Normen
B-VG Art7 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §5;
KommStG 1993 §9;
UStG 1972 §2;
B-VG Art7 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §5;
KommStG 1993 §9;
UStG 1972 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum in der Stadt Salzburg, G-Straße 30, ein Taxiunternehmen, in welchem er Arbeitnehmer beschäftigte. Ab Dezember 1996 beschäftigte der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsanwaltskanzlei in der Stadt Salzburg, S-Gasse 3, Arbeitnehmer.
Im April 1998 führte die Abgabenbehörde erster Instanz eine Kommunalsteuerprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Taxiunternehmens für März bis Dezember 1997 zu Unrecht den Freibetrag gemäß § 9 zweiter Satz Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) in Anspruch genommen habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit Bescheid vom 22. April 1998 für den Streitzeitraum die Kommunalsteuer hinsichtlich des Taxiunternehmens mit S 39.884,-- fest. Da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Kommunalsteuer lediglich in Höhe von S 35.794,-- erklärt und entrichtet gehabt habe, ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von S 4.090,--, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten wäre. Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 wurde wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Kommunalsteuer ein Säumniszuschlag in Höhe von S 82,-- vorgeschrieben.
In seiner Berufung gegen die Vorschreibung der Kommunalsteuer vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, ihm stehe der Freibetrag zu, weil er nicht ein Unternehmen mit zwei Betriebsstätten, sondern zwei selbständige Unternehmen mit jeweils nur einer Betriebsstätte, nämlich ein Taxiunternehmen als Gewerbebetrieb sowie freiberuflich eine Rechtsanwaltskanzlei, führe. Für jedes dieser Unternehmen, die nie am selben Standort betrieben worden seien, sei die Entrichtung und Erklärung der Kommunalsteuer jeweils unter einem eigenen Kassenzeichen erfolgt. Er sei daher berechtigt, für jedes dieser beiden Unternehmen den gemäß § 9 KommStG 1993 vorgesehenen Freibetrag in Anspruch zu nehmen.
In seiner Berufung gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Säumniszuschlag sei lediglich wegen einer "angeblichen Abgabenschuld" verhängt worden, deren Rechtmäßigkeit jedoch keinesfalls feststehe. Die Abgabenbehörde habe zum Zeitpunkt der Festsetzung des Säumniszuschlages bereits Kenntnis von der von ihm gegen den Kommunalsteuerbescheid erhobenen Berufung und von einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (gemeint wohl: Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) gehabt. Der Säumniszuschlag sei daher zu Unrecht festgesetzt worden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Kommunalsteuerfestsetzung als unbegründet ab und führte aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer von März bis Dezember 1997 zwei in der Stadt Salzburg gelegene Betriebsstätten innegehabt habe, nämlich eine für sein Taxiunternehmen in der G-Straße 30 und eine für seine Rechtsanwaltskanzlei in der S-Straße 3, und dass der Beschwerdeführer an Dienstnehmer beider Betriebsstätten Arbeitslöhne gewährt habe, die der Kommunalsteuerpflicht unterlägen. Strittig sei, ob dem Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum die Begünstigung des § 9 zweiter Satz KommStG 1993 (Abzug von bis zu S 15.000,-- von der monatlichen Bemessungsgrundlage) zugestanden sei.
Sowohl aus den Materialien zum KommStG 1993 als auch aus Rechtsprechung und Literatur gehe hervor, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" des KommStG 1993 inhaltsgleich mit jenen des (zum Zeitpunkt der Erlassung des KommStG 1993 anzuwendenden) UStG 1972 seien. Beide Gesetze gingen vom Grundsatz der Unternehmereinheit und der Unternehmenseinheit aus. Das bedeute, jeder Unternehmer könne nur ein Unternehmen haben und dieses Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche und (sonstige) berufliche Tätigkeit des Unternehmers, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedene Betriebe bildeten bzw. in mehreren Betriebsstätten entfaltet würden. Weder durch das KommStG 1993 und dessen Materialien noch aus Rechtsprechung und Literatur werde die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bestätigt, der Gesetzgeber habe im § 3 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 mit dem Ausdruck "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" durch Verwendung des Wortes "oder" eine Trennung in zwei verschiedene Unternehmensbereiche (nämlich den gewerblichen und den auf Grund einer sonstigen beruflichen Tätigkeit) zum Ausdruck bringen wollen. Vielmehr sei diese Unterscheidung nur historisch zu erklären. Sie gehe auf das UStG 1934 zurück. Ursprünglich sei nur die gewerbliche, nicht auch die (frei)berufliche Tätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen gewesen. Die Erwähnung der beruflichen Tätigkeit weise darauf hin, dass die in Betracht kommende Tätigkeit weiter reiche als die gewerbliche Tätigkeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches. Mit dem Begriffspaar "gewerblich" und "beruflich" solle somit grundsätzlich jede Art selbständigen Erwerbes abgedeckt sein.
Da die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers als ein (einziges) Unternehmen anzusehen sei, stehe fest, dass dieses Unternehmen im genannten Zeitraum über zwei Betriebsstätten im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 verfügt habe. Die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 zweiter Satz KommStG 1993, dass es sich um ein Unternehmen mit nur einer einzigen Betriebsstätte handle, sei daher nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für jede der beiden Betriebsstätten dieses Unternehmens für die Entrichtung der Kommunalsteuer ein eigenes Kassenzeichen zugeteilt worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Freibetrag nicht zugestanden sei. Da sich die Selbstberechnung des Beschwerdeführers als unrichtig erwiesen habe, habe die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen entsprechenden Kommunalsteuerbescheid zu erlassen gehabt, aus dem sich eine Kommunalsteuernachforderung von S 4.090,-- ergeben habe.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Verhängung eines Säumniszuschlages ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Abgabennachforderung nicht entrichtet habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit § 160 Salzburger LAO (im Folgenden: Sbg LAO) vergleichbaren Regelungen der BAO und den Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer setze die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraus. Auch bei (nachträglicher) Erlassung eines Bescheides über (zuvor unrichtig erklärte bzw. entrichtete) Selbstbemessungsabgaben werde die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht verhindert. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe lediglich die objektiven Voraussetzungen der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge, bei der es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankomme. Dies gelte auch für Selbstbemessungsabgaben. Durch den Kommunalsteuerbescheid vom 22. April 1998, welcher zu einer Kommunalsteuernachforderung von S 4.090,-- geführt habe, sei eine formelle Abgabenschuld des Beschwerdeführers entstanden, deren Fälligkeit spätestens am 15. Jänner 1998 eingetreten sei. Diese Abgabe sei nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden. Umstände im Sinne des § 160 Abs. 1 Sbg LAO, die zu einer Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß den Abs. 2 und 6 dieser Gesetzesstelle oder gemäß § 161 Sbg LAO geführt hätten, lägen nicht vor. Insbesondere habe auch der vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Berufung gegen den Kommunalsteuerbescheid vom 22. April 1998 gestellte Aussetzungsantrag im Sinne des § 156a Sbg LAO die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht verhindern können, weil eine solche Rechtsfolge gemäß § 161 Abs. 4 und Abs. 5 Sbg LAO nur unter der Voraussetzung eingetreten wäre, dass der Aussetzungsantrag "vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist" (also längstens bis 15. Jänner 1998) eingebracht worden wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages sei somit bereits bei Erlassung des Bescheides vom 3. Juni 1998 entstanden, unabhängig davon, ob der Kommunalsteuerbescheid vom 22. April 1998 sachlich richtig gewesen sei oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:
§ 1 KommStG, BGBl. Nr. 819/1993, lautet:
"§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind."
§ 9 KommStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 819/1993 lautet:
"§ 9. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht S 20.000,--, wird von ihr S 15.000,-- abgezogen."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Salzburg zwei Betriebsstätten unterhielt, nämlich ein Taxiunternehmen in der G-Straße 30 und eine Anwaltskanzlei in der S-Straße 3. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch - unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 3 KommStG - die Auffassung, es handle sich dabei um zwei getrennte Unternehmen mit jeweils einer Betriebsstätte. Das eine Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche Tätigkeit und das andere Unternehmen die gesamte freiberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Gemäß § 3 Abs. 1 KommStG (sowohl in der bis 26. August 1994 geltenden Stammfassung wie auch in der ab 27. August 1994 für den Rest des Streitzeitraumes geltenden, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994 geänderten Fassung) umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das KommStG 1993 bedient sich zur Umschreibung des Umfanges des Unternehmens im § 3 Abs. 1 und zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs. 2 der Formulierungen des § 2 UStG. Daraus lässt sich ableiten, dass die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0089 m.w.N.).
Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. GP) soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des UStG 1972. Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen (vgl. Ruppe UStG 19942, Tz 122 zu § 2). Dem steht auch die Bestimmung des § 5 KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen.
Da die belangte Behörde im Beschwerdefall von zwei Betriebsstätten eines einzigen Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 KommStG im Bereich der Stadt Salzburg ausgehen musste, hat sie zu Recht die Anwendung des § 9 KommStG i.d.F.
BGBl. Nr. 819/1993 versagt.
Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargelegte Rechtslage vorbringt, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, VfSlg 16.566, zu verweisen. In diesem wurde festgestellt, dass die Beschränkung des Freibetrages in § 9 KommStG i.d.F. BGBl. Nr. 819/1993 nicht verfassungswidrig ist. Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten typischerweise einer Gemeinde größere Lasten verursacht als ein solches mit bloß einer Betriebsstätte, und wenn die Gewährung eines Freibetrages demgemäß auf jene Unternehmen beschränkt wird, die bloß eine Betriebsstätte aufweisen. Dazu kommt die mit der Regelung verbundene Verwaltungsvereinfachung, da die Handhabung eines Freibetrages im Falle mehrerer Betriebsstätten ohne Zweifel erhebliche administrative Belastungen nach sich ziehen muss. Der Verfassungsgerichtshof folgte damit ausdrücklich auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 96/13/0018), wonach es sich bei dieser Bestimmung um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfanges handelt, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt ist.
Gemäß § 160 Abs. 1 Sbg LAO, LGBl. Nr. 58/1963 i.d.F. LGBl. Nr. 54/1983, tritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Da die gegenständliche Abgabenforderung - unbestrittenermaßen - vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet worden ist, erweist sich auch die Festsetzung des Säumniszuschlags als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Februar 2004
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