VwGH 2001/02/0188

VwGH2001/02/018829.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des HG in K (geboren am 10. Oktober 1981), vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. April 2001, Zl. III 4033-55/00, betreffend Vorschreibung von Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrG 1997 §73;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrG 1997 §73;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 103 Abs. 1 FrG der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft für die Zeit vom 14. Dezember 2000 bis 1. Februar 2001 in der Höhe von S 16.440,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, aus dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im Folgenden kurz: UVS) vom 1. Februar 2001 (der auf Grund einer diesbezüglichen Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ergangen sei) ergebe sich, dass die Schubhaft "von Anfang an" unzulässig gewesen sei. Kosten der Vollstreckung einer rechtswidrigen Schubhaft dürften nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft nach § 103 Abs. 1 FrG nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden darf, für den durch einen auf § 73 FrG gestützten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0129).

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nicht gewonnen:

Aus dem Spruch des zitierten Bescheides des UVS vom 1. Februar 2001 geht insoweit hervor, dass - allein - die "Aufrechterhaltung" der Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, was nach dem Sprachgebrauch eindeutig dahin zu verstehen ist, dass die "Beibehaltung" der Schubhaft - also die "weitere" Schubhaft - für rechtswidrig erklärt wurde. Sohin liegt auch kein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung gemäß der hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0268) die Begründung herangezogen werden müsste.

Da auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, es seien ihm Kosten des Vollzuges der Schubhaft ab Erlassung des oben zitierten Bescheides des UVS vorgeschrieben worden, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

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