VwGH 2001/03/0449

VwGH2001/03/044928.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des UP in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Oktober 2001, Zl. uvs-2001/K5/022-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der

Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22. Februar 2001 wurde dem

Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe

"am 04.12.2000 um 21.30 Uhr im Gemeindegebiet von Pfunds in

Fahrtrichtung Süden, wobei er von Vils kommend über die

beabsichtigte Grenzaustrittsstelle Nauders nach Italien unterwegs

war, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich

von Deutschland nach Italien im gewerbsmäßigen

Güterbeförderungsverkehr mit dem Sattelzugfahrzeug samt

Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... bzw. ..., das auf

die Firma ... zugelassen ist, auf der Reschenbundesstraße B180 im

Bereich der Kajetansbrücke durchgeführt und dabei den am Fahrzeug

angebrachten Umweltdatenträger mit der Nummer ... benutzt, ohne

eine Transitdeklaration vorzunehmen bzw. auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt, wodurch keine Ökopunkte abgebucht wurden, und auch sonst keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mit aufgeklebten und entwerteten Ökopunkten mitgeführt, bzw. auf Verlangen der Aufsichtsorgane nicht vorgelegt, obwohl es sich um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt handelte und der Umweltdatenträger entsprechend einzustellen gewesen wäre, bzw. eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt werden hätte müssen und daher gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen."

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 23 Abs. 1 Ziffer 8 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. Artikel 5 Abs. 4 lit. c EG-VO 3298/94 i.d.g.F. EG-VO 1524/96 " begangen. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die übertretene Norm wie folgt zu lauten hat:

"§ 23 Abs. 1 Ziff. GBefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) 1524/96 sowie der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 ."

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der Angaben der Firma Schenker sowie auf Grund einer Anfrage der Erstbehörde bei der Firma Kapsch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt durch Österreich als nicht ökopunktepflichtige "Bilateralfahrt" deklariert und somit keine ordnungsgemäße Transitdeklaration vorgenommen habe. Für ein technisches Gebrechen bei der Überwachung habe sich zur Zeit der Vornahme der gegenständlichen Fahrt nicht der geringste Hinweis gefunden. Da die schriftlichen Unterlagen der Firma Kapsch den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer schon bei der Einreise sein Ecotag-Gerät auf nicht "punktepflichtig deklarierte Transitfahrt" gestellt habe, sei die nachvollziehbare Konsequenz davon, dass auch tatsächlich keine Ökopunkte abgebucht worden seien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt noch eine Gesamtrestpunktezahl von 31 Punkten gehabt habe, lege den Schluss nahe, er sei mit der Wirkungsweise des Ecotag-Gerätes nicht ausreichend vertraut gewesen und habe deshalb falsch deklariert bzw. absichtlich falsch deklarieren wollen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten samt Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, vorgelegt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

"1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3. im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

    4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

    Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt im Beschwerdefall vor.

    Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch bestritten, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Der Umweltdatenträger sei ordnungsgemäß angebracht gewesen und die Transitdeklaration vorgenommen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Überwachung der elektronischen Ökopunkte im Tatzeitpunkt ein Fehler vorgelegen sei. Im Lichte dieses Vorbringens ist auch die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081).

    Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 28. Jänner 2004

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