Normen
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §2 Abs2;
ORF-G 2001 §49 Abs1;
ORF-G 2001 §49 Abs2;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 lita;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 litb;
RFG 1984 §2 Abs2;
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §2 Abs2;
ORF-G 2001 §49 Abs1;
ORF-G 2001 §49 Abs2;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 lita;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 litb;
RFG 1984 §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrer am 30. Juli 2001 beim Bundeskommunikationssenat eingelangten Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. b Rundfunkgesetz - RFG, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 159/1999, beantragte die Beschwerdeführerin, "festzustellen, dass durch Unterlassung der Einladung eines freiheitlichen Seniorenvertreters zur Pressestunde am 08. 07. 2001, in welcher in einem allgemeinen Rahmen insbesondere die Themen Sozialpolitik, Pensionsreform und Finanzierung des Sozialsystems diskutiert wurden, das Rundfunkgesetz, insbesondere § 2 RFG verletzt wurde" und darüber hinaus zu erkennen, dass diese Entscheidung veröffentlicht und diese Veröffentlichung dem Österreichischen Rundfunk (ORF) aufgetragen werde. Sie brachte vor, der ORF habe zu dieser Pressestunde den Seniorenvertreter der SPÖ, der Vorsitzender des Pensionistenverbandes sei, und den Seniorenvertreter der ÖVP, der Vorsitzender des Seniorenbundes sei, eingeladen. Zu dieser "im Grunde allgemeinen Diskussion über die Finanzierung des Sozialsystems, die Pensionsreform und die Sicherung der Pensionen" sei jedoch der freiheitliche Seniorenvertreter, der Obmann des freiheitlichen Seniorenringes sei, nicht eingeladen worden, obwohl er bei allen im Zusammenhang mit einer Pensionsreform geführten Verhandlungen auf politischer Ebene eingebunden gewesen sei. Er sei auch im Vorstand des österreichischen Seniorenrates. Im Rahmen dieser Pressestunde seien die beiden Seniorenvertreter über ihre Standpunkte und Lösungsvorschläge zu Fragen der Pensionsreform und der Finanzierung des Sozialsystems befragt worden und hätten die diesbezüglichen Positionen der SPÖ und der ÖVP der breiten Öffentlichkeit darlegen können. Durch die Nichteinladung des freiheitlichen Seniorenvertreters sei den Interessenvertretern der freiheitlichen Senioren und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, zu diesem Thema ebenfalls Stellung zu beziehen und dem Publikum ihre Forderungen und Lösungsvorschläge darzubringen. Die Sendung habe nicht zuletzt dazu gedient, die breite Öffentlichkeit über mögliche Inhalte der Pensionsreform, die Sicherung der Pensionen und über sozialpolitische Maßnahmen wie beispielsweise das "Kindergeld" zu informieren. Das Publikum habe durch die einseitig durch den ORF ergangene Einladung der Teilnehmer nur die Positionen der ÖVP und der SPÖ in diesen wichtigen Fragen erfahren können. Das Verhalten des ORF verstoße gegen den im § 2 RFG gesetzlich festgelegten Programmauftrag. Der ORF sei zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet, nicht nur bei der Auswahl und der Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, sondern auch bei der Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen.
In seiner Stellungnahme vom 23. August 2001 brachte der ORF vor, nach der Novellierung des Bundes-Seniorengesetzes habe der Österreichische Seniorenrat Sozialpartnerstatus erlangt. Die zwei Präsidenten des Österreichischen Seniorenrates seien demnach in die Pressestunde eingeladen worden. Zwar sei auch der freiheitliche Seniorenvertreter im Vorstand des Österreichischen Seniorenrates, doch setze sich dieser Vorstand aus insgesamt 25 Personen zusammen. Außer den zwei Präsidenten seien keine weiteren Personen in die Pressestunde eingeladen worden, weil eine Diskussion mit 25 Teilnehmern im Fernsehen nicht mehr sinnvoll gestaltet werden könne. Nach der ständigen Judikatur der Rundfunkkommission bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Es bestehe auch kein Anspruch einer Interessenvertretung, in jedem Fall zu einer Stellungnahme zu Themen ihres Wirkungsbereichs eingeladen zu werden. Bei der Wiedergabe von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen müsse auch nicht allen zu einem Thema vertretenen Ansichten eine Artikulationsmöglichkeit eingeräumt werden. Zum vorliegenden Thema, nämlich österreichisches Pensionssystem, Anliegen bzw. Forderungen der Pensionisten, seien die Spitzenvertreter der relevanten Sozialpartnerorganisation (des Österreichischer Seniorenrates) eingeladen worden. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes könne daher in der Wahl der eingeladenen Personen nicht erblickt werden. Die Pressestunde habe nicht das Sozialsystem und auch nicht sozialpolitische Maßnahmen zum Thema gehabt, sondern sich mit den Anliegen der Pensionisten, dem österreichischen Pensionssystem an sich, beschäftigt und es sei die Frage aufgeworfen worden, welche Forderungen Pensionisten erhöben und ob sie bereit wären, Opfer hinzunehmen.
In ihrer Replik vom 4. Oktober 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, von den fünf Vizepräsidenten des Österreichischen Seniorenrates gehöre nur Peter H. dem Österreichischen Seniorenring an. Die geladenen Personen seien primär in ihrer Funktion als Seniorenvertreter von SPÖ und ÖVP geladen worden. Dies zeige auch das Terminaviso in der (näher bezeichneten) OTS-Aussendung vom 5. Juli 2001 deutlich, in der als Gäste der Pressestunde der "Präsident Pensionistenverband, SPÖ" und der "Bundesobmann Seniorenbund, ÖVP", genannt seien. Aus der (gleichfalls näher bezeichneten) APA-Aussendung vom 8. Juli 2001, die die Sendung inhaltlich zusammenfasse, gehe deutlich hervor, dass die Genannten als Seniorenvertreter von SPÖ und ÖVP geladen worden seien und "aus parteipolitischer Sicht diskutierten und nicht aus Sicht eines Dachverbandes der Seniorenorganisationen". Aus dieser Aussendung gehe eindeutig hervor, dass die Diskussion in der Pressestunde sich nicht nur auf das Pensionssystem beschränkt habe, sondern auch über die "Abfertigung neu" sowie über den Zuzug von Ausländern und nicht zuletzt auch über das "Kindergeld" gesprochen worden sei. Die beiden Seniorenvertreter seien über ihre Standpunkte zu Fragen der Pensionsreform und des Sozialsystems befragt worden und hätten die Position der SPÖ und der ÖVP in diesen Fragen der breiten Öffentlichkeit dargelegt. Es gehe also um eine allgemeine Diskussion über das Pensions- und Sozialsystem, wobei in einem solchen Fall auf die Darstellung entsprechender Meinungsvielfalt zu achten sei. Die Sendung habe laut Aviso zwar auf die "Mitsprache von Senioren" abstellen wollen, dennoch sei beim Publikum der Eindruck vermittelt worden, dass die SPÖ- und die ÖVP-Seniorenvertreter die Positionen aus ihrer politischen Sichtweise dargelegt hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 2001 gab die belangte Behörde der Beschwerde nicht Folge. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der im Zusammenhang mit dieser Sendung ergangenen Presseaussendungen und des § 2 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001 (ORF-G), führte sie aus, die zur Diskussion geladenen Teilnehmer hätten mittelbar jeweils eine Regierungspartei bzw. eine Oppositionspartei sowie gemeinsam rund 90 % sämtlicher in nennenswerten Seniorenorganisationen eingeschriebenen Mitglieder repräsentiert. Den wiedergegebenen Aussendungen käme "keine rechtliche Bedeutung zu". Nur die beiden eingeladenen Diskutanten hätten gemeinsam neben dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Spitzenfunktionen der österreichischen Seniorenvertretungsorgane ausgeübt. Sie hätten als die beiden Präsidenten des Seniorenrates auch stellvertretende Funktion für den Bundesminister im Bundesseniorenbeirat inne und stünden dementsprechend der Seniorenkurie sowie dem Leitungsausschuss vor. Aus diesem Grund sei von einer unrepräsentativen oder einseitigen Berücksichtigung vertretener Meinungen nicht auszugehen.
Zum Tatbestandsmerkmal der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sei festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht verletzt sei, wenn in einer Fernsehsendung nicht sämtliche der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben würden. Objektivität könne auch dann gewahrt bleiben, wenn nur ein Stellvertreter einer im öffentlichen Leben vertretenen Meinung im Zuge einer einzelnen Fernsehsendung zu Wort komme. Anders sei die Sachlage dann zu beurteilen, wenn etwa über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich bloß eine oder wenige Meinungen unverhältnismäßig oft wiedergegeben worden wären. Eine unangemessene Berücksichtigung der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sei aber von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b ORF-G räume keinem Vertreter einer bestimmten Meinung grundsätzlich einen Anspruch ein, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung darlegen zu können. Für niemanden bestehe ein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung, sodass allein in der Unterlassung der Einladung bestimmter Personen keine Verletzung des ORF-G gegeben sei. Unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen bei der Wiedergabe von Standpunkten sei nicht die Wiedergabe sämtlicher im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Zuge jeder einzelnen Fernsehsendung zu verstehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen Fragen durch objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen und eigene Kommentare und Sachanalysen der ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität (§ 2 Abs. 1 Z. 1 ORF-G)" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und bringt (zusammengefasst) vor, durch die einseitig durch den ORF ergangene Einladung der Teilnehmer habe der Durchschnittskonsument nur die Positionen der ÖVP und der SPÖ in diesen wichtigen Fragen erfahren können und nicht Möglichkeit gehabt, sich selbst ein umfassendes und objektives Bild der geplanten Reformen zu machen. Er sei einseitig informiert worden.
Es sei auch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, dass die beiden geladenen Seniorenvertreter 90 % sämtlicher in nennenswerten Seniorenorganisationen eingeschriebenen Mitglieder repräsentiert hätten. Durch eine solche Auslegung des gesetzlichen Programmauftrags sei den kleineren Interessenvertretungsorganisationen stets die Möglichkeit genommen, ihre Positionen der Allgemeinheit näher bringen zu können. Die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt müsse daher bedeuten, dass zu einem allgemeinen politischen Thema in einer Fernsehdiskussion alle nennenswerten politischen Kräfte bzw. Interessenvertretungen ihre Sichtweise darlegen dürften. Das Verhalten des ORF verstoße gegen § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G, wonach der ORF für die objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen zu sorgen habe. Des Weiteren seien auch lit. b und c dieser Bestimmung verletzt, weil durch die oben geschilderte Vorgangsweise keine angemessene Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen stattgefunden habe und durch dieses Verhalten der Grundsatz der Objektivität verletzt worden sei.
Im Zeitpunkt der Sendung (8. Juli 2001) lautete die maßgebliche Bestimmung des § 2 des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 194/1999, auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
...
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. ... "
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22. Oktober 2001) stand diese Bestimmung unverändert in Geltung (Art. I Z. 2 - § 49 Abs. 2 - des Rundfunkgesetzes - RFG, BGBl. I Nr. 83/2001), mit 1. August 2001 trat bereits der Titel "Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)" in Kraft (Art. I Z. 2 - § 49 Abs. 1 - leg. cit.).
Mit der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, BGBl. Nr. 379, wurde das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart (Fassung dieses Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, samt den im Einzelnen angeführten Änderungen, Ergänzungen und Richtigstellungen).
Die Materialien zu der mit § 2 RFG (bzw. mit 1. August 2001 ORF-G) im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 1 RFG idF BGBl. Nr. 397/1974 führen Folgendes aus (RV 933 BlgNR XIII GP S. 14):
"Die Neuformulierung des § 1 Abs. 1 Z. 1 bindet die Gesellschaft und die von ihr beschäftigten Personen bei Erfüllung der der Gesellschaft übertragenen Informationsaufgabe hinsichtlich der Nachrichtensendungen und der eigenen Kommentare an den Grundsatz der Objektivität und hinsichtlich der Wiedergabe von Stellungnahmen an den Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt; hiebei werden durch die Bestimmung der lit. c neben den so genannten 'analytischen Kommentaren', die in der Regierungsvorlage als 'Sachanalysen' bezeichnet werden, in Hinkunft auch Standpunkt(Meinungs)kommentare ermöglicht werden.
Hinsichtlich des Verhältnisses von Objektivität und Meinungskommentar ist darauf hinzuweisen, dass Objektivität in diesem Fall bedeutet, dass der Kommentator sich seine Meinung auf Grund verlässlicher, zuverlässiger Quelle und Informationen bilden, sie mit möglichst stichhaltigen Argumenten begründen und in sachlicher Weise darlegen muss. Gerade beim Meinungskommentar richtet sich aber das Gebot der Objektivität nicht so sehr an den Kommentator selbst als an den Programmverantwortlichen, der dafür Sorge zu tragen haben wird, dass in einem Programm (in seiner Gesamtheit) die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt."
Nach § 2 RFG hat der ORF durch die Sendung eines umfassenden und sachlichen Programms Sorge zu tragen (Programmauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1), dass die Allgemeinheit über alle "wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" durch eine "objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen" (Z. 1 lit. a) und durch "Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen" (Z. 1 lit. b) nach "dem Grundsatz der Objektivität" (Abs. 2 leg. cit) informiert wird.
Der Auftrag zur umfassenden Information richtet sich an den Programmverantwortlichen, der dafür Sorge zu tragen hat, dass "in einem Programm (in seiner Gesamtheit) die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt". Bei der Wiedergabe von Stellungnahmen - wie im Beschwerdefall über die Anliegen von Senioren - ist demnach der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt zu beachten, der allerdings im Allgemeinen über einen längeren Beobachtungszeitraum erfüllt werden muss.
Weder dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der ORF bei der Auswahl seiner Beiträge und der Gestaltung seines Sendeprogrammes über die Anliegen der (freiheitlichen) Senioren - insbesondere durch ihre Vertreter oder durch die Beschwerdeführerin selbst - nicht in ausreichendem Ausmaß berichtet habe. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr bloß auf die fehlende Möglichkeit zur Darlegung ihrer (eigenen) politischen Inhalte in der Pressestunde vom 8. Juli 2001 hingewiesen. Dass die Beschwerdeführerin (bisher) überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, über diese Themen im Rahmen des Sendeprogrammes des ORF zu informieren, wird von ihr nicht einmal behauptet. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G ist damit nicht aufgezeigt.
Es ist aber auch nicht rechtswidrig, wenn sich der ORF bei der Auswahl der zu dieser Pressestunde geladenen Personen auf zwei Vertreter von Seniorenvereinigungen beschränkte, zumal es sich dabei um die beiden Präsidenten des österreichischen Seniorenrats handelte.
Auch wenn die Beachtung "kleinerer Interessenvertretungsorganisationen" im Rahmen einer demokratischen Ordnung jedenfalls geboten ist, so besteht dennoch grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, Zl. B 598/97). Für die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt müsse bedeuten, dass "zu einem allgemeinen politischen Thema in einer Fernsehdiskussion alle nennenswerten politischen Kräfte bzw. Interessenvertretungen ihre Sichtweise darlegen dürften", findet sich im Gesetz auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien keine Grundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. April 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)