VwGH 2001/03/0111

VwGH2001/03/011129.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des T in Bischofshofen, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 3. Juli 2000, Zl. UVS-3/11639/7-2000, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. April 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 1. August 1999, gegen 19.00 Uhr, in St. Johann im Pongau in der Mühlgasse Nr. 21 vor der Pension Sch., trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den PKW mit dem näher bestimmten Kennzeichen von Bischofshofen nach St. Johann gelenkt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 2 StVO 1960) eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde bei der Tatumschreibung nach der Wortfolge "Aufforderung durch" die Wortfolge "ein besonderes geschultes und" und zwischen den Worten "einem" und "durch" das Wort "vermutlich" ergänzt. Weiters wurden bei der übertretenen Norm des § 5 Abs. 2 die Worte "letzter Satz" und bei der angewendeten Strafnorm (§ 99 Abs. 1 lit. b) die Worte "erster Fall" hinzugefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde, deren Behandlung von diesem mit Beschluss vom 14. März 2001, B 1403/00-11, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In den die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 i.d.F. der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 (StVO 1960), lautet:

"(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

    Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.d.F. der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nur dann vorliegen könne, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass das Fahrzeug auch tatsächlich vom Beschuldigten gelenkt worden sei. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Verweigerung des Alko-Tests sei, dass in der Folge auch festgestellt werden könne, dass der Betroffene das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich auch auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, nach dem gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 bei Vorliegen eines Verdachtes, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotestes zulässig ist, unabhängig davon, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers an den Intentionen des Gesetzgebers vorbei und stelle sich auch als verfassungswidrig dar. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich die in diesem Erkenntnis zitierte Literatur von Stolzlechner (Hauptpunkte der 19. StVO-Novelle, ZVR 1994, S 354, FN 11, der an dieser Stelle die jederzeit möglich Atemluftkontrolle gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz leg. cit. für grundrechtlich unbedenklich erachtet) auf jene Fälle beziehe, in denen der zur Atemluftkontrolle Aufgeforderte auch tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Gesetzgeber würde es - wie dies auch in der Literatur vertreten werde - nicht für zulässig erachten, dass eine Sanktion nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ohne Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgen könnte.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, bereits ausgeführt hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0185), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ist - wie in diesem Erkenntnis weiter dargelegt wird - im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 abzuleiten, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Im Übrigen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die weitere Begründung des angeführten hg. Erkenntnisses verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragenen Ausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0188). Sowie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere auch im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 5b StVO; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0328).

    Dass die einschreitenden Beamten im vorliegenden Fall zu Recht einen Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 als gegeben erachteten, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Lichte der unbestrittenen Umstände bei Einschreiten der Beamten (der Beschwerdeführer habe zunächst erklärt, er sei mit dem Auto zum Betretungsort gefahren, was von der anwesenden geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, worauf sich der Beschwerdeführer in das Kraftfahrzeug gesetzt und den Schlüssel ins Zündloch gesteckt habe, in der Folge habe er nach der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes angegeben, dass nicht er selbst gefahren sei, sondern ein nicht näher genannter Freund) begegnet die Annahme eines solchen Verdachtes keinen Bedenken.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 29. Mai 2001

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