VwGH 2000/20/0358

VwGH2000/20/035831.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der S in W, geboren am 18. März 1956, vertreten durch Dr. Alexander Schoeller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reischachstraße 3/12A, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Mai 2000, Zl. 201.936/0-I/01/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 3. Juli 1992 einen Asylantrag und gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstvernehmung an, Kurdin und Alevitin zu sein. Als solche fühle sie sich durch "eine andere mohammedanische Glaubensgruppe" belästigt, die von ihr und ihren Kindern verlangten, die Moschee zu besuchen, bzw. dass sie "weggehen sollen". Ihr Ehemann habe die Türkei 1990 verlassen, nachdem sein Lokal (Kaffeehaus) "zweimal gesprengt" worden sei. Danach habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Sie werde nicht politisch verfolgt, sondern fühle sich nur "durch Mitbürger religiös belästigt".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 1992 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen, wogegen diese Berufung erhob.

Nach Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Bundesminister für Inneres und aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1998, Zl. 95/20/0469, dem zufolge das Asylverfahren gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 in das Stadium vor Erlassung des genannten Berufungsbescheides zurückgetreten sei, führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin präzisierte ihren Fluchtgrund dahingehend, dass sie als Kurdin, die dem alevitischen Glauben angehöre, durch Angehörige der Glaubensgruppe der Sunniten bedrängt werde. Leute seien in ihr Haus eingedrungen und es habe Brandanschläge auf das Kaffeehaus ihres Ehegatten gegeben, "weil sie keine Kurden und Aleviten wollen". Auch nachdem ihr Ehegatte geflüchtet sei, seien sie und ihre Kinder bedrängt worden, indem man gegen die Tür und Scheiben ihres Hauses getrommelt habe. Sie hätte Angst gehabt, das Haus wieder zu betreten und man habe sie auf der Straße angesprochen und von ihr verlangt, wegzugehen. Sie habe Malatya dann verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Die Frage, ob von diesen Bedrohungen alle Kurden und Aleviten betroffen gewesen seien, bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, es habe eine spezielle Verfolgung gegen sie in Malatya nicht gegeben. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat würde sich jedoch dasselbe wiederholen.

Der in der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin sagte zunächst aus, Mitglied der türkischen Arbeiterpartei gewesen zu sein. Nach deren Verbot im Jahre 1980 sei er Funktionär der Nachfolgeparteiorganisation der republikanischen Volkspartei und in der Folge auch Mitglied der HADEP gewesen. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Der Grund für die Anschläge auf sein Lokal sei gewesen, dass er Kurde und Alevite sei. Den Brandanschlägen auf sein Kaffeehaus sei ein Drohbrief gegen seine Familie vorangegangen, nach dem ihm und seiner Familie Schlimmes widerfahren würde, sollten sie den Ort nicht verlassen. Nach dem ersten Brandanschlag habe er das Lokal renoviert und dann einige Monate weiter betrieben, nach dem zweiten Brandanschlag sei er gezwungen gewesen, den Betrieb einzustellen, weil er befürchtet habe, beim nächsten Mal könnte auch ihm etwas zustoßen.

Zur Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei holte die belangte Behörde das Gutachten eines Sachverständigen ein und brachte der Beschwerdeführerin das "Themenpapier Aleviten in der Türkei" des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2. Juni 1995 zur Kenntnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab. Begründend ging sie von den als glaubwürdig angesehenen Angaben der Beschwerdeführerin über deren Abstammung und Glauben aus und legte ihrer Entscheidung als festgestellten Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und deren Familie durch die türkisch sunnitische Bevölkerung aufgefordert worden seien, sich den religiösen Gebräuchen der Sunniten anzupassen, welchem Zweck die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beschimpfungen und Beleidigungen hätten dienen sollen. Auch die gegen das Lokal des Ehegatten der Beschwerdeführerin verübten beiden Brandanschläge wurden dem angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig zugrundegelegt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung folgerte die belangte Behörde, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Diskriminierungen durch die sunnitische türkische Bevölkerung beschränkt habe, die nach dem (im Bescheid großteils wiedergegebenen) Sachverständigengutachten (nur) "als allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen zu werten seien, welche nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien". Auch die gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen in Form der beiden Brandanschläge seien auf "die für die Aleviten im Allgemeinen schlechte Situation in der Türkei zurückzuführen", da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Zeugenaussage eine Vielzahl solcher Anschläge bestätigt habe. Aus den der belangten Behörde "vorliegenden Materialien" (gemeint offenbar: das "Themenpapier Aleviten in der Türkei") gehe hervor, dass sich "die wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit manifestierten Diskriminierungen sowie auch die Anschläge nicht speziell gegen die Beschwerdeführerin selbst bzw. deren Ehegatten richteten, sondern als allgemeine Benachteiligungen zu sehen seien". Da von den beschriebenen Diskriminierungen ein Großteil der kurdisch-alevitischen Bevölkerung betroffen sei, fehle es bezüglich der beiden Anschläge auf das Kaffeehaus des Ehegatten der Beschwerdeführerin an der "für die Asylgewährung notwendigen Intensität", sodass sich die Beschwerdeführerin nicht auf wohlbegründete Furcht aus zumindest einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe berufen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin nicht etwa darauf gestützt, dieser wäre ausserhalb ihres Heimatgebietes Malatya (so insbesondere bei ihrem Bruder in Istanbul, bei dem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor ihrer Flucht wohnte) eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Daher ist (lediglich) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin über die von ihr dargelegte Bedrohungssituation wird im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass es den "wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit manifestierten Diskriminierungen" der Beschwerdeführerin an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität der Verfolgung fehle. Zwar wird damit (insoweit zutreffend) die Ursache der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen (zumindest) einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgründe zugeordnet, von einer "wohl begründeten" Furcht könne jedoch nach Auffassung der belangten Behörde deswegen nicht ausgegangen werden, weil die von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen (bloß) als Diskriminierungen zu werten seien, welche "als allgemeine Benachteiligungen" eines Großteiles der kurdisch-alevitischen Bevölkerung nicht speziell gegen die Beschwerdeführerin oder deren Familie gerichtet seien.

Dagegen führt die Beschwerde ins Treffen, dass die große Anzahl von Übergriffen und Belästigungen gegenüber der alevitischen Bevölkerung insbesondere im Osten der Türkei nichts daran ändere, dass gerade die Beschwerdeführerin von ganz massiven Bedrohungen verbaler und schriftlicher Art, durch Eindringen in ihr Haus sowie durch die beiden Brandanschläge, jeweils verbunden mit der nachdrücklichen Aufforderung, das Land zu verlassen, eingeschüchtert worden sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es komme diesen Eingriffen die für die Asylgewährung notwendige Intensität nicht zu, sei daher nicht nachvollziehbar. Ob diese Bedrohungen und Anschläge von staatlicher Seite erfolgten oder, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, durch die Justiz oder Exekutive zumindest gedeckt würden, sei irrelevant, da der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Türkei jedenfalls unzumutbar sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Nach dem genannten Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und dem erwähnten "Themenpapier" über die Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei stellen die Aleviten als liberal-gemäßigte islamische Sekte eine Minderheit gegenüber den Anhängern der sunnitischen Glaubensrichtung dar. Trotz laizistisch definierter Verfassung der türkischen Republik würde die sunnitische Glaubensrichtung auch von staatlicher Seite bevorzugt und umgekehrt staatlicher Druck auf die Minderheitskonfessionen, so auch auf Aleviten, ausgeübt. Dem Gutachten zufolge sei es "alltägliche Praxis, dass die Aleviten in der Türkei sowohl von den Behörden als auch von der Mehrheitsgesellschaft (Moslems) beschimpft, beleidigt bzw. im Großen und Ganzen diskriminiert werden". Dies zeige sich als besonders problematisch in den Grenzgebieten, wo kurdische Aleviten und türkische Moslems zusammenleben. Speziell in Malatya, der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, stünden religiöse Konflikte unter einem politischen Deckmantel, zumal Kurden und Aleviten (politisch) linksgerichtet und ein großer Teil der türkisch sunnitischen Bevölkerung als rechtsgerichtet anzusehen seien. Seit einem Militärputsch im Jahre 1980 (bei dem laut "Themenpapier" 300 Aleviten getötet wurden) habe sich der organisierte religiöse Fundamentalismus verstärkt. Nach dem Themenpapier des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge hätten Sicherheitskräfte bei einem Anschlag auf ein Treffen alevitischer Intellektueller im Jahr 1993 stundenlang nicht eingegriffen und die Polizei auch in anderen Fällen Schutz nur zögernd gewährt. Was den kurdischen Teil (etwa 30 %) der Aleviten betreffe, so unterläge dieser einer doppelten Benachteiligung einerseits auf Grund der religiösen und andererseits seiner ethnischen Exponiertheit.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden.

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Verfolgung aber mit den wiederholt (auch nach der Flucht ihres Ehegatten) gegen sie und ihre Kinder wegen ihres religiösen Bekenntnisses gerichteten Drohungen, die sich nicht nur im Trommeln gegen die Fenster und Türe ihres Hauses und Eindringen in das Haus sondern bereits in zwei Brandanschlägen gegen das Geschäftslokal ihres Ehegatten manifestiert hätten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, das Kaffeehaus nach dem zweiten Brandanschlag nicht mehr renoviert zu haben, weil er befürchtet habe, "beim nächsten Mal könnte auch mir etwas zustoßen". In Anbetracht dieser somit konkret gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie gerichteten, unstrittig zumindest auch religiös motivierten Maßnahmen vermag der Verwaltungsgerichtshof schon der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, es handle sich dabei um "allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen, die nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien", nicht zu folgen. Vor allem können nämlich die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen nicht losgelöst von den beiden Brandanschlägen gegen das Lokal ihres Ehegatten gesehen werden, wurde doch selbst nach Ansicht der belangten Behörde mit all diesen Maßnahmen dasselbe Ziel, nämlich die Vertreibung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wegen ihres alevitischen Glaubens, verfolgt (vgl. auch zur Relevanz von gegen Familienangehörige gerichteten Verfolgungshandlungen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998).

Ausgehend davon, dass somit auch die beiden Brandanschläge der Bedrohung und Vertreibung nicht nur des Ehegatten der Beschwerdeführerin sondern auch der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Kinder Nachdruck verleihen sollte (was nach der Zeugenaussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich im genannten Drohbrief zum Ausdruck gekommen sei), kann auch der Ansicht der belangten Behörde, den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen fehle es an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität, nicht beigepflichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213). Aus dem im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zitierten, zum Asylgesetz 1991 ergangenen hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 95/20/0364, ist für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die damals zugrunde liegenden Vorfälle im Zusammenhang mit zwei Festnahmen und der verzögerten Ausstellung von Reisedokumenten mit den im vorliegenden Fall zu beurteilenden, auf die Vertreibung der Familie der Beschwerdeführerin abzielenden Nachstellungen nicht vergleichen lassen. Dem erwähnten Erkenntnis ist insbesondere nicht entnehmbar, dass sich die mangelnde Intensität von Verfolgungsmaßnahmen, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint, mit der Größe des von ihnen betroffenen Personenkreises begründen ließe.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da die begehrte Umsatzsteuer schon in den Pauschalierungssätzen der zitierten Aufwandersatzverordnung enthalten ist.

Wien, am 31. Jänner 2002

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