Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 wurde der beschwerdeführenden GmbH vom Magistrat der Stadt W Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem vom 9. November 1999 datierten Schriftsatz Berufung, die vom Magistrat der Stadt W mit Bescheid vom 10. November 1999 gemäß § 202 Z. 2 OÖ LAO, LGBl. Nr. 107/1996, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde. Der Kommunalsteuerbescheid sei gemeinsam mit dem Prüfungsbericht am 8. Oktober 1999 im Anschluss an die stattgefundene Prüfungsschlussbesprechung vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, Herrn L, nachweislich persönlich übernommen worden. Die erst am 9. November 1999 erhobene Berufung sei somit nicht innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht worden.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Empfänger und Zustelladressat des Kommunalsteuerbescheides vom 8. Oktober 1999 nicht Herr L, sondern die beschwerdeführende GmbH gewesen sei. Aus dem Akt des Magistrats ergäbe sich kein Hinweis, wann der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid dieser tatsächlich zugekommen sei.
Der Stadtsenat der Stadt W wies die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 24 ZustellG könne ein bereits versandbereites Schriftstück bzw. bestimmte Sendungen dem Empfänger gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung unmittelbar bei der Behörde bzw. bei dieser Dienststelle ausgefolgt werden. Es gelte weiters § 13 Abs. 3 ZustellG, wonach bei juristischen Personen die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen sei. Herr L sei nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Geschäftsführer der GmbH und zu 95% an der Gesellschaft beteiligt. Im Prüfungsverfahren sei er als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhalte auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken. Demnach sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung und in weiterer Folge von einer verspätet eingebrachten Berufung auszugehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die im Akt des Magistrats befindliche Übernahmsbestätigung des Kommunalsteuerbescheides keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Übernehmer den Bescheid in Vertretung der beschwerdeführenden GmbH übernommen habe. Der Unterschrift sei weder eine Namensleiste noch eine Stampiglie beigefügt. Ein Nachweis einer wirksamen Zustellung an die GmbH fehle; auch eine Übernahmsbestätigung durch die GmbH liege nicht vor. Der Magistrat hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu der Frage treffen müssen, wann der erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden GmbH tatsächlich zugekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Bestimme die Behörde ein Organ der juristischen Person als Empfänger im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG, sei nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ, der Geschäftsführer, Empfänger. Im Beschwerdefall habe der zur Empfangnahme von Schriftstücken befugte Geschäftsführer L die Ausfolgung des Bescheides durch Datum und Unterschrift bestätigt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen lauten:
"Vornahme der Zustellung - Zustellung an den Empfänger
§ 13.
....
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen."
"Unmittelbare Ausfolgung:
§ 24. Dem Empfänger können ausgefolgt werden:
- 1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
- 2. ...
Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
Wie im Verwaltungsverfahren bringt die beschwerdeführende GmbH auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, L habe wohl den Kommunalsteuerbescheid übernommen, jedoch nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer. Die aktenkundige Übernahmebestätigung enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Übernehmer den erstinstanzlichen Bescheid in Vertretung eines anderen Rechtssubjektes, insbesondere der nunmehrigen Beschwerdeführerin, übernommen habe. Der Unterschrift sei keinerlei Vermerk beigefügt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der Geschäftsführer nicht als Empfänger des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt worden. Eine "Übernahmebestätigung der GmbH" liege nicht vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 13 Abs. 3 ZustellG ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich eine vom Zusteller im Sinne des § 3 ZustellG zu beachtende Regelung. Denn bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann aber auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 95/15/0198, mit weiteren Hinweisen).
Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung gemäß § 24 ZustellG durch unmittelbare Ausfolgung des Schriftstückes bei der Behörde. Aus der Formulierung der Beurkundung im Sinn des § 24 ZustellG "dieser Bescheid wird dem Empfänger gem. § 24 Zustellgesetz ... unmittelbar ausgefolgt" ergibt sich in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Empfänger zu unterschreiben habe, dass die Behörde denjenigen als Empfänger im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG bestimmt hat, dessen Unterschrift sie eingeholt hat. Dass der zur Vertretung der GmbH befugte Geschäftsführer L als "Empfänger" unterschrieben hat, steht außer Streit. Mit der Ausfolgung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides an den von der Behörde als Empfänger bezeichneten Geschäftsführer gilt dessen Zustellung an die GmbH als bewirkt, ohne dass es eines Hinweises auf das bestehende Vertretungsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH bedurfte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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