Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretungen der StVO 1960 und des FSG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien und dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 110,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung des KFG 1967 abgelehnt. Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Punkt 1.) für schuldig befunden, am 12. Mai 2000 um 02.54 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messungen um 03.15 und 03.17 Uhr: Atemalkoholgehalt von 0,69 und 0,65 mg/l) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.
Unter Punkt 2.) wurde der Beschwerdeführer in Hinsicht das unter Punkt 1.) angelastete Lenken einer Übertretung nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG für schuldig befunden; es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Punkt 3.) einer Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
I. Zu Punkt 1.):
Das Beschwerdevorbringen lässt sich zum Schuldspruch dahin zusammenfassen, dass die "Wartezeit" nach dem letzten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bis zur Messung des Atemalkoholgehaltes nicht eingehalten worden sei.
Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2003/02/0007), dass die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (wie sie auch im Beschwerdefall zu Grunde gelegt wurden) erst 15 Minuten nach dem letzten Alkholkonsum vorgenommen werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, diese Wartezeit sei im Beschwerdefall eingehalten worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde diesbezüglich auf die unbedenkliche Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten stützen, der die Messungen vorgenommen hat. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung des Notizblockes dieses Beamten - zum Beweis dafür, dass nach den darin enthaltenen Aufzeichnungen die "Anhaltezeit" (gemeint: der Endzeitpunkt des Lenkens durch den Beschwerdeführer) nicht schon um 02.54 Uhr, sondern erst um ca. 03.05 Uhr gewesen sei - unterlassen hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil es sich hiebei um eine bloße Vermutung des Beschwerdeführers und damit um einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis handelt.
Es trifft nicht zu, dass der vom Beschwerdeführer nominierte Zeuge Mag. N. "unzweifelhaft" angegeben habe, "dass zwischen der Alkoholkontrolle und dem letzten Alkoholkonsum (Anm.: des Beschwerdeführers) nur wenige Minuten vergangen sind". Auch spricht der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem oben dargestellten Beweisantrag) selbst davon, es sei "vollkommen irrelevant", ob die Entlastungszeugen (sohin auch der Zeuge Mag. N.) keine näheren Zeitangaben hinsichtlich des letzten Alkoholkonsums durch den Beschwerdeführer hätten machen können. Im Übrigen hätte der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Tests durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2003).
Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum (zur Strafbemessung siehe unten).
Zu Punkt 2.):
Hinsichtlich des Schuldspruches finden sich in der Beschwerde - ungeachtet des insoweit nicht eingeschränkten Beschwerdeantrages - keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch von Amts wegen keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, sodass sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erweist.
Zur Strafbemessung zu den Punkten 1.) und 2.):
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde von "ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen" sowie dem Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten des Beschwerdeführers ausging. Entgegen seiner Ansicht war die belangte Behörde nicht verpflichtet anzugeben, "mit welchem Betrag" sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zu Grunde legt. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/03/0253, wo auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 5 zu § 19 VStG, verwiesen wird, besagt nichts anderes: Bei dieser Literaturstelle wird nämlich - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0115 - ausgeführt, von einer Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten könne keine Rede sein, wenn die Behörde bei der Strafbemessung ungünstige Einkommensverhältnisse und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten angenommen hat.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde sohin hinsichtlich der Punkte 1.) und 2.) als unbegründet, weshalb sie - unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung zu den Punkten 1.) und 2.) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um ein Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Spruchpunkt 3.), vgl. unten - vorzunehmen.
II. Zu Punkt 3.):
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. Nr. I 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher zu diesem Punkt nicht statt.
Wien, am 29. April 2003
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