VwGH 2001/04/0173

VwGH2001/04/017324.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. August 2001, Zl. 04-15/511-2001/3, betreffend Verfahren nach § 360 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §360;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wies der Landeshauptmann von Steiermark im Instanzenzug den vom Beschwerdeführer als Nachbar einer Betriebsanlage gestellten Antrag auf Erlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen im Grunde des § 360 GewO 1994 als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 von Amts wegen zu treffen seien. Die Behörde sei dazu bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet. Nachbarn einer Betriebsanlage stehe jedoch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0176, und die dort zitierte Vorjudikatur) ausgesprochen hat, hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglichen, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, im Beschwerdefall von dieser Rechtsprechung abzugehen, da er auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdedarlegungen eine von den obrigen Erwägungen abweichenden Regelungsinhalt des § 360 GewO 1994 nicht zu erkennen vermag (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 8897/1980, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, RZ 5 zu § 360).

Da dem Beschwerdeführer als Nachbar im Verfahren nach § 360 GewO 1994 weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, er also nicht Partei im Sinne des § 8 AVG ist, geht auch das inhaltliche Beschwerdevorbringen über eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers ins Leere.

Nachdem somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2001

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