Normen
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem beim Bezirksgericht Dornbirn am 9. Juli 1998 eingelangten Grundbuchsgesuch beantragte die beschwerdeführende Bank die Einverleibung des Pfandrechtes auf der der Birgit N. gehörigen näher bezeichneten Liegenschaft. Auf dem eingebrachten Schriftsatz war vermerkt, dass das Grundbuchsgesuch und die beantragte Pfandrechtseinverleibung gem. § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 von den Gerichtsgebühren befreit seien.
Nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung schrieb der Kostenbeamte mit Zahlungsauftrag vom 19. Juni 2000 Gerichtsgebühren einschließlich der Einhebungsgebühr von S 50.770,-
- vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die beschwerdeführende Bank vor, die auf Grund des Planes von der Behörde angenommenen 158,75 m2 umfassten auch Flächen mit einer unter 1,80 m2 liegenden Raumhöhe, die in Vorarlberg nicht zur Nutzfläche zählten.
In Beantwortung eines Vorhaltes teilte die beschwerdeführende Bank mit, der in den Bauplänen im Keller ausgewiesene "Hobbyraum" verfüge über kein Tageslicht und diene ausschließlich Abstell- und Lagerzwecken. Diese Verwendungszwecke seien schon im Zeitpunkt der Bauplaneingabe beabsichtigt gewesen. Die Bezeichnung habe der Raum nur erhalten, weil Basteln zu den Hobbys der Familie gehöre, nicht aber weil diese Tätigkeit darin stattfinden sollte. Dieser Raum sei nicht für Wohnzwecke ausgestattet. Auch der Kellergang sei "unbelichtet", ungeheizt, mit einem Betonboden ausgestattet und führe nur zu anderen Kellerräumen. Schon die Nichtberücksichtigung des Kellerganges würde zu einer geringeren Wohnnutzfläche als 150 m2 führen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und vertrat in der Begründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 könne nicht zuerkannt werden, weil das die Gebührenpflicht auslösende Darlehen der Finanzierung eines Bauvorhabens diene, dessen Nutzfläche nach den genehmigten Bauplänen 154,50 m2 betrage. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände hinsichtlich Ausstattung des Hobbyraumes und seiner Nichteignung für Wohnzwecke gingen ins Leere, weil Irrtümer bzw. Fehler im baubehördlichen Verfahren bei der Bemessung der Gerichtsgebühren nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Die Berechnung der Nutzfläche habe unter Zugrundelegung der baubehördlich genehmigten Einreichpläne zu erfolgen und es seien die in den Planunterlagen ausgewiesenen Hobbyräume ebenso wie Verbindungsgänge zu solchen Räumen bei der Ermittlung der Nutzfläche zu berücksichtigen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich unter anderem in ihrem Recht auf Befreiung von der Gerichtsgebühr und Anwendung der "geltenden Rechtslage" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Voraussetzung für die im Beschwerdefall anzuwendende Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 - wegen des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruches im Juli 1998 - idF vor der Novelle LGBl. für Vorarlberg Nr. 26/2000 ist, dass die Nutzfläche der geförderten Wohnung 150 m2 nicht übersteigt.
In dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0009, auf dessen Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, es komme bei der Anwendung der in Rede stehenden Begünstigung nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre.
Wenn die belangte Behörde die Einwände der beschwerdeführenden Partei, der Hobbyraum sei nicht für Wohnzwecke geeignet und weise keine entsprechende Ausstattung auf, ohne weitere Überprüfung verwarf und die Ansicht vertrat, die Berechnung der Nutzfläche habe nur unter Zugrundelegung der baubehördlich genehmigten Einreichpläne zu erfolgen, dann verkannte sie damit die Rechtslage.
Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr zitierten Erkenntnisse zu dem völlig anders gestalteten Regelungsinhalt des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a iVm Abs. 2 Satz 3 des vormaligen GrEStG 1955 ergangen sind.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. März 2001
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