Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem oben genannten im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Oktober 2000 entzog der Landeshauptmann von Wien dem Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 3 Z. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung: "Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen" mit Standort in Wien.
Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine am 15. Jänner 2001 zur Post gegebene Beschwerde ein, die zur Zl. 2001/03/0029 protokolliert wurde.
1.2. Auf Grund einer auf § 34 Abs. 2 VwGG gestützten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer als Tag, an dem ihm der in Beschwerde gezogene Bescheid zugestellt wurde, den 1. Dezember 2000 an und brachte gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (protokolliert zur Zl. 2001/03/0095) ein.
Diesen Antrag begründete er wie folgt: Er habe seinem Rechtsvertreter am 3. Jänner 2001 Vollmacht erteilt und diesen mit der Einbringung der genannten Beschwerde beauftragt. Noch während der Besprechung habe der einschreitende Rechtsanwalt einer näher genannten Kanzleiangestellten den Auftrag erteilt, anhand des ihr übergebenen Originalbescheides samt Rückscheinkuvert gerechnet vom 1. Dezember 2000 eine sechswöchige Frist für die Beschwerde in den Kanzleikalender einzutragen. Mit Hilfe der "Fristentabelle" im Juristenkalender 2000 sei der 15. Jänner 2001 als letzter Tag der Frist eingetragen worden. Dabei sei der genannten Mitarbeiterin insofern ein Versehen unterlaufen, als sie durch einen "Zeilensprung" nicht den 12. Jänner 2001, sondern den 15. Jänner 2001 als letzten Tag der Frist vorgemerkt habe. Die fehlerhafte Eintragung der Frist sei bis zur Zustellung des Verbesserungsauftrages unentdeckt geblieben und erst an diesem Tage erkannt worden. Die genannte Kanzleiangestellte sei seit 1992 in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwalts beschäftigt und seit dieser Zeit u.a. mit der Evidenzhaltung von Fristen und Terminen der Kanzlei befasst. Sie sei in jeder Hinsicht verlässlich und gewissenhaft, was bereits aus der langen Beschäftigungsdauer nachvollziehbar sei. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei ihr trotz großer Arbeitsbelastung bisher kein einziger Fehler bei der Eintragung von Terminen oder Fristen unterlaufen, sodass sich die unrichtige Eintragung der gegenständlichen Beschwerdefrist als ein Versehen minderen Grades darstelle. Die Terminevidenz werde durch den einschreitenden Rechtsanwalt praktisch täglich dadurch kontrolliert, dass die eingehenden terminauslösenden Poststücke mit den Eintragungen im Kalender verglichen würden. Bedauerlicherweise sei im vorliegenden Fall nur die Eintragung als solche geprüft, jedoch keine Nachrechnung der Frist vorgenommen worden.
2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei nach der hg. Rechtsprechung stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Frist zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen, und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvermerks betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0148, mwH). Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf nicht die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2002, Zl. 2002/21/0016, u.a. unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0188).
2.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als nicht zielführend. Im vorliegenden Fall hat nämlich unstrittig sein Rechtsvertreter seiner (nach dem vorliegenden Antrag in jeder Hinsicht verlässlichen und gewissenhaften) Kanzleiangestellten nicht bloß die Eintragung einer bereits von ihm festgesetzten Frist aufgetragen, sondern ihr vielmehr die konkrete Berechnung der Frist zur Einbringung der Beschwerde in Eigenverantwortung überlassen. Unter Zugrundelegung des dargestellten strengen Maßstabes kann dies auf Seiten des Rechtsvertreters nicht bloß als Versehen minderen Grades gewertet werden, wäre es ihm doch auf dem Boden seiner sich aus obiger Judikatur ergebenden Sorgfaltspflicht oblegen, das Ende der Frist selbst festzusetzen bzw. die durch die Angestellte erfolgte Fristeintragung zu kontrollieren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0217).
2.3. Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
3. Mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die unbestritten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2003
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