Normen
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §76;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §76;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4. April 2000 wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 1 StVO 1960 zur Last gelegt, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, mit welcher sie unter anderem rügte, dass kein Sachverständiger beigezogen worden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Gutachten eines nicht amtlichen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen ein und erließ in der Folge ihr Straferkenntnis vom 8. März 2001, mit welchem sie der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gab, als die Strafe mit S 1.500,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemessen wurde. Die belangte Behörde sprach ferner darin aus, dass die Strafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen seien. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2001 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2001 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "gemäß § 52 Abs. 2 AVG i. V.m. § 64 Abs. 3 VStG die im Berufungsverfahren GZ. ... - entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nicht amtlichen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt S 5.811,-- (EUR 422,30)" zur Zahlung binnen vier Wochen auf. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2001 zugestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde zunächst vor, dass die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei und die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht aufgefordert worden sei, einen Betrag bekannt zu geben, mit dem sie sich einverstanden erklären würde. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 52 Abs. 2 und 3 AVG lauten:
"§ 52. ...
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. ..."
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf das Schreiben der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion vom 17. Februar 1992 verwiesen, wonach es nicht möglich sei, dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark amtliche KFZ-Sachverständige zur Abgabe von kraftfahrtechnischen Gutachten wegen laufender personeller Engpasssituationen zur Verfügung zu stellen. An dieser Situation habe sich bis dato nichts geändert. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die Beschwerde dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag, begegnet es auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0147, mit weiterem Hinweis) keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde entgegen der Beschwerde davon ausging, dass ihr kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und sie den nichtamtlichen Sachverständigen beizog. Das Sachverständigengutachten bildete Grundlage des von der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin gefällten Straferkenntnisses - mit welchem der Schuldspruch bestätigt und lediglich die Strafe herabgesetzt wurde - und war erforderlich, die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen zu überprüfen. Da somit die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 52 AVG vorlagen, kam Abs. 3 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
§ 64 Abs. 3 VStG lautet:
"§ 64. ...
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die den Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. ..."
Die belangte Behörde hat dieser Bestimmung nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Im Spruch des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisses vom 8. März 2001 findet sich kein Ausspruch zu den in Rede stehenden Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG, sondern die belangte Behörde hatte bereits mit dem angefochtenen, vor ihrem Straferkenntnis erlassenen Bescheid die Sachverständigengebühren der Beschwerdeführerin auferlegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/03/0211), bedarf es jedoch gemäß § 64 Abs. 3 VStG eines in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruches, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht). Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. Die im vorliegenden Fall eingehaltene Vorgangsweise der belangten Behörde hat diesem Erfordernis nicht entsprochen. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin "bestraft" wurde, galt erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung am 14. März 2001 als erlassen. Alle Rechtswirkungen des Bescheides knüpfen sich an diesen Zeitpunkt. Daraus folgt, dass die Auferlegung der im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen mit dem angefochtenen, vor dem Berufungsbescheid erlassenen gesonderten Bescheid nicht zulässig war.
Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2004
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