Normen
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1;
VwRallg;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit dem am 7. Oktober 1993 zugestellten, undatierten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei wurde dem Beschwerdeführer und MU aufgrund der §§ 2, 3 und 6 des (Burgenländischen) Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge: Bgld KAbgG) in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Großgemeinde vom 17. Februar 1993 ein vorläufiger Anschlussbeitrag in der Höhe von S 137.912,50 (darin S 12.537,50 USt) vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde ging hiebei von einer Fläche von 1.253,75 m2 aus. Aus einer diesem Bescheid angeschlossenen Beilage, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnungsfläche:
"Bebaute Fläche ... 545,60 m2
Nutzfläche:
1. Wohngebäude
Kellergeschoß ... 65,33 m2
Erdgeschoß ... 216,85 m2
Sonstige Nutzflächen ... 425,97 m2."
1.1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch wesentlich - vor, dass er hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsflächen dahingehend "Einspruch" erhebe, dass der gesamte Haushalts- und Lagerkeller seines Hauses mit dem für sonstige Lagergebäude anzuwendenden Faktor von 0,5 berechnet worden sei; dies sei insoferne unrichtig, als es verabsäumt worden sei, jene Kellerräume aus der Berechnung herauszunehmen, die ohne Wasseranschluss seien. Zu den letztgenannten gehörten auch jene Räume (wie Heiz- und Wasserpumpenraum), in denen Wasser nur über ein Überlaufventil bzw. einen Entlüftungshahn frei werden könne.
1.1.3. Mit seinem Bescheid vom 9. Mai 1994 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei der Berufung teilweise statt und setzte die "Bemessungsgrundlage" mit 1.188,42 m2 neu fest. Bei der Ermittlung der Flächen sei davon auszugehen, dass (offenbar insoweit, als der Berufung stattgegeben wurde) kein Schmutzwasseranfall vorliege; da jedoch eine bauliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden sei, sei in der "Fläche A" des gegenständlichen Bescheides keine Reduzierung anerkannt worden.
1.1.4. In der dagegen erhobenen Vorstellung führten der Beschwerdeführer und MU unter anderem aus, die im Anschluss an das Wohngebäude errichteten Baulichkeiten seien - entgegen den Feststellungen im Berufungsbescheid - sehr wohl vom Wohngebäude baulich getrennt. Dies gehe auch eindeutig aus der der Berechnung zugrunde liegenden Skizze hervor, weshalb eine Reduktion der in der "Fläche A" des ursprünglichen Bescheides angesetzten Werte korrekt wäre.
1.1.5. Die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde hob mit ihrem Bescheid vom 28. Juni 1995 in Stattgebung der erwähnten Vorstellung den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Mai 1994 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.
Im angefochtenen Berufungsbescheid erschöpfe sich der Spruch darin, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und die Bemessungsgrundlage neu festgelegt werde. Da sich aufgrund der Verminderung der Berechnungsfläche auch eine Änderung der Abgabenhöhe ergebe, wäre der Gemeinderat verpflichtet gewesen, diese im Spruch des angefochtenen Bescheides neu festzulegen. Weil dies unterblieben sei, habe der Gemeinderat den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Im fortgesetzten Verfahren werde der Gemeinderat im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen und im Bescheid darzulegen haben, für welche Anschlussgrundfläche der gegenständliche vorläufige Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden sei, welche Gebäude bzw. Räume in die bebaute Fläche bzw. die Nutzfläche im Sinn des § 5 Abs. 2 KAbgG eingerechnet würden (zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der Ermittlungen werde beispielsweise die gesonderte Anführung des Verwendungszweckes und des Flächenausmaßes der einzelnen Räume vor und nach der Faktorbewertung dienlich sein). Stünden Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfielen, mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfielen, in Verbindung? Falls dies gegeben sei, werde zu klären sein, ob die Bauten ohne Schmutzwasseranfall bei Abbruch der Bauten mit Schmutzwasseranfall für sich alleine bestehen könnten (Hinweis auf § 2 Abs. 2 Z 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes). Der bloße Hinweis im Berufungsbescheid, dass eine bauliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn nicht gleichzeitig ein Sachverhalt dargelegt werde, in dem festgestellt werde, in welcher Art und Weise die einzelnen Bauten aneinander gefügt seien.
1.2.1. In der Folge erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Großgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz eine mit 10. Oktober 1996 datierte Berufungsvorentscheidung. In dieser werden die Bemessungsgrundlage mit 448,25 m2 und der vorläufige Kanalanschlussbeitrag mit S 44.825,-- (zuzüglich USt) festgesetzt. Die Anschlusspflicht bzw. die anschlusspflichtige Fläche werde nach § 2 des Kanalanschlussgesetzes, LGBl. Nr. 27/1990, ermittelt, wobei die Ausnahmen in Abs. 2 definiert seien. Aufgrund dieser Bestimmung könnte nicht davon ausgegangen werden, dass das angebaute Objekt im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 leg. cit. auch dann für sich bestehen könnte, wenn das Objekt, an welches angebaut sei, ganz abgerissen würde, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen nur eine gemeinsame Mauer zwischen den Objekten bestehe und bei Abbruch dieser Mauer das übrige Objekt eben nicht für sich alleine bestehen könne.
1.2.2. In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, die als Bemessungsgrundlage herangezogene Fläche von 448,25 m2 sei unrichtig. Aufgrund des Vermessungsergebnisses eines von der Gemeinde beauftragten Vermessungsbüros seien die Nebengebäude mit 223,65 m2 und die Einfahrt mit 22,40 2 bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Diese beiden Flächen ergäben zusammen 246,05 m2, mit dem Faktor 0,5 multipliziert den Wert 123,025. Dieser sei von der im Bescheid des Bürgermeisters ausgewiesenen Fläche von 448,25 m2 abzuziehen, womit sich eine Berechnungsfläche für das Haus des Beschwerdeführers von 325,22 m2 ergebe.
1.2.3. Mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Großgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24. Oktober 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. Oktober 1993 "nicht" stattgegeben und die Bemessungsgrundlage mit 448,25 m2 sowie der vorläufige Kanalanschlussbeitrag mit S 44.825,-- (zuzüglich USt) festgesetzt. Die Begründung stimmt mit derjenigen der erwähnten Berufungsvorentscheidung überein.
1.2.4. Über Vorstellung des Beschwerdeführers behob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates vom 24. Oktober 1997 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen.
Im gegenständlichen Fall sei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Sitzung des Gemeinderates vorangegangen, in welcher der vom Vorsitz führenden Vizebürgermeister selbst gestellte Beschlussantrag auf Änderung des erstinstanzlichen Bescheides, wodurch auch die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters durch Verringerung der Berechnungsfläche korrigiert worden wäre, mehrheitlich abgelehnt worden sei. Ein Beschluss des Gemeinderates auf Stattgebung der Berufung des Vorstellungswerbers und Änderung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters vom 6. Oktober 1993 unter gleichzeitiger inhaltlicher Bestätigung der Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 10. Oktober 1996 sei nicht gefasst worden. Der vom Vizebürgermeister unterfertigte, "für den Gemeinderat" erlassene, vor der Vorstellungsbehörde angefochtene Bescheid, mit dem die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters inhaltlich bestätigt worden sei, sei daher durch keinen Beschluss des Gemeinderates gedeckt. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat den Beschlussantrag des Vizebürgermeisters abgelehnt habe, könne nämlich nicht gefolgert werden, dass der Gemeinderat einen inhaltlich der Berufungsvorentscheidung entsprechenden Bescheid habe erlassen wollen. Durch den vom Vizebürgermeister ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss erlassenen zweitinstanzlichen Abgabenbescheid sei der Vorstellungswerber jedenfalls in seinen Rechten beeinträchtigt, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen wäre.
Der neuerlich zu erlassende Bescheid werde einerseits in seinem Spruch und in wesentlichsten Entscheidungsgründen der Beratung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu unterziehen und tunlichst auch in die Verhandlungsschrift des Gemeinderates aufzunehmen sein, andererseits in seiner Begründung auf sämtliche Argumente des Berufungswerbers (Beschwerdeführers) einzugehen und eine detaillierte rechnerische Klarstellung, wie er zu der ermittelten Berechnungsfläche gelangt sei, vorzunehmen haben.
In inhaltlicher Hinsicht habe der Gemeinderat die Aufträge der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsbescheid vom 28. Juni 1995 zu befolgen und entsprechend dem Kanalabgabegesetz eine Festsetzung der Berechnungsfläche (Hinweis auf die §§ 5, 6 KAbgG) durchzuführen. Besonderes Augenmerk werde dabei der Frage der Einbeziehung der Einfahrt sowie des Nebengebäudes mit 223,65 m2 in die "Bebaute Fläche" zu schenken sein.
1.3.1. Hierauf erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Großgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bescheid vom 31. Juli 2000, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Oktober 1993 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert wurde, dass nunmehr eine Berechnungsfläche von 419,94 m2 und ein vorläufiger Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von S 41,994 (zuzüglich 10 % USt) festgesetzt wurden.
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
Bezeichnung | Fläche | Faktor | Bem.Grundl. | Ihr Antrag | Neu |
A. Beb. Fläche | 1.091,20 | 0,5 | 545,60 | 119,63 | 231,40 |
B. Nutzfl. Keller | 130,65 | 0,5 | 65,33 | ||
Wohnung | 188,54 | 1,0 | 188,54 | 205,59 | 188,54 |
Sonst. Fläche | 851,94 | 0,5 | 425,97 | ||
SUMME | 2.262,33 | 1.225,44 | 325,22 | 419,94 |
Die Fläche der Wohnung nach § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. sei am 24. Jänner 1998 in Anwesenheit des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und des Beschwerdeführers neu vermessen und mit 188,54 m2 festgesetzt worden. Auch die bebaute Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit. sei am selben Tag mit 231,40 2 festgesetzt worden. "Laut Vermessung der Fa. R. war eine bebaute Fläche von 545,60 m2 festgesetzt worden, die aber reduziert wurde, da das Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 628,29 m2 am 24.1.1998 aus der bebauten Fläche herausgenommen wurde." Die damals ausgewiesene Nutzfläche Kellergeschoß von 65,33 m2 sei auch nicht mehr ausgewiesen worden. Diese Korrekturen seien dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Auf der am 24. Jänner 1998 erstellten Skizze mit der neu festgesetzten Bemessungsgrundlage befänden sich die Unterschriften der bereits erwähnten Personen, einschließlich des Beschwerdeführers.
1.3.2. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, die in der Bemessungsgrundlage ausgewiesene bebaute Fläche von 231,40 m2 könne nicht nachvollzogen werden; augenscheinlich seien hier Flächen von Nebengebäuden miteinberechnet worden, die für sich alleine bestehen könnten, in denen kein Schmutzwasser anfalle, in denen sich kein Wasseranschluss befinde und deren Niederschlagswässer (Dachwässer) ohne nachteilige Auswirkungen versickern oder verrieseln könnten.
1.3.3. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2000 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Bgld KAbgG gelte als bebaute Fläche die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen seien Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse udgl. Im gegenständlichen Fall handle es sich "offenbar" um eine Einfahrt, die als überdachtes Bauwerk zu betrachten sei und daher in die bebaute Fläche einzurechnen sein werde. Dies sei vom Gemeinderat geprüft worden, wobei man zu dem "Entschluss" gekommen sei, die Einfahrt in die bebaute Fläche miteinzubeziehen.
Für die Berechnung der Nutzfläche in Gebäuden sei die Grundfläche des Mauerwerkes, das die Nutzfläche umgebe, einzubeziehen. Nicht mitzurechnen seien beispielsweise Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfielen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen seien und bei Abbruch der Bauwerke mit Schmutzwasseranfall für sich alleine bestehen könnten. In Bezug auf das Wirtschaftsgebäude im Ausmaß von 223,65 m2 sei durch den Gemeinderat festgestellt worden, dass nur eine gemeinsame Mauer zwischen den Objekten bestehe und bei Abbruch dieser Mauer das übrige Objekt nicht für sich allein bestehen könne.
Die Fläche der Wohnung sei am 24. Jänner 1998 unter Anwesenheit auch des Beschwerdeführers neu vermessen und mit 188,54 m2 festgesetzt worden. Die bebaute Fläche sei am selben Tag mit 231,40 m2 festgestellt worden; das Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 628,29 m2 sei aus der bebauten Fläche herausgenommen worden, ebenso die Nutzfläche des Kellergeschoßes im Ausmaß von 65,33 m2.
Die notwendigen Erhebungen seien seitens des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters durchgeführt und die Sachlage noch einmal geprüft worden. Von der Vorstellungsbehörde sei daher festgestellt worden, dass der Vorstellungswerber durch den Bescheid des Gemeinderates vom 31. Juli 2000 nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass ihm nur ein vorläufiger Kanalanschlussbeitrag in jener Höhe vorgeschrieben werde, der den tatsächlichen Gegebenheit und den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
1.4.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Großgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 2 Bgld KAbgG regelt die Kanalisationsbeiträge. Diese Bestimmung lautet wie folgt (auszugsweise):
"(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. ...
(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlussbeitrages der Eigentümer der Anschlussgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlussgrundfläche, der nach dem Kanalanschlussgesetz rechtskräftig zum Anschluss verpflichtet oder dem der Anschluss rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. ...
...
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
...
(9) Anschlussgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989."
Nach § 6 Abs. 1 Bgld KAbgG kann für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlusspflicht bestehen würde, ein vorläufiger Anschlussbeitrag erhoben werden.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. gilt für das Ausmaß der Berechnungsfläche § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
Der verwiesene § 3 Bgld KAbgG regelt die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates. Dieser ist im Beschwerdefall nicht strittig.
Umstritten ist hingegen die Festsetzung des vorläufigen Anschlussbeitrages nach dem gleichfalls in § 6 Abs. 2 Bgld KAbgG verwiesenen § 5 leg. cit. § 5 leg. cit. trägt die Überschrift "Anschlussbeitrag" und lautet auszugsweise:
"§ 5. (1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
Bewertungsfaktor
1. Bebaute Flächen:
Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.
Ausmaß der bebauten Flächen 0,5
2. Nutzfläche:
Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.
Nicht mitzurechnen sind:
Keller- und Dachbodenräume, die ...; Kellerräume in Wohngebäuden, die ...; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a) Wohnungen:
Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung
von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu
zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume,
Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegen-
häuser, Bäder, Waschküchen 1
b) Heime aller Art, wie ... :
Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden
Gebäudefläche 1
c) Schulen aller Art und Kindergärten:
Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb
dienenden Gebäudefläche 0,5
d) ...
...
1) Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten
aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-,
Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen,
gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räum-
lichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende
Räumlichkeiten:
Ausmaß der Gebäudefläche 0,5
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
(4) Auf den Anschlussbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlussbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen."
§ 2 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, regelt die Anschlusspflicht näher. Nach dessen Abs. 1 sind die Eigentümer von Anschlussgrundflächen verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
Diese zuvor genannte Anschlusspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 nicht für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten.
2.2. Die Abgabenbehörden haben ebenso wenig wie die belangte Behörde Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an jenen "Anschlussgrundflächen" getroffen, die für die Vorschreibung des gegenständlichen vorläufigen Anschlussbeitrages heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass ihn - zumindest grundsätzlich - die Abgabepflicht hinsichtlich des genannten vorläufigen Anschlussbeitrages trifft. Er hat auch weder im Abgabenverfahren noch vor der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass die Abgabenbehörden durch die Vorschreibung des vorläufigen Anschlussbeitrages (nur) an ihn die ihnen aufgegebene Ermessensentscheidung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0121) nicht dem Gesetz entsprechend getroffen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die fehlende Feststellung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse beim derzeitigen Stand des Verfahrens als einen Mangel aufzugreifen, der die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu hindern geeignet wäre.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich "im gegenständlichen Fall ... offenbar um eine Einfahrt" handle, die als überdachtes Bauwerk zu betrachten sei. Damit zeigt er im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat - ohne, dass hiezu die Abgabenbehörden oder sie selbst weitere Feststellungen getroffen hätten - die erwähnte Einfahrt in die bebauten Flächen nach § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbgG miteinbezogen. Sie hat nach ihrer Begründung die Einfahrt als überdachtes Bauwerk im Sinne der genannten Bestimmung angesehen, obwohl etwa "Eingangsüberdeckungen" nicht in die bebaute Fläche miteinzuberechnen sind. Die "Eingangsüberdeckung" wurde vom Gesetzgeber als besonderer Unterbegriff aus dem Oberbegriff des "Gebäudes oder überdachten Bauwerkes" herausgehoben und bildet eine Ausnahme von den in die bebaute Fläche einzurechnenden Flächen. Da die "Vordächer" und "Dachüberstände" in derselben Aufzählung der nicht einzurechnenden Flächen in § 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannt werden, ist unter "Eingangsüberdeckungen" jene Art von Bauwerken zu verstehen, die als ein Torbogen oder in ähnlicher Form ausgebildet, allenfalls mit einer dachartigen Eindeckung (ohne Wohn- oder Lagerraum) versehen sowie mit oder ohne Tor ausgestattet sind und dem Zutritt oder der Einfahrt in einen Innenhof oder einen Garten oder auf eine andere nichtüberdachte Fläche dienen. Für eine Einrechnung oder Nichteinrechnung der gegenständlichen "Einfahrt" im dargelegten Sinne fehlen jedoch die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Die vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfene Frage der Berücksichtigung des eine überdeckte Grundfläche von 223,65 m2 aufweisenden Wirtschaftsgebäudes spielt jedoch hinsichtlich der Berechnungskomponente "bebaute Fläche" gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbgG keine Rolle, weil es sich auch bei der durch dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil bedeckten Grundfläche um eine überdeckte Grundfläche im Sinne des Tatbestandes der Z 1 handelt.
In die Berechnung nach § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist dieses eine bebaute Fläche von 223,65 m2 aufweisende Wirtschaftsgebäude nach dem Inhalt des zweitinstanzlichen Bescheides des Gemeinderates aber nicht einbezogen worden.
Hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes mit einer Fläche von 223,65 m2 ist sohin die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage der Selbständigkeit als eigenes Gebäude im Beschwerdefall ohne Bedeutung: Nach § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbgG kommt es ausschließlich auf die von einem Gebäude oder überdachten Bauwerk bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche an, sodass die Grundfläche dieses Wirtschaftsgebäudes in die "bebaute Fläche" jedenfalls einzurechnen ist. In die Nutzfläche nach § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist diese Fläche aber ohnedies nicht einbezogen worden.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juni 2003
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