VwGH 2000/20/0409

VwGH2000/20/040921.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des WSAS in Langenzersdorf, geboren 1969, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2000, Zl. 211.195/0- IX/27/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines am 30. Juli 1995 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen des Irak, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Irak veranlasst hätten, nicht glaubwürdig und es ihm daher (insoweit) nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Daran anschließend führte sie aus:

"Aus dem Umstand, dass dem Berufungswerber auf Grund seiner illegalen Ausreise aus dem Irak sowie wegen seiner Asylantragstellung in Österreich seitens des irakischen Regimes Sanktionen erheblicher Intensität drohen, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da derartige Risken nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht asylrelevant sind."

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der belangten Behörde ist in Bezug auf das zuletzt wiedergegebene Begründungselement ihrer Entscheidung entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum geltenden Asylgesetz die Auffassung vertritt, der Gefahr wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohender Sanktionen sei gerade unter den besonderen politischen Verhältnissen im Irak nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. dazu die im hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, nachgewiesene Vorjudikatur sowie daran anschließend etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0577, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0160, m.w.N.; zur Notwendigkeit von Differenzierungen aber auch das Vietnam betreffende Erkenntnis vom 21. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521). Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. November 2002

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