VwGH 2000/16/0039

VwGH2000/16/00399.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1. der Dr. K und 2. des H, beide in G, beide vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, je vom 6. Dezember 1999, Zlen. 1) RV 351/1-9/1999, und 2) RV 350/1-9/1999, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Erst- und Zweitbeschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 21. Februar 1996, Grundstücke in der KG 45624 Gallneukirchen von der Libau WohnungseigentumsgesmbH.

In Beantwortung einer Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden kurz: Finanzamt) vom 25. März 1996 wurde dem Finanzamt u.a. mitgeteilt, dass der Auftrag zur Planung des Gebäudes von der Libau WohnungseigentumsgmbH gegeben worden sei. Auf die Frage, welchen Einfluss die Beschwerdeführer auf die Gesamtkonstruktion genommen haben, wurde folgende Antwort gegeben:

"Das Bauvorhaben wurde im Sinne des beigelegten Prospektes genehmigt. Soweit die vorliegenden Pläne und Bescheide nicht Vorschriften des Bebauungs- bzw. Flächenwidmungsplanes betreffen, ist jede Änderung durch uns möglich. Diesbezüglich werden mit der Firma Schaumberger noch ausführliche Gespräche stattfinden, damit alle unsere gewünschten Forderungen erfasst werden."

Außerdem wurde noch mitgeteilt, dass die Libau um die Baubewilligung angesucht habe.

Bereits am 22. Juni 1996 hatten die Beschwerdeführer mit der Ing. Christian Schaumberger Baugesellschaft mbH einen Bauvertrag für das Haus 09 abgeschlossen.

Dieser Bauvertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"II.

Die Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen Grundstück das Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im einzelnen bekannten Projektbeschreibung "REIHENHÄUSER, BAU- UND AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG" zu errichten. Weitere Grundlagen für die Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide des Gemeindeamtes Gallneukirchen. Der Baubeginn erfolgt nach schriftlicher Mitteilung des Auftraggebers über die Zustimmung der OÖ Landesregierung zum vorzeitigen Baubeginn.

III.

Als Preis für die Errichtung dieses Bauvorhabens (Top 09) wird ein Betrag von S 2,784.432,00 (in Worten: Schilling Zweimillionensiebenhundertvierundachzigtausendvierhundertdreißigzwei) vereinbart.

Dieser Preis versteht sich bei Pos. 1 - 4 als unveränderlicher Fix-Pauschalpreis bis 30.04.1994. Die Pos. 5 - 8 sind veränderliche Preise gemäß amtlichem Bauindex ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze (Preisbasis Dezember 1993).

In diesem Preis sind sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohn- und Materialnebenkosten enthalten. Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche Transportleistungen und Nebenleistungen, die zu technisch einwandfreien, dem Bauvertrag und den behördlichen Vorschriften genügenden Durchführung notwendig sind.

Der vorhin genannte Preis versteht sich inklusive der

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

...

V.

Abänderungen oder Ergänzungen zu diesem Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass bis zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.

Die Auftraggeber sind nur dann berechtigt, Art oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst ausdrücklich schriftlich zustimmt, in einem solchen Fall hat der Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges gilt von den Auftraggebern als angenommen, wenn die Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen dieses Zusatzangebot schriftlich ablehnen.

Wird durch die nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges das in diesem Bauvertrag für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt unterschritten, ist der entsprechende Differenzbetrag von der zuletzt fälligen Teilzahlung in Abzug zu bringen.

Wird dadurch das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt überschritten, haben die Auftraggeber den entsprechenden Differenzbetrag aufgrund der vereinbarten Zusatzleistungen nach Verrechnung durch den Auftragnehmer binnen vier Wochen ab Rechnungsdatum - nur im Verzugsfall mit 15 % p.A. - zu bezahlen.

..."

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst (auf Basis des Kaufpreises) mit Bescheiden vom 8. Mai 1996 vorläufig fest. In der Folge wurden am 23. Juli 1999 Bescheide erlassen, mit denen die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Baukosten endgültig festgesetzt wurde, wogegen die Beschwerdeführer beriefen.

In der gemeinsamen Berufung wurde betont, die Beschwerdeführer seien beim Ankauf der Liegenschaft keine Verpflichtung eingegangen, einen Bauvertrag abzuschließen. Gerade der Abschluss des Bauvertrages am 22. Februar 1996 verdeutliche, dass zwischen dem Grunderwerb und dem Bauvertrag keine Einheit bestanden habe.

In den Verwaltungsakten findet sich die Kopie eines schon am 30. Dezember 1992 geschlossenen Vertrages zwischen der Fa. Libau mit der Schaumberger Baugesellschaft mbH, der u.a. folgenden Inhalt hat:

"I. Über Vermittlung der Treuservice - Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Linz verkauft die Fa. Libau die auf Grund der Vermessungsurkunde des Diplomingenieur Volker Lipp vom 16.9.1992 - Gz 997-D-KG Gallneukirchen gebildeten Bauparzellen. Es ist vorgesehen, dass die jeweiligen Käufer dieser Grundparzellen gleichzeitig mit dem Notariatsvertrag die Fa. Schaumberger mit der Errichtung des mit Plan v. Ing. Kogler bei der Gemeinde Gallneukirchen eingereichten und auf der jeweiligen Parzelle geplanten und baubewilligten Hauses beauftragen."

Daraufhin wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 30. September 1999 als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrten. Darin wiesen die Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass einzelne Parzellen gar nicht bebaut worden seien bzw. dass von einer anderen Erwerberin eine andere Baufirma mit der Errichtung von Gebäuden beauftragt worden sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und ging davon aus, die Beschwerdeführer seien an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. Sie hätten nämlich den Kaufvertrag über die Liegenschaft am 21. Februar 1996 und bereits am Tag danach (22. Februar 1996) den Bauvertrag unterschrieben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich nur in ihren Rechten auf Anerkennung ihrer Bauherreneigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

In Befolgung eines gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages (nämlich den Sachverhalt darzustellen) enthalten die Beschwerden folgende inhaltsgleiche Sachverhaltsdarstellung:

Den Beschwerdeführern sei schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge bekannt gewesen, dass die Verkäuferin einen Bauplatz- und Baubewilligungsbescheid für auf den verkauften Liegenschaften zu errichtende Objekte erwirkt habe. Durch die Fa. Treuservice Immobilien sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass die Fa. Ing. Christian Schaumberger BaugmbH bereit wäre, Bauverträge mit den Beschwerdeführern abzuschließen. Die Beschwerdeführer hätten den Bauvertrag schon am 22. Februar 1996 (einen Tag nach dem Grundkauf) geschlossen.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerden bereits entschieden, weil nach ständiger hg. Judikatur dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden werden, auch die Baukosten zur Gegenleistung iS des § 5 Abs. 1 Z. 1 GreStG 1987 zu zählen sind (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, dritter Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987 unter Rz 88 b referierte zahlreiche hg. Judikatur). Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern.

Der Umstand, dass die Parzellen anderer Erwerber allenfalls unbebaut geblieben sind bzw. dass einer der anderen Erwerber eine andere Baufirma mit der Errichtung eines Gebäudes betraute, vermag an der hier allein zu entscheidenden Einbindung der Beschwerdeführer in ein vorgegebenes Konzept nichts zu ändern.

Da sich somit erweist, dass den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur geklärte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 9. November 2000

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