Normen
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde die Rückstandsanzeige des Finanzamtes München-Zentral vom 16. März 2000, St.Nr. 333/30015, über Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt 32.008,40 DM und erklärte diese für vollstreckbar. Sie stützte sich dabei auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im folgenden: Vertrag).
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten erstmals mit Zustellung des angefochtenen Bescheides Kenntnis von angeblichen Abgabenschuldigkeiten beim Finanzamt München-Zentral erlangt. Das deutsche Finanzamt habe an die Beschwerdeführer weder eine Zahlungsaufforderung noch sonstige Anfragen zur vorgeworfenen Steuerschuld gerichtet. Es sei unerklärlich, "warum und wieso" den Beschwerdeführern Steuerzahlungspflichten angelastet würden. Auch eine Akteneinsicht bei der belangten Behörde habe keinen Aufschluss gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 11 des oben genannten Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1997, 96/14/0129, mwN).
Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat das Finanzamt München-Zentral im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom 16. März 2000 die Unanfechtbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom 16. März 2000 für die beiden Beschwerdeführer ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 und 1997 samt Nebengebühren und Zuschlägen) im Gesamtbetrag von 32.008,40 DM bestätigt. Die Oberfinanzdirektion München bescheinigte die Zuständigkeit des Zentralfinanzamtes München zur Ausstellung dieser Bestätigung.
Damit waren aber die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht etwa den maßgeblichen Sachverhalt, welcher der Abgabenvorschreibung des Finanzamtes München-Zentral zu Grunde lag, darzustellen. Es ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht von Bedeutung, ob der Rückstandsausweis des Finanzamtes München-Zentral den Beschwerdeführern zugestellt wurde oder sie sonst "Kenntnis des eigentlichen Inhaltes ihres Tatvorwurfes" hatten. Die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen ist vielmehr nach den Bestimmungen des Vertrages den Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1984, 93/14/0166, vom 23. April 1985, 84/14/0167, und vom 28. Oktober 1993, 93/14/0120).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Oktober 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)