VwGH 2001/03/0149

VwGH2001/03/014913.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag Winter, in der Beschwerdesache des K in Innsbruck, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Juli 1999, Zl. IIa-65.002/1-99, betreffend Wiederausfolgung des Taxilenkerausweises, den Beschluss gefasst:

Normen

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2, § 13 und § 14 BO 1994 abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr - wie er selbst mit Schriftsatz vom 16. September 2002 mitgeteilt hat - mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 9. September 2002 die Taxilenkerberechtigung ausgestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, ein Einstellungsfall liegt auch vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0277). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil das für eine meritorische Erledigung der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr besteht. Da ihm nunmehr die Taxilenkerberechtigung ausgestellt wurde, könnte ihm auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine günstigere Rechtsposition verschaffen, sodass die Entscheidung bloß theoretische Bedeutung hätte. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0065, u. a.).

Wien, am 13. November 2002

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