VwGH 2001/04/0134

VwGH2001/04/013430.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Meister + Co AG in W (Schweiz), vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1d, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 15. Mai 2001, Zl. Bm 30/2000- 1, AM 558/2000, betreffend Eintragung einer Wortmarke, zu Recht erkannt:

Normen

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litd;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litc;
61997CJ0108 Windsurfing Chiemsee VORAB;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
61999CJ0383 Baby-dry;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CC0218 Henkel Schlussantrag;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
62001CJ0206 Arsenal Football Club VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62004TJ0439 Eurohypo;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1 impl;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litd;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litc;
61997CJ0108 Windsurfing Chiemsee VORAB;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
61999CJ0383 Baby-dry;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CC0218 Henkel Schlussantrag;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
62001CJ0206 Arsenal Football Club VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62004TJ0439 Eurohypo;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu dem von der beschwerdeführenden Partei zur Registrierung angemeldeten Zeichen "Meister" (für die Kl. 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente) wurde vom Vorprüfer der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes mitgeteilt, dass die beteiligten Verkehrskreise im vorliegenden Zeichen lediglich eine werbliche Anpreisung dahingehend sehen würden, dass die so bezeichneten Waren von einem Meister erbracht würden.

Nachdem sich die beschwerdeführende Partei gegen diesen Vorhalt gewendet hatte, wies die Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes den Antrag auf Eintragung der Wortmarke "Meister" aus dem Grunde des § 1 iVm § 4 Abs. 1 MaSchG ab.

Zur Begründung führte sie dabei (u.a.) aus, "Meister" deute nach wie vor auf erste Qualität hin, woran auch die Markenschutzgesetznovelle 1999 nichts geändert habe; es würde daher keinesfalls als Unternehmenskennzeichen wahrgenommen und erkannt werden; überdies bestünde ein "Freihaltebedürfnis für Mitbewerber", weil sonst auch die Bezeichnung "Meisterbetrieb" unter den Ähnlichkeitsbereich der angemeldeten Marke fiele.

Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage § 1 iVm § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 MaSchG herangezogen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des obersten Patent- und Markensenates - das Wort "Meister" in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren nach der Verkehrsauffassung ohne Weiteres und ohne wesentliche Gedankenoperationen vor allem als Aussage des Inhalts aufgefasst würde, die damit bezeichneten Waren zeichneten sich durch besondere Güte aus. Die Überlegungen darüber, aus welchem Grund das mit der Bezeichnung "Meister" versehene Produkt die angesprochene Güte habe, würden in den Hintergrund treten. Damit liege mit dem Wort "Meister" keine Phantasiebezeichnung, sondern ausschließlich ein Wort vor, das eine Angabe über die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren darstelle (§ 4 Abs. 1 Z. 4 MaSchG), unabhängig davon, ob nun der Käufer die Qualität der Waren selbst beurteile oder nicht. Gerade bei den in Frage stehenden Waren (Schmuck, Juwelierwaren, Uhren) würden obige Ausführungen in verstärktem Maße zutreffen. Denn bei den genannten Waren sei es für den Konsumenten oder den potenziellen Käufer sehr oft wesentlich, ob diese nun von einem "Meister" angefertigt würden oder nicht. Es sei auch nicht unüblich, dies im geschäftlichen Verkehr zu erwähnen (vgl. "Meisterwerk"). Auch sei es rechtlich unerheblich, ob die beschwerdeführende Partei ein ähnliches registriertes Zeichen mit graphischer Ausgestaltung markenmäßig gebrauche. Die Tatsache allein, dass die beschwerdeführende Partei unter einer bestimmten Marke im geschäftlichen Verkehr auftrete, mache ein anderes Zeichen noch nicht automatisch schutzfähig. Denn in einem solchen Fall müsste das Ergebnis der Gesetzmäßigkeitsprüfung einer Marke auf die Gesetzmäßigkeitsprüfung einer nachfolgenden Anmeldung übertragen werden, sofern die Marke mit dem angemeldeten Zeichen in einem Naheverhältnis stünde, das dem betrachtenden Konsumenten eine Verbindung von bereits registrierter Marke und angemeldetem Zeichen naheliegend erscheinen ließe. Solche Überlegungen seien dem österreichischen Markenrecht jedoch völlig fremd. Die Tatsache einer Vorregistrierung habe auf die aktuell durchzuführende Gesetzmäßigkeitsprüfung keinerlei präjudiziellen Einfluss.

Auch bestehe ein überaus großes Freihaltebedürfnis. Falls nämlich "Meister" für die in Frage stehenden Waren registriert werden sollte, würden Mitbewerber daran gehindert werden, diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, sei es nun alleine oder in Verbindung mit einem weiteren nicht schutzfähigem Wort oder Wortbestandteil (vgl. z.B. "Meisterbetrieb"), was gerade bei den in Frage stehenden Waren in verstärktem Ausmaß zutreffe.

Zeichen, die keine Unterscheidungskraft hätten, seien von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. Es sei erforderlich, dass die Marke die gegenständlichen Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar mache. Die beteiligten Verkehrskreise würden in dem Zeichen "Meister" lediglich einen nicht unternehmerspezifisch beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren erkennen.

Wenn die beschwerdeführende Partei ausführe, die Marke "Meister" stimme mit ihrem Firmenschlagwort überein und sei auch der Name des Firmeninhabers, so sei dem entgegen zu halten, dass gemäß einschlägiger und ständiger Rechtsprechung beschreibende Angaben nicht dadurch registrierbar würden, dass sie auch einen Personen- oder Firmennamen darstellten. Für die Registrierbarkeit eines Wortes, das Eigenname und zugleich beschreibende Angabe sei, komme es darauf an, welche Bedeutung nach der Verkehrsauffassung überwiege. Und dies sei im gegenständlichen Fall die Bedeutung des Wortes "Meister" als ausschließlich beschreibende Angabe. Die Verkehrskreise würden keinerlei Überlegungen dahingehend anstellen, ob vielleicht das erzeugende Unternehmen auch im Firmenwortlaut die Bezeichnung "Meister" führe oder ob unter Umständen die Bezeichnung "Meister" schon in einer früheren für die Beschwerdeführerin registrierten Marke aufscheine. Grundsätzlich sei jedoch die Schutzfähigkeit von Eigennamen oder auch Berufsbezeichnungen jeweils fallspezifisch unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu überprüfen. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, aus einer Vorregistrierung könnten durchaus "Rechtsansprüche" abgeleitet werden, könne nicht zugestimmt werden, weil jede Markenanmeldung gesondert auf ihre markenrechtliche Schutzfähigkeit zu prüfen sei und aus der Registrierung eines bestimmten Zeichens kein Recht auf die Registrierung eines anderen Zeichens abgeleitet werden könne. Anschließend wurde von der belangten Behörde die ihrer Meinung nach mangelnde Vergleichbarkeit der Vorregistrierungen kurz dargestellt.

Zusammenfassend heißt es im angefochtenen Bescheid, dass das angemeldete Zeichen "Meister" einerseits als ausschließliche Beschaffenheitsangabe und andererseits mangels jedweder Unterscheidungskraft von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sei (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 MaSchG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260 idF BGBl. I Nr. 111/1999, (hier: MaSchG) können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 4 MaSchG lautet auszugsweise:

"Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

...

  1. 3. keine Unterscheidungskraft haben;
  2. 4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

    ..."

    Die Registrierung wird diesfalls jedoch gemäß § 4 Abs. 2 MaSchG zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.

    Gemäß § 20 Abs. 1 MaSchG ist jede Markenanmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor Abweisung mit Beschluss gemäß § 20 Abs. 3 MaSchG festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 MaSchG registrierbar ist.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, ausgesprochen hat, stimmen die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 MaSchG mit jenen des Art. 3 Abs. 1 lit. b und c der Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG, überein. Mit der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, wurde die Markenrechts-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt und ist damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Markenrechts-Richtlinie von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MaSchG herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124).

    Die belangte Behörde hat die Verweigerung der Eintragung der angemeldeten Marke sowohl auf die Z. 3 als auch auf die Z. 4 des § 4 Abs. 1 MaSchG gestützt. Dies ist an sich nicht zu beanstanden, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 , Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau (betreffend die Marke "Postkantoor"), ausgeführt hat - es eine offenkundige Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d der Markenrechts-Richtlinie (entspricht § 4 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 MaSchG) genannten Fälle gibt. Insbesondere fehlt einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts-Richtlinie Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b. Gerade im Hinblick darauf kann bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation durch die Heranziehung der Registrierungshindernisse sowohl des § 4 Abs. 1 Z. 3 als auch des § 4 Abs. 1 Z. 4 MaSchG eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden (vgl. u.a. auch Urteil des EuG vom 3. Mai 2006 in der Rechtssache T-439/04 , Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Randnr. 43).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH zum Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung nach Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie wiedergegeben (mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 , Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau (betreffend die Marke "Biomild"), ebenso vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 , Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau (betreffend die Marke "Postkantoor"), vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P , Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen Wm. Wrigley Jr. Company (betreffend die Marke "Doublemint"), sowie vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 , Procter & Gamble Company gegen HABM (betreffend die Marke "Baby-dry")).

    Nach dieser Rechtsprechung des EuGH verfolgt das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (vgl. etwa das zitierte Urteil "Biomild", Randnr. 31).

    Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die verschiedenen in Art. 3 der Markenrechts-Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Lichte des allgemeinen Interesses auszulegen sind, das ihnen jeweils zu Grunde liegt (vgl. u.a. das Urteil des EuGH "Biomild", Randnr. 34, und die dort zitierte Vorjudikatur). Unter diesem Gesichtspunkt hat es Berechtigung, wenn im angefochtenen Bescheid von einem Freihaltebedürfnis die Rede ist.

    Wenn nun die Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Belegstellen darzulegen sucht, dass auch beschreibende Personen oder Firmennamen registrierbar seien, wenn sie nicht als ausschließlich beschreibend verstanden werden könnten, bzw. schon geringe Unterscheidungskraft ausreiche, die Registrierbarkeit zu begründen, so ist der beschwerdeführenden Partei entgegenzuhalten, dass es für die Versagung der Eintragung einer Marke genügt, wenn die Zeichen oder Angaben zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil "Doublemint"). Im letztgenannten Urteil "Doublemint" hat der EuGH auch die Ansicht des EuG, das Registrierungshindernis liege nur vor, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei (wie dies auch von der beschwerdeführenden Partei vertreten wird), ausdrücklich abgelehnt (dazu, dass der im Urteil "Doublemint" angewendete

    Artikel 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 40/94 mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts-Richtlinie identisch ist, vgl. Randnr. 31 dieses Urteiles).

    Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch die Meinung vertreten wird, ein Freihaltebedürfnis sei nur noch bei konkreten Anhaltspunkten für die künftige Entwicklung zu berücksichtigen, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil "Postkantoor", Randnr. 56) entscheidend ist, ob eine Marke, deren Eintragung beantragt wird, in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder ob dies (aber auch nur) "vernünftiger Weise" für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999, Rechtssachen C-108/97 und C 109/97 , Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC), Randnr. 35, wonach die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Sinne der deutschen Rechtsprechung nicht voraussetzt).

    In ihrem Kern hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass die beteiligten Verkehrskreise im Zeichen "Meister" lediglich einen nicht unternehmensspezifischen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren erkennen, wobei (wie es auch heißt) das Wort "Meister" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres und ohne wesentliche Gedankenoperationen vor allem als Aussage des Inhaltes aufgefasst wird, dass die damit bezeichneten Waren sich durch besondere Güte auszeichnen.

    Die belangte Behörde und auch die beschwerdeführende Partei gehen insoweit zutreffend vom Verständnis der maßgebenden Verkehrskreise aus (zum Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie den Umfang der maßgebenden Verkehrskreise vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0174; aus der Rechtsprechung des EuG vgl. zuletzt das Urteil vom 3. Mai 2006 in der Rechtssache T-439/04 , Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).

    Anders als die beschwerdeführende Partei meint, vermag der belangten Behörde nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie (auch) zum Ergebnis gelangte, dass die Bezeichnung "Meister" für die in Frage stehenden Waren beschreibend sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0027, ausgesprochen hat, wird mit dem Wort(bestandteil) "Master" die Vorstellung auf eine bestimmte Qualität dieser Waren verbunden. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um das englische Wort, sondern um das deutsche Wort "Meister" handelt; ebenso auch nicht, dass es sich hier um die oben dargestellten Waren handelt. Der von der belangten Behörde angenommene deskriptive Charakter des Wortes "Meister" wird im Hinblick auf den allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht, entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei, erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefasst, wobei auch hier zu betonen ist, dass ein Wortzeichen beschreibend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. u.a. nochmals das zitierte Urteil des EuG vom 3. Mai 2006 in der Rechtssache T- 439/04 , Randnr. 50, sowie die dort genannte Rechtsprechung des EuGH und EuG). Die belangte Behörde hat auch durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die (bezogen auf die in Frage stehenden Waren) maßgebenden Verkehrskreise (jedenfalls in Österreich) mit den unter der Bezeichnung "Meister" versehenen Produkten verbinden, dass diese sich durch besondere Güte auszeichneten.

    Wenn die beschwerdeführende Partei meint, die Eintragung in einem anderen Mitgliedstaat könne schon im Hinblick auf die Harmonisierung der absoluten Schutzverweigerungsgründe nicht vernachlässigt werden, so vermag sie auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01 , Henkel KGaA, Randnr. 61 bis 63) kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie angeführten Eintragungshindernisse fällt. Daher bildet die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann, sie kann jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein. Das heißt, dass - nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen vom 14. Januar 2003 in der Rechtssache C-218/01 , Henkel KGaA - aus Gründen der Umsicht und der gegenseitigen Loyalität die Praxis eines anderen Mitgliedstaats - und insbesondere die Begründung, auf die sie jeweils gestützt wird - einen nützlichen Anhaltspunkt darstellen kann, den die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Betracht ziehen kann. Dagegen ist aber - und darauf zielt das Beschwerdevorbringen ab - die Praxis eines Mitgliedstaats für die Stellen eines anderen Staates (hier: der belangten Behörde) nicht maßgebend.

    Nicht im Recht ist die beschwerdeführende Partei aber auch, wenn sie sich darauf zu stützen sucht, dass durch die Vernachlässigung von Vorentscheidungen "der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG/StGG) verletzt würde". Sie vermag sich dabei auf keine gesetzliche Grundlage zu berufen, die der Behörde eine derartige Gleichbehandlung zur Pflicht machen würde. Im Übrigen wird - abgesehen von der Frage der diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes - ein (gesetzmäßiger) Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0965).

    Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, Unterscheidungskraft könne auch durch Gebrauch erworben werden, auf den sich die Beschwerdeführerin im Anmeldeverfahren berufen habe, und der sowohl angesichts des ausschließlich daraus bestehenden Firmennamens und der dadurch als Wortbestandteil geprägten Vorregistrierung auch glaubhaft sei bzw. im Ermittlungsverfahren nicht widerlegt worden sei. Der Bestand (und: Gebrauch) des angemeldeten Zeichens bereits auf Grund firmen- und markenrechtlicher Vorregistrierungen begründeten daher ein Naheverhältnis, das den Betrachter eine Verbindung des angemeldeten Zeichens mit der bereits registrierten Marke nahe lege und damit zu dessen Schutzfähigkeit "zumindest insoweit beiträgt", als es - ohne konkrete Ermittlungsergebnisse - nicht mehr gestatte, diesem keine Unterscheidungskraft zuzubilligen oder es als ausschließlich beschreibend anzusehen.

    Damit wird aber in Wahrheit ein Verfahren zum Nachweis der Verkehrsgeltung nach § 4 Abs. 2 MaSchG angesprochen, wobei nicht einmal behauptet wird, dass die (Verfahrens‑)Voraussetzungen vorlägen.

    Davon abgesehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

    Der beschwerdeführenden Partei ist insoweit zuzustimmen, als der EuGH im Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C- 206/01 , Arsenal Football Club blc, ausgesprochen hat, dass die Benutzung einer Wortfolge als Bestandteil einer Wortmarke grundsätzlich dazu führen kann, dass diese Wortfolge die notwendige Unterscheidungskraft erwirbt, um als Marke eingetragen zu werden. Der Nachweis der durch Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke erworbenen Unterscheidungskraft setzt (dabei) voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung so verstehen, dass er eine Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

    Dass ein derartiger Fall hier (und bezogen auf ein Wort) vorliegt, ist - jedenfalls hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise in Österreich - nicht zu erkennen, dass nämlich diese maßgeblichen Verkehrskreise "Meister" so verstehen, dass er eine Ware als vom beschwerdeführenden Unternehmen stammend kennzeichnet und sich somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. In der Beschwerde ist im Übrigen auch nur davon die Rede, dass dieser Gebrauch "zu dessen Schutzfähigkeit zumindest insoweit beiträgt".

    Da schon die oben geprüften Begründungselemente des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zu tragen vermögen, kann es dahinstehen, ob die hilfsweisen Begründungsausführungen der belangten Behörde über ein "überaus großes Freihaltebedürfnis" - im engeren Sinn - zutreffend sind (was von der beschwerdeführenden Partei bestritten wird).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die obsiegende belangte Behörde keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

    Wien, am 30. Juni 2006

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