschlag an der Amtstafel vom 22. Juli 1999 bis 23. August 1999) zugestellt, weil der vorhergehende Versuch, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer - zu eigenen Handen - zuzustellen, zufolge seiner nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle gescheitert war und der Bezirkshauptmannschaft eine (andere) Abgabestelle nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer meint zwar, diese Zustellung sei unwirksam gewesen, weil seine (neue) Abgabestelle "feststellbar" gewesen wäre. Er zeigt aber nicht konkret auf, inwieweit seine (neue) Abgabestelle tatsächlich hätte festgestellt werden können; behauptet er doch nicht einmal, dass er seine (neue) Abgabestelle der Meldebehörde (Marktgemeinde G) die ihn - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - von Amts wegen abgemeldet hat, bekannt gegeben habe. Die Beschwerde zeigt daher keinen Umstand auf, der geeignet wäre, die Annahme der belangten Behörde, mit dem erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sei dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung rechtswirksam entzogen worden, als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

War der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt somit nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG zur Last. Bei diesem ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das diesbezüglich erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er im Tatzeitpunkt nicht berechtigt gewesen sei, Brot, Kleingebäck und Topfengolatschen herzustellen, zum Verkauf bereitzuhalten und feilzubieten, erweist sich zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens, aber schon deshalb als ungeeignet, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich vor Ausübung dieser Tätigkeiten zu vergewissern, ob er dazu auch berechtigt sei. Die bloße Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er zur Gewerbeausübung nicht berechtigt gewesen sei, reicht daher nicht aus, um glaubhaft zu machen, den Beschwerdeführer treffe an der Verwirklichung des Straftatbestandes kein Verschulden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2003

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