VwGH 2001/03/0030

VwGH2001/03/003025.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WS in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Oktober 2000, Zl. KUVS-K2-420/5/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z4;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z4;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 19. Oktober 1999 gegen 18.15 Uhr auf der A-10 Tauernautobahn in Höhe Parkplatz Eisentratten, Gemeindegebiet von Krems/Ktn., Richtungsfahrbahn Salzburg-Villach, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich, von Deutschland kommend mit Zielland Italien vorgenommen, ohne als Fahrer

Frachtbrief, sondern Kaufverträge und Fahrzeugscheine über diese Fahrzeuge vor. Dass sich daraus der Nachweis ergebe, dass es sich um beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge handle, hat die belangte Behörde auf Grund der in den Verwaltungsakten erliegenden Ablichtungen der betreffenden Urkunden zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer zeigt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf, inwiefern auf Grund des "geringen Kaufpreises, den Baujahren, den Zustandsbeschreibungen und den Vertragsbedingungen"

erkennbar wäre, dass es sich um "reparaturbedürftige" oder "beschädigte" Fahrzeuge gehandelt habe. Dass er darüber hinaus jedoch Unterlagen mitgeführt hätte, aus denen sich die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung habe ableiten lassen, hat er nicht vorgebracht. Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Sachverhalt dahin beurteilte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung somit nicht mehr anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0089) und es ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2002

Dr. Sauberer

Mag. Schlegel

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