Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Bei der erstangefochtenen Erledigung handelt es sich um ein an die T GesmbH gerichtetes Schreiben der belangten Behörde. In diesem Schreiben wird die T GesmbH als Wirtschaftprüfungsunternehmen gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG beauftragt, einen Status über die Vermögenslage der Beschwerdeführerin zum Stichtag 31. Oktober 2000 zu erstellen und binnen 14 Tagen ab Zustellung vorzulegen.
In diesem Schreiben schildert die belangte Behörde weiters, dass der Beschwerdeführerin mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2000 die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate, zur Gänze untersagt worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 70 Abs. 2 BWG Rechtsanwalt Dr. A zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Oktober 2000 die Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2000 mit der Begründung beantragt, dass ihr nunmehr zusätzliche Eigenmittel im Ausmaß von ATS 93 Mio zugeführt worden seien. Der Regierungskommissär habe am 29. Oktober 2000 einen Bericht erstattet, aus dem Folgendes hervorgehe:
Für die Beschwerdeführerin bestehe ein Verlustpotenzial in der Höhe von ATS 242 Mio, resultierend aus den Bereichen Z und C. In einem Rechtsstreit mit der B-Bank seien der Beschwerdeführerin ATS 49,3 Mio zugesprochen worden und rund ATS 55,2 Mio abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei ungünstiger als ein mit der B-Bank abgeschlossener bedingter Vergleich. Sollte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erfüllung des Vergleiches nicht erfüllen, so erleide die Beschwerdeführerin zumindest einen Verlust in Höhe von ATS 20 Mio.
Angesichts des Parteivorbringens sowie der ergänzenden Ausführungen des Regierungskommissärs habe die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, möglichst umgehend die Frage zu klären, ob und inwieweit sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verbesserung der "Gläubigersituation" tatsächlich ergeben habe. Hiezu ergehe dieser Auftrag.
Mit der zweitangefochtenen Mitteilung vom 30. Oktober 2000 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Erledigung "zur gefälligen Kenntnisnahme" und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 7 BWG dem Bund die durch diese Maßnahme entstehenden Kosten zu ersetzen habe.
Gegen diese Erledigungen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
§ 70 Abs. 1 Z. 1 BWG lautet:
"§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden;"
Im Falle einer Anordnung bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen durch Dritte gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG sind grundsätzlich zwei Akte auseinander zu halten:
1. die Anordnung der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer gegenüber dem Kreditinstitut und
2. die Beauftragung eben dieses Prüfers durch die Behörde.
Nur auf die erstgenannte Verfügung bezieht sich die in der Lehre bestehende Kontroverse, ob eine solche Anordnung bescheidmäßig zu ergehen hat (vgl. hiezu Ruess in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG1, Rz 1 zu § 70 einerseits und Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, Rz 8 zu § 70 andererseits). Nur auf diese ist auch die Begründung der Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2000, Zlen. 99/17/0417, 0418, 2000/17/0037, 0038, übertragbar, wonach sich die Behörde bei Anordnung von Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG der Bescheidform bedienen kann.
Bei der erstangefochtenen Erledigung handelt es sich aber nicht um die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG gegenüber dem Kreditinstitut, sondern um die Beauftragung des Prüfers durch die belangte Behörde. Schon deshalb ist die erstangefochtene Erledigung kein gegenüber der Beschwerdeführerin erlassener Bescheid.
Mit der zweitangefochtenen Erledigung wird die erstangefochtene Erledigung der Beschwerdeführerin "zur gefälligen Kenntnisnahme" übermittelt. Weiters wird mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin dem Bund die aus dieser Maßnahme entstehenden Kosten zu ersetzen hat.
Es ist nun zu prüfen, ob in der Übermittlung der erstangefochtenen Erledigung mit der zweitangefochtenen Mitteilung eine bescheidförmige Anordnung einer Maßnahme gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG gegenüber der Beschwerdeführerin zu erblicken ist.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 379). Im Bereich der - hier gebotenen (vgl. Art. II Abs. 4 EGVG) - Anwendung des AVG ist jeder Bescheid gemäß § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt; ergeben sich aus dem Inhalt jedoch Zweifel, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. die bei Walter-Mayer, a.a.O., Rz 408 wiedergegebene Judikatur).
Aus der Übermittlung des an die T GesmbH gerichteten Auftrages an die Beschwerdeführerin "zur gefälligen Kenntnisnahme" kann nun aber nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der für die Normativität eines Aktes erforderliche autoritative Wille der belangten Behörde entnommen werden, die Beschwerdeführerin zur Duldung dieser Maßnahme zu verpflichten. Die von der belangten Behörde getroffene Erledigung lässt jedenfalls auch die Möglichkeit ihrer Deutung als bloße "Mitteilung", welcher keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Walter-Mayer, a.a.O., Rz 384) offen. Daran vermag auch die in der Erledigung enthaltene Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin dem Bund die entstehenden Kosten zu ersetzen habe, nichts zu ändern, zumal dieser Satz auch als bloße Rechtsbelehrung gedeutet werden kann.
Bestehen aber - wie hier - nach Form und Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Zweifel an der Bescheidqualität, so gibt das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 25. Mai 1998, Zl. 98/17/0107).
Daraus folgt, dass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 27. November 2000
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