VwGH 2000/16/0113

VwGH2000/16/011330.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Landes Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2000, Zl. Jv 3182-33/97-7, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §10 Z2;
UOG 1993;
GGG 1984 §10 Z2;
UOG 1993;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das beschwerdeführende Bundesland hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. Juni 1993 traf das beschwerdeführende Bundesland (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit der Firma Z. eine Förderungsvereinbarung. Z. hatte zuvor ein "Technologiezentrum" errichtet; das ist ein Komplex von Bauwerken, in welchen im Wege der Vermietung von Betriebs- und Büroflächen 70 ausgewählte Betriebe des "High-Tech-Bereiches" untergebracht sind. Die vorhandene Nutzfläche sollte durch drei zusätzliche Bauvorhaben erweitert werden, wobei eines davon zur Unterbringung von wissenschaftlichen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen im Bereich der Computerwissenschaften vorgesehen war. Im Punkt 7 dieser Vereinbarung wurde eine Konventionalstrafe festgelegt, wonach der Beschwerdeführer berechtigt war, von Z. die Bezahlung einer Vertragsstrafe bis zur Höhe der Nettosubvention zu begehren, wenn einer der im Einzelnen aufgezählten Gründe verwirklicht sei. Im Punkt 8 wurde vorgesehen, dass zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus der Vertragsstrafe Z. ihr zustehende Baurechte verpfände und die ausdrückliche Einwilligung erteile, dass das Pfandrecht für die Vertragsstrafe einverleibt werde.

Mit Grundbuchsgesuch vom 23. März 1994 begehrte der Beschwerdeführer zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, welche ihm aus der Vertragsstrafe gemäß Punkt 7 der Förderungsvereinbarung vom 30. Juni 1993 entstehen können, die Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von S 60 Mio. auf den der Z. gehörigen Baurechten. Die Einverleibung wurde mit Beschluss vom 11. April 1994 bewilligt.

Am 7. August 1997 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9b GGG auf Grund des genannten Höchstbetrages als Bemessungsgrundlage mit S 660.000,-- vorgeschrieben wurde. Weiters wurde die Einhebungsgebühr in Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.

In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer die Gebührenbefreiung gemäß § 10 Z. 1 GGG geltend. Gegenstand der dem Grundbuchsbeschluss zu Grunde liegenden Förderungsvereinbarung sei die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Subvention) gemäß einem Beschluss der Salzburger Landesregierung in Höhe von S 6,5 Mio. insbesondere zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines Studien-, Lehr- und Forschungsgebäudes für das Studium der Computerwissenschaften im Technologiezentrum in Salzburg. Der Beschwerdeführer sei von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, weil er im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig gewesen sei. Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis gehörten auch Teile der Privatwirtschaftsverwaltung, wie etwa der Ankauf einer Liegenschaft zur Errichtung eines Amtsgebäudes. Auch die Zuerkennung von Subventionen an Unternehmen, die Aufgaben des öffentlichen Interesses, insbesondere im universitären und Bildungsbereich wahrnehmen würden, sei in den öffentlichrechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zuzurechnen. Hauptunternehmenszweck der 1987 mittels Subventionen des Beschwerdeführers gegründeten Z. sei die Forcierung von Innovationen, das Vorantreiben von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und die Schaffung sowie der Ausbau der dafür notwendig qualifizierten Bildungseinrichtungen, die die Durchführung der beiden Fachhochschulstudiengänge für Telekommunikationstechnik und Multimedia-Art ermöglichten. Erst durch die Errichtung eines entsprechenden Studien-Lehr- und Forschungsgebäudes auf dem Areal der Z. habe seitens des Bundes erreicht werden können, dass ein Regelstudium der Computerwissenschaften in Salzburg eingerichtet wurde.

Dazu legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 28. Februar bzw. 14. März 1994 vor, der zwischen der Z. und der Republik Österreich, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, abgeschlossen worden sei, wonach ein von der Z. errichtetes Gebäude zur Unterbringung des Institutes für Computerwissenschaften und Systemanalyse der Universität Salzburg an die Republik Österreich vermietet wurde. Die Vergabe einer Subvention an das Technologiezentrum könne nicht anders beurteilt werden, als etwa die gebührenbefreite Errichtung von Schulen oder Kindergärten durch eine Gebietskörperschaft.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 1999 vor, die gegenständliche Einverleibung eines Pfandrechtes gründe sich auf Punkt 7 der Förderungsvereinbarung, also auf eine privatrechtliche Vereinbarung und nicht auf eine gesetzliche Verpflichtung.

Der Beschwerdeführer verwies auf Bestimmungen des UOG und darauf, dass der damalige Wissenschaftsminister die Bereitstellung des Gebäudes zur Voraussetzung dafür gemacht habe, bundesseits dafür Sorge zu tragen, dass die Computerwissenschaften in Salzburg zu einem Regelstudium ausgebaut würden. Der Beitrag des Landes Salzburg sei also nicht in dessen Belieben gestanden, sondern sei vom Bund als Bedingung für seinen Beitrag gefordert worden. Hätte der Bund die gegenständliche Förderung gewährt, dann wäre ihm die Gebührenbefreiung unzweifelhaft zugekommen; wenn das Land von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen sei, würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. Durch das gegenständliche Förderungsengagement des Landes Salzburg habe eine enge Verbindung wissenschaftlich-technologischer Forschung und Ausbildung einerseits und hochkonzentrierter technologischinnovationsorientierter Unternehmensumwelt andererseits verwirklicht werden können, sodass in hervorragender Weise dem gesetzlichen Auftrag an die Universitäten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 8 UOG entsprochen worden sei.

Mit diesem Schriftsatz wurde ein Ergebnisprotokoll über eine Aussprache mit dem Wissenschaftsminister am 18. April 1991 vorgelegt. Danach habe der Wissenschaftsminister seine Bereitschaft erklärt, den derzeitigen Studienversuch Computerwissenschaften zu einem Regelstudium auszubauen, wenn seitens des Landes und der Stadt ein entsprechender Beitrag durch die Neuerrichtung des benötigten Institutsgebäudes mit einer Gesamtbürofläche von 3.000 m2 und einem Kostenaufwand von ca. S 45 Mio. geleistet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. Sie ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

"Zwischen dem Land Salzburg und der Firma Techno-Z wurde eine Förderungsvereinbarung getroffen. Dabei förderte das Land die Errichtung der Erweiterung des Salzburger Technologie Zentrums um ein Studien-, Lehr und Forschungsgebäude für das Studium der Computerwissenschaften sowie eines Betriebsgebäudes in Salzburg und eines solchen in Bischofshofen. Unter Punkt 4. der Vereinbarung wurden Auflagen an die Techno-Z erteilt wie zum Beispiel die zwingende Vermietung der Bauwerke an Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen der Computerwissenschaften sowie Firmen des High- Tech- und Umwelttechnikbereiches, Herstellung des Einvernehmens mit dem Land bei der Mieterauswahl u.a. Weiters wurde unter Punkt 7. der Vereinbarung ausgesprochen, dass bei Nichteinhalten diverser Nebenabreden eine Konventionalstrafe bis zur Höhe der Nettosubvention zu bezahlen ist. Zur Sicherung dieser Konventionalstrafe wurde die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe der Nettosubvention, nämlich S 60,000.000,-- vereinbart und letztlich die Eintragung des Pfandrechtes in eben dieser Höhe vollzogen.

In der Folge wurde ein Mietvertrag zwischen der Techno-Z und der Republik, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung , diese vertreten durch die Universitätsdirektion Salzburg, abgeschlossen zur Unterbringung des Institutes für Computerwissenschaften und Systemanalyse."

Nach Auffassung der belangten Behörde reicht es nicht aus, dass die Gebietskörperschaft nur mittelbar, nämlich nur durch Unterstützung einer anderen Gebietskörperschaft, eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Wenn bei Zusammenwirken zweier Gebietskörperschaften zu einem gemeinschaftlichen Zweck nur die Tätigkeit einer der beiden Gebietskörperschaften die Tatbestandsmerkmale einer Gebührenbefreiung erfülle, die Tätigkeit der anderen jedoch nicht, könne letztere nicht unter Berufung auf den identischen Zweck der Gesamtbemühung die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, weil eine Zweckgemeinschaft mit einer gebührenbefreiten Gebietskörperschaft die fehlenden Tatbestandsmerkmale der Befreiungsregelung nicht ersetzen könne. Jedenfalls bestehe für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer Konventionalstrafe keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung des Landes Salzburg.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Inanspruchnahme der geltend gemachten Gebührenbefreiung verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Entstehung des gegenständlichen Gebührenanspruches galt § 10 GGG in der Fassung BGBl. Nr. 10/1991 (die vom Beschwerdeführer angesprochene Novelle zum GGG BGBl. Nr. 153/1994 hatte auf § 10 GGG keinen Einfluss). § 10 GGG in der hier anzuwendenden Fassung lautete:

"§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;

2. die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs-)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

4. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, außer

a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse

als Klägerin oder als Rechtsmittelwerberin auftritt;

b) die Pauschalgebühren;

5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

6. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet."

§ 10 GGG sah somit eine uneingeschränkte Gebührenbefreiung

für den Bund, hingegen eine durch das Attribut "im Rahmen ihres öffentlichen Wirkungskreises" beschränkte Gebührenbefreiung für die übrigen Gebietskörperschaften vor.

Zu der insoferne gleich lautenden Bestimmung des § 10 GJGebGes 1962 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt (VfSlg. Nr. 5909), es könne nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Bundesgesetzgeber zwar den Bund von der Zahlung solcher ausschließlicher Bundesabgaben befreit, aber den übrigen Gebietskörperschaften die Befreiung nicht in gleichem Ausmaß gewähre. Eine Befreiung des Bundes von der Zahlung ganz dem Bund zufließenden Gebühren sei durchaus sachlich gerechtfertigt, die Zahlung solcher Gebühren würde zugleich eine Ausgabe und eine Einnahme des Bundes darstellen. Auch im Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, VfSlg. Nr. 8137 hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung wiederholt, dass gegen die gegenständliche Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Unter Hinweis auf diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 1987, VfSlg. 11298 ausgeführt, dass die Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis" im § 10 Z. 2 GGG einer Überprüfung durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich sei und von einer nicht hinreichenden Determinierung keine Rede sein könne.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist dieser Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend einen Teil der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt; mit anderen Worten: Die persönliche Gebührenbefreiung des § 10 Z. 2 GGG setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, d.h. sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0511 m.w.N.).

Entscheidend ist, wie die belangte Behörde durch einen entsprechenden Vorhalt im Verwaltungsverfahren zu Recht hervorgehoben hat, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit entfaltet hat, zu der er in Besorgung seiner öffentlichrechtlichen Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet war.

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass mit der Zuschussbereitstellung, verbunden mit der Vereinbarung der Konventionalstrafe und der auf dieser Grundlage möglichen Vermietung der Institutsräumlichkeiten an die Universität (Bund) zu einem Anerkennungszins wesentliche und vom Bund ausdrücklich geforderte Bedingungen für die Errichtung des Instituts für Computerwissenschaften, einer Studienrichtung an der Universität Salzburg, geschaffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit an der Erfüllung einer Aufgabe mitgewirkt, die für den Bund unzweifelhaft zu seinem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis gehöre. Wenn aber die bundesseitigen Maßnahmen, die zur Errichtung und Erhaltung eines Universitätsinstitutes führen, als Tätigkeiten im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gewertet würden, so könne es sich bei jenen Maßnahmen des Landes, die ein und denselben Zweck verfolgten, nicht um solche eines privatrechtlichen Wirkungskreises handeln. Diese öffentlichrechtliche Wirkung (Errichtung und Erhaltung eines Universitätsinstitutes) hätte auch durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Handlungen des Bundes allein erzielt werden können. Die Gebührenfreiheit der dazu erforderlichen privatrechtlichen Handlungen des Bundes stünde dann wohl außer Zweifel. Um die selbe öffentlich-rechtliche Wirkung ginge es aber, wenn diese Wirkung mit voneinander auf bedingungsbindende Weise abhängigen öffentlich-rechtlichen Handlungen des Bundes und privatrechtlichen Handlungen des Landes erzielt werde. Unmittelbare gesetzliche Grundlage könne für beide Handlungsbündel nur das UOG sein. Beide Gebietskörperschaften hätten in junktimierter Weise unmittelbar auf der unentbehrlichen Rechtsgrundlage des UOG gehandelt.

Dem ist zunächst vom Sachverhalt her zu erwidern, dass nur ein Teil der Förderungsmaßnahmen der Errichtung eines Universitätsinstitutes dienlich war. Vor allem aber gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine taugliche gesetzliche Verpflichtung anzuführen. In der Beschwerde beruft er sich ganz allgemein auf Bestimmungen des UOG, in seiner Stellungnahme vor der Verwaltungsbehörde hat er die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 Z. 1, und 44 UOG genannt.

§ 1 Abs. 1 UOG, BGBl. Nr. 805/1993, legt programmatisch dar, wozu die Universitäten berufen sind; in Abs. 3 ist aufgelistet, welchen Aufgaben die Universitäten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu dienen haben. Nach § 2 Abs. 1 und 2 UOG sind die Universitäten Einrichtungen des Bundes, die im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen zur weisungsfreien Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt sind.

§ 7 Abs. 2 Z. 2 UOG sieht vor, dass die Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten in der Satzung der Universität zu regeln sind; nach § 7 Abs. 3 ist die Satzung vom Senat mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. § 44 Abs. 1 UOG definiert Institute als Organisationseinheiten zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben; nach Abs. 2 leg. cit. werden Institute auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums durch die Satzung errichtet und aufgelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder den dargestellten Bestimmungen, noch sonstigen Bestimmungen des UOG eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Gebietskörperschaft zu entnehmen, an der Errichtung von Universitätseinrichtungen dergestalt fördernd mitzuwirken, dass eine auf privatrechtlicher Basis getroffene Konventionalstrafvereinbarung im Wege einer Maximalhypothek grundbücherlich sichergestellt wird.

Dem Erfordernis einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung würde allenfalls - ohne dass es hier einer Festlegung bedarf - eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG entsprechen, wie sie etwa das Land Niederösterreich mit dem Bund über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donauuniversität Krems) getroffen hat. Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor.

Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein der gegenständlichen Fallkonstellation wirklich vergleichbarer Fall vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Dazu ist er auf das Erkenntnis vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0154, zu verweisen, in welchem § 8 Abs. 1 des Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetzes herangezogen wurde, wonach der gesetzliche Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen hat. Weiters wurde auf eine vergleichbare Bestimmung im NÖ Pflichtschulgesetz verwiesen. Diese gesetzliche Grundlage veranlasste damals den Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung eines die Gebührenbefreiung versagenden Bescheides. Eine vergleichbare unmittelbare gesetzliche Verpflichtung bei Universitätsinstituten besteht jedoch nicht.

Auch mit dem Argument, dass der Bund, wenn er selbst die Förderungsmaßnahmen gesetzt hätte, eine Gebührenbefreiung hätte in Anspruch nehmen können, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 99/16/0405, wollte die beschwerdeführende Wohnbaugesellschaft die Gebührenbefreiung des § 2 Z. 1 GebG in Anspruch nehmen, weil sie den zu vergebührenden Mietvertrag "im Auftrag" des Bundes abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 2 GebG Fälle der persönlichen Gebührenbefreiungen regelt und jene Personen aufzählt, die an dieser Befreiung teilhaben. Befreit sei der Bund, aber nicht eine andere Person, die zum Bund in einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung stehe. Es könne nicht durch Abstellen auf den Zweck der Befreiungsbestimmung eine Erweiterung auf andere Personen herbei geführt werden; dazu wäre eine sachliche Gebührenbefreiung erforderlich.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall. Auch § 10 GGG regelt, wie schon aus der Überschrift hervorgeht, persönliche Befreiungen; um bestimmte Tätigkeiten oder Ziele zu befreien, bedürfte es aber einer sachlichen Gebührenbefreiung, wie sie im § 13 GGG geregelt ist.

Da somit die entscheidende Voraussetzung einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung für die Förderungsmaßnahme und die damit verbundene Grundbuchseintragung fehlt, hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des geltend gemachten Befreiungstatbestandes verneint. Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

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