Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §169;
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs14;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §169;
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs14;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer der G GmbH und selbständig tätiger Betriebspädagoge, erklärte in den Jahren 1987 bis 1993 u. a. Einnahmen aus der Beratung der M Austria GmbH, welche ihm im Wege der in Campione situierten BMC (1987 bis 1990) bzw. der in East Grinstead situierten ICM (1991 bis 1993) zugeflossen waren.
Zur Geschäftsanbahnung mit der in der Kraftfahrzeugbranche tätigen M Austria GmbH gab der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren an, deren Verkaufsleiter im Jahr 1986 kennen gelernt und ihm dabei angeboten zu haben, die Verkaufsqualität seiner Vertragshändler durch "Testkäufe" (sogenannte "Feldbegehung") festzustellen. Im Rahmen dieser Feldbegehung habe der Beschwerdeführer Problemfelder festgestellt, deren Aufarbeitung nach den Vorstellungen der M Austria GmbH durch den Beschwerdeführer erfolgen sollte. Ob der dazu gewählte rechtliche Weg, nämlich das Einschalten der BMC und der ICM als unmittelbare Vertragspartner der M Austria GmbH, das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen zutreffend wiedergibt, ist Gegenstand des nunmehrigen Streites vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde diese Frage verneint und die Umsätze und Erlöse aus der Beratungstätigkeit (zur Gänze) dem Beschwerdeführer zugerechnet. Im Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 1996 wird dies wie folgt begründet:
Die M Austria GmbH habe am 2. Februar 1987 auf Basis der Feldbegehung durch den Beschwerdeführer mit der "Business Management Consulting / Herr JE (kurz BMC genannt)", Campione, einen Beratungsvertrag geschlossen. Nach Ablauf dieses Vertrages Ende 1990 sei die Beratungstätigkeit um weitere drei Jahre verlängert, allerdings der entsprechende Vertrag nunmehr mit der "Industrial Consultants & Management LTD. (kurz ICM genannt)", East Grinstead, West Sussex, geschlossen worden. Beide "Firmen" seien der M Austria GmbH vom Beschwerdeführer als Vertragspartner vorgestellt worden. In den Verträgen mit der BMC und der ICM sei festgehalten, dass ausschließlich der Beschwerdeführer (im Krankheitsfalle Herr B.) die gewünschten Leistungen, nämlich die Betreuung der Aus- und Weiterbildung, die Entwicklung von Schulungsmedien und die Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen zu erbringen habe. Weiters habe der ehemalige Geschäftsführer der M Austria GmbH Dkfm. St. erklärt, dass gegenüber der M Austria GmbH nur der Beschwerdeführer aufgetreten sei und für das Unternehmen maßgeblich gewesen war, dass der Beschwerdeführer die Seminare persönlich leiten und durchführen werde. Der jetzige Prokurist Mag. M. habe zu Protokoll gegeben, dass der am 2. Februar 1987 mit JE abgeschlossene Vertrag unter der Voraussetzung gestanden sei, dass der Beschwerdeführer für die Beratungstätigkeit verantwortlich sei und diese auch selbst durchführe. Das Gleiche habe für Herrn B. gegolten. Nach Vertragsende per 31. Dezember 1990 sei dem Unternehmen ein neuer Vertrag mit der ICM unterbreitet worden, wobei die Verträge bereits "fertig unterzeichnet vorgelegt" worden seien. JE sei im Unternehmen nur ein einziges Mal gesehen worden. Dessen fachliche Kenntnisse habe man nicht gekannt - ein Umstand, der für das Unternehmen auch nicht wichtig gewesen sei, weil die "geistige und manuelle Arbeit vom Team (Beschwerdeführer - B.)" gefordert worden sei. Die in den Verträgen ausbedungenen Vereinbarungen, wonach nur der Beschwerdeführer die Leistungen zu erbringen habe, seien erfüllt worden.
Zu den Abrechnungen der Beratungsleistungen ist dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen, dass die Ende 1986 durchgeführte "Feldbegehung" vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden sei. Alle folgenden Beratungsleistungen seien von der BMC (ab 1991 von der ICM) nach "Manntagsätzen" und Spesen verrechnet und die Beträge in die Schweiz (BMC) bzw. nach England (ICM) geflossen. Der Beschwerdeführer habe seine gegenüber der M Austria GmbH erbrachten Leistungen der BMC (ab 1991 der ICM) in Rechnung gestellt, wobei diesen Verrechnungen ein mit der ICM am 2. Jänner 1991 abgeschlossener "Arbeitsvertrag" zu Grunde gelegen sei. Hinsichtlich der BMC läge keine schriftliche Vereinbarung vor. Die abgerechneten Beträge seien sodann aus der Schweiz (bzw. England) auf ein Konto des Beschwerdeführers bei einer österreichischen Bank überwiesen worden. Dabei seien folgende "Manntagsätze" (in S) verrechnet worden:
Manntagsatz (netto) | BMC | ICM | Beschwerdeführer |
Jahr | an M Austria | an M Austria | an BMC u. ICM |
1988 | 15.000 | 4.500 | |
1989 | 15.000 | 4.500 | |
1990 | 15.000 | 4.500 | |
1991 | 15.000 | 6.500 | |
1992 | 16.500 | 6.500 | |
1993 | 16.500 | 10.000 |
Aus den Umständen der Geschäftsabwicklung - nur der Beschwerdeführer habe die Geschäftsbeziehung zur M Austria GmbH auf- und ausgebaut und sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Beratungsleistung persönlich zu erbringen, die einzige Leistung der BMC (ICM) habe im formellen Vertragsabschluss und im Inkasso bestanden und JE sei bis dato nicht auffindbar - zog der Prüfer den Schluss, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den ausländischen "Firmen" nur vorgetäuscht worden seien, um Beratungshonorare der inländischen Besteuerung zu entziehen. Die Zahlungen der M Austria GmbH für die ihr erbrachten Beratungsleistungen seien daher ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Solcherart ergäben sich in den einzelnen Jahren folgende Erhöhungen der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (jeweils in S):
Jahr | Diff. Entgelte |
1987 | 919.440,17 |
1988 | 1,258.507,63 |
1989 | 853.990,98 |
1990 | 1,450.384,62 |
1991 | 557.412,07 |
1992 | 1,234.394,75 |
1993 | 373.000,00 |
Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG seien die erklärten Betriebseinnahmen um die angeführten Differenzbeträge zuzüglich Umsatzsteuer zu erhöhen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 187 BAO sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1993.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, spätestens bei Auswertung der Testkäufe sei ihm bewusst geworden, dass er ohne Unterstützung nicht in der Lage sein werde, alle Anforderungen zu erfüllen, welche notwendig seien, die festgestellten Defizite der Verkaufsmannschaft der M Händlerpartner abzudecken. Er habe daher versucht, das notwendige Know-how über Kooperationspartner einzukaufen. In dieser Situation habe er sich an einige Kontakte mit Herrn JE erinnert, welcher angeboten habe, bei der Konzeption von Beratungen und Trainings bei Großbetrieben behilflich zu sein. Die fachlichen Qualitäten des JE seien für den Beschwerdeführer außer Diskussion gestanden, zumal er auch von dritter Seite gehört habe, dass JE sogar für die L Bank als Berater tätig sei. Bei einem weiteren Treffen habe der Beschwerdeführer JE von seiner schwierigen Aufgabenstellung unterrichtet, woraufhin ihm dieser spontan Hilfe zugesagt habe. Man habe vereinbart, dass das Grundkonzept und die schriftlichen Unterlagen sowie das Design von der BMC beigestellt werden und das mit der M Austria GmbH zu vereinbarende Entgelt im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zwischen BMC und Beschwerdeführer aufgeteilt werde. In der Folge habe er den Kunden informiert, dass der Auftrag nur in Kooperation mit der BMC bewältigt werden könne. Die vorgesehene Honoraraufteilung habe den üblichen Gepflogenheiten dieser Branche entsprochen. "Naturgemäß" liege der Anteil des die Konzeption bereitstellenden Vertragspartners deutlich höher als desjenigen der vor Ort die Trainingstätigkeit ausführe. Die Kooperation mit der BMC habe dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, aus der rein ausführenden Trainertätigkeit (u.a. für das BFI) auszusteigen. Bereits die ersten von JE mitgegebenen Unterlagen hätten die M Austria GmbH überzeugt und es sei solcherart rasch zu einer Kooperation gekommen. Die BMC habe "neue Inhalte, Methoden und Techniken, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Allgemeinwissen gehörten", eingebracht, welche heute zum Standard-Know-how des Beschwerdeführers gehörten. Auch in den derzeit verwendeten Skripten und Overhead-Folien befänden sich noch immer viele Basisinformationen, die der Beschwerdeführer von JE erhalten habe und die von ihm und seinen Mitarbeitern bei der G GmbH schrittweise weiterentwickelt worden seien. Da besonders in den letzten Jahren die von JE übergebenen Vorlagen mittels EDV erfasst worden seien, gäbe es nicht bei allen Unterlagen Originale. Die Unterlagen würden neuerlich - anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung seien sie bereits beschlagnahmt gewesen - vorgelegt.
Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bestimmte Termine nicht habe wahrnehmen können, sodass in diesen Fällen - wie vereinbart - Herr B. als Trainer bei der M Austria GmbH eingesprungen und von der BMC (der ICM) auch entsprechend entlohnt worden sei. Die ihn betreffenden Honorarnoten seien vom Beschwerdeführer mit dem Großbuchstaben "B" gekennzeichnet worden.
Was die angebliche Unverhältnismäßigkeit der Honoraraufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und den "Firmen des JE" anlange, habe er bereits im Jahr 1988 einem Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank auf dessen erstaunte Frage erklärt, dass ihm durchaus bekannt sei, "wie viel die BMC an ihm verdiene". Eine derartige Aufteilung sei üblich, wisse er doch von diversen Erwachsenenbildungseinrichtungen, die die von ihnen verrechneten Honorare gleichfalls nur zu etwa einem Drittel an die vortragenden Referenten oder Trainer weitergeben würden. Auch die G GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, verrechne ihren Kunden pro Manntag zwischen rund 16.000 S und 21.000 S netto, während der freiberuflich beschäftigte Trainer pro Tag (nur) 6.500 S bis 9.000 S, somit zwischen 34% und 41% erhalte. Auf Grund seiner zunehmenden Fachkompetenz habe der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit überdies seinen Honoraranteil erhöhen können.
Seine (anfangs) fehlende Fachkompetenz habe er der M Austria GmbH gegenüber selbstverständlich nicht offengelegt, woraus sich die Aussagen deren Mitarbeiter erklären ließen. Nicht erklären könne sich der Beschwerdeführer jedoch, dass JE nicht auffindbar sei, weil er bis zum Jahr 1993 laufend zumindest telefonischen Kontakt zu ihm gehabt habe.
Abgesehen davon, dass die BMC bzw. die ICM für ihre Entlohnung auch eine entsprechende Leistung erbracht hätten und die Honorare daher schon aus diesem Grund nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden dürften, fehle es für die umsatzsteuerliche Zurechnung überhaupt an jeglicher rechtlicher Begründung. Sämtliche von der BMC (ICM) im Inland gelegten Honorarnoten seien nämlich ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterzogen worden und entsprechende Steuerbeträge von der M Austria GmbH an das Finanzamt Graz-Stadt entrichtet worden. Die vom Finanzamt nunmehr vorgenommene Erhöhung der Umsätze des Beschwerdeführers führe solcherart zu einer rechtlich nicht haltbaren Doppelbesteuerung derselben Umsätze.
In einer Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Skripten und sonstigen Arbeitsunterlagen ließen nicht erkennen, wer urheberrechtlicher Eigentümer der Werke sei. Überdies habe der Beschwerdeführer im Juni 1984 eine einschlägige Dissertation ("Zur pädagogischen Funktionsbestimmung des Verkaufsgeschehens") verfasst und im Jahr 1987 Erlöse aus dem Verkauf von Skripten erzielt. Auch sei er zum Zeitpunkt der Befassung der BMC bereits mit diversen österreichischen Unternehmen in Geschäftsbeziehung gestanden. Demgegenüber sei die Qualifikation des JE nicht nachgewiesen worden. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei zwar von einem "Antrag um Zeugeneinvernahme von im Ausland lebenden Personen" die Rede gewesen, tatsächlich seien bis dato jedoch weder Namen noch Adressen möglicher Zeugen bekannt gegeben worden. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Vorliegen von Auslandssachverhalten werde hingewiesen.
Soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Relevanz erwiderte der Beschwerdeführer den Vorhaltungen des Prüfers, es sei nicht ungewöhnlich, dass in längerfristigen Beratungsverträgen einzelne Personen namhaft gemacht würden, welche sodann die persönliche Trainertätigkeit tatsächlich auszuführen hätten. Ein anderes gleichfalls in der Kraftfahrzeugbranche tätiges Unternehmen habe, wie den angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sei, vergleichbare Vereinbarungen getroffen.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Zeugenaussage der bei der G GmbH beschäftigt gewesenen SW vorgetragen, welche - zu den gegenständlichen Geschäftsbeziehungen befragt - erklärt habe, JE sei zur damaligen Zeit nie "in der Firma der G GmbH aufgetreten". Seine Kontaktperson sei der Steuerberater Mag. K. gewesen. Nach Dafürhalten der Zeugin sei die Vertragsgestaltung zwecks Steuerersparnis gewählt worden, weil weder Schulungsunterlagen noch Know-how von den ausländischen Firmen der G GmbH bzw. dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers verkauft worden seien. Es habe weitere Verträge gegeben, welche dem Beschwerdeführer den vollen Manntagsatz gesichert hätten. Nach Legung einer Ausgangsrechnung an eine der ausländischen Firmen sei eine Kopie Mag. K. im Postwege übermittelt worden. Die Zeugin wisse, dass Mag. K. sodann den Rest auf den vollen Manntagsatz von JE eingefordert habe. Der Rückfluss der eingeforderten Gelder sei in der Weise erfolgt, dass ein Anruf gekommen sei mit der Mitteilung, dass "ein Sackerl abzuholen" wäre. Durch verschiedene Bemerkungen sei es für die Zeugin offensichtlich gewesen, dass es sich um Geldkuverts gehandelt habe. Die von Mag. K. eingeforderten Gelder seien bar an den Beschwerdeführer ausbezahlt und in Sparbüchern angelegt worden. Die in der Zeit ihrer Tätigkeit verfassten Schulungsunterlagen wären ausschließlich dem geistigen Eigentum des Beschwerdeführers entsprungen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies dazu auf die seiner Ansicht nach gegebene Unglaubwürdigkeit der Zeugin, welche sich schon aus deren Verurteilung wegen Unterschlagung in Millionenhöhe ergebe. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen ins Ausland geleistet habe, liege auch kein aufklärungsbedürftiger ausländischer Sachverhalt vor. Der innere Betriebsvergleich sei ebenso "in Ordnung" wie der äußere Betriebsvergleich die Fremdüblichkeit der strittigen Geschäftsbeziehung aufzeige. Auch lägen keine sonstigen Mängel vor, welche eine Schätzungsbefugnis begründen könnten.
Der Beschwerdeführer ergänzte in der mündlichen Berufungsverhandlung, ihm sei erst drei Wochen nach der Hausdurchsuchung bekannt geworden, dass JE Mitglied der Scientology sei. Er selbst gehöre der Gruppe nicht an. Die von JE gelieferten Unterlagen seien "letztlich das Geld wert" gewesen. Jeder Trainer sei im höchsten Maß auf das ihm gelieferte Know-how angewiesen. JE habe sich immer als Geschäftsführer der in Rede stehenden Firmen ausgegeben. Habe er dort angerufen, hätten sich stets Mitarbeiter gemeldet, sodass es sich nicht um bloße Scheinfirmen gehandelt haben könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung in Ansehung der Zurechnung von Honoraren lediglich insoweit stattgegeben, als jene Beträge, die auf die Vertretungstätigkeit des B. entfallen waren, umsatz- und ertragsteuerlich aus den jeweiligen Bemessungsgrundlagen ausgeschieden wurden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie teile die Ansicht des Finanzamtes, wonach die Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers zur BMC und zur ICM lediglich vorgetäuscht worden seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis erbracht und auch kein Beweismittel angeboten, um eine tatsächliche Leistungserbringung seitens des JE zu bestätigen. JE sei während der rund siebenjährigen Geschäftsbeziehung nur ein einziges Mal gegenüber der M Austria GmbH in Erscheinung getreten. Über die fachlichen Kenntnisse des JE habe man seitens der M Austria GmbH nicht Bescheid gewusst. Die Verträge seien vorunterfertigt dem zu beratenden Unternehmen vorgelegt worden. Die M Austria GmbH habe nur Wert auf eine Beratung durch den Beschwerdeführer bzw. in seinem Verhinderungsfall durch Herrn B. gelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Einschaltung des JE mit dem ihm fehlenden Know-how begründet habe, habe er es unterlassen, konkrete allenfalls überprüfbare Angaben zu machen. Bereits in der im Jahr 1984 verfassten Diplomarbeit habe sich der Beschwerdeführer mit dem "äußerst komplexen Verkaufsgeschehen von den Unternehmern, Verkäufern und Verkaufsförderungsabteilungen als erzieherischem Prozess" befasst, "der dem Kunden aktive Entscheidungs- und Lebenshilfe bietet und langfristige Zufriedenheit mit Produkten und Dienstleistungen garantiert". Obwohl dem Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens seine vielfältigen einschlägigen Kenntnisse vorgehalten worden seien, habe er sich selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung auf das bloße Vorbringen beschränkt, die von JE gelieferten Unterlagen seien letztlich ihr Geld wert gewesen. Hinsichtlich der strittigen Unterlagen würden zwischen dem Beschwerdeführer und JE überdies keine im Wirtschaftsverkehr sonst üblichen urheberrechtlichen Schutzvereinbarungen vorliegen. Auslandszeugen für die strittigen Leistungen der BMC bzw. der ICM habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung während der abgabenbehördlichen Prüfung nicht namhaft gemacht. Solcherart sehe auch die belangte Behörde eine Leistungserbringung seitens der ausländischen Gesellschaften bzw. des JE nicht als erwiesen an. Das Berufungsvorbringen sei allerdings insofern berechtigt, als jene Beträge, die B. für dessen Trainertätigkeit ausbezahlt worden seien, nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden dürften. Die Zurechnungsbeträge seien aus diesem Grund im näher dargestellten Ausmaß zu kürzen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Vorbringen, die von ihm vorgelegten Beweise für das Bestehen eines "transparenten Vertragsmodells" seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch habe die belangte Behörde verkannt, dass ein Auslandssachverhalt gar nicht vorliege und damit auch keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestehe.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, 97/14/0055).
Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung im Beschwerdefall stand.
Die belangte Behörde konnte schon auf Grund der unbestritten gebliebenen Umstände - die Geschäftsanbahnung erfolgte ausschließlich durch den Beschwerdeführer, indem er die Problemstellungen des potentiellen Kunden durch eigene Vorerhebungen feststellen und das Unternehmen von einem weiteren Beratungsbedarf und von sich selbst als geeignetem Berater überzeugen konnte - darauf schließen, dass für die Namhaftmachung ausländischer Gesellschaften als Vertragspartner der M Austria GmbH durch den Beschwerdeführer ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu erkennen war. Dafür sprachen auch die Aussagen von Geschäftsführer und Prokurist der M Austria GmbH, denen zufolge JE dem Unternehmen gegenüber (bis auf ein einziges Mal) nicht in Erscheinung getreten ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegebene Erklärung, er habe sein fehlendes Know-how gegenüber dem Kunden nicht offen legen wollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil gerade die Benennung eines anderen Vertragspartners und die Erklärung des Beschwerdeführers, ohne Kooperation mit der namhaft gemachten Gesellschaft sei der Auftrag nicht zu bewältigen, die angeblich zu vermeidende "Offenlegung" bewirkt hat. Wollte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Zukaufs von Know-how vor dem Kunden verbergen, wäre es vielmehr nahe gelegen, selbst den Beratungsvertrag mit der M Austria GmbH zu schließen und allfällig benötigtes Know-how sodann im eigenen Namen zu erwerben, zumal ein Auftreten der angeblichen Kooperationspartner "vor Ort" nach dem Beschwerdevorbringen ohnedies nicht erforderlich war.
Dass der Beschwerdeführer diverse, mit den Initialen "J.E" oder mit dem Namen und der Anschrift der "Business Management Consulting" versehene Unterlagen vorgelegt hat, musste im gegebenen Zusammenhang nicht als Nachweis einer tatsächlichen Leistungserbringung seitens des JE angesehen werden. Den schon vom Prüfer getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer besitze auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorpraxis selbst ausreichende Qualifikation, um (auch) die M Austria GmbH zu beraten, während die Qualifikation des JE nicht nachgewiesen worden sei, ist der Beschwerdeführer konkret nicht entgegengetreten. Auch hat er nicht in Abrede gestellt, selbst Skripten verfasst zu haben. Das Vorbringen, er habe von JE Unterlagen erhalten, welche "ihr Geld wert gewesen wären", ist auf bloßer Behauptungsebene geblieben. Welche bei der Feldbegehung festgestellten Problemfelder vom Beschwerdeführer nicht hätten bearbeitet werden können, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig aufgezeigt, wie er nicht konkret dargelegt hat, was für eine entsprechende Problemlösungskapazität des JE und der von ihm vertretenen Gesellschaften gesprochen hat. Auch wurde kein konkreter Bezug der vorgelegten Unterlagen zu den nach der Feldbegehung als nicht bewältigbar erscheinenden besonderen Aufgabenstellungen in der Kraftfahrzeugbranche hergestellt. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die im Jahr 1984 vom Beschwerdeführer verfasste Diplomarbeit und die aus 1987 stammende Dissertation hätten sich lediglich mit allgemeinen Themen des "Kundenorientierten Verkaufsverhaltens" und der "Wirkungssysteme menschlichen Handels im Unternehmen" befasst, aber kein Spezialwissen des Beschwerdeführers im Bereich des Kraftfahrzeughandels erfordert, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, dass die beauftragten ausländischen Gesellschaften oder JE - von anderen Kontaktpersonen war im gesamten Verwaltungsverfahren namentlich keine Rede - derartiges Spezialwissen besessen hätten. In der Berufung wurde lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von nicht näher bezeichneter dritter Seite erfahren, dass JE Berater der L Bank gewesen sei.
Das Vorbringen, es sei branchenüblich, dass ausländische Beratungsunternehmen einen "Trainer vor Ort" einschalten und diese freiberuflichen Trainer etwa ein Drittel des Gesamthonorars erhalten, mag zutreffen, geht aber (wie die darauf Bezug nehmenden umfangreichen Verfahrensrügen) an dem Umstand vorbei, dass der Beratungsauftrag nach den Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer akquiriert wurde und kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Überlassung der Geschäftsgelegenheit an die Gesellschaften des JE festgestellt werden konnte.
Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht auch die im Laufe der Zeit vorgenommene Erhöhung seines Honoraranteiles nicht gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, musste dem Beschwerdeführer doch jedenfalls bewusst sein, dass seine für die Einschaltung ausländischer Gesellschaften gegebene Begründung - das Fehlen von entsprechenden Know-how seinerseits - mit zunehmender Beratungspraxis zwangsläufig an Glaubwürdigkeit verlieren würde. Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Aussagen eines Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank an seinen Geschäftsbeziehungen zu JE festhielt, steht in keiner Weise in Widerspruch zu der behördlichen Sachverhaltsfeststellung, die Gesellschaften des JE seien nur aus Gründen der Steuervermeidung als Leistungserbringer vorgeschoben worden.
Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, JE als Zeugen zu vernehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt wurde. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen mit JE unter jener Adresse in den USA Kontakt aufzunehmen, die vom Vater des JE anlässlich einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung mitgeteilt wurde, ist an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner stellig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0173). Das Unterbleiben der Vernehmung des JE kann der belangten Behörde daher auch unter diesem Aspekt nicht als Verfahrensmangel angelastet werden.
Auch wurde im Verwaltungsverfahren kein Antrag gestellt, (weitere) Mitarbeiter der G GmbH zu einem bestimmten Beweisthema zu vernehmen. Der Beschwerdeführer, der die als Zeugin vernommene SW auf Grund ihrer gerichtlichen Verurteilung als unglaubwürdig bezeichnet und meint, ihre Aussage sei daher zu Recht nicht in die behördliche Beweiswürdigung miteinbezogen worden, unterlässt es im Übrigen auch im Rahmen der Beschwerde, jene Mitarbeiter der G GmbH zu benennen, welche (anders als SW) über eine tatsächliche Leistungserbringung seitens des JE (seiner Gesellschaften) hätten berichten können.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, die der M Austria GmbH seitens der BMC (ICM) verrechnete Umsatzsteuer sei vollständig und rechtzeitig an das Finanzamt abgeführt worden, sodass die nunmehr gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte (neuerliche) Vorschreibung von Umsatzsteuer zu einer unzulässigen "Doppelerfassung der Umsatzsteuer" führen würde.
Dieses Vorbringen verkennt, dass das Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1972 zu unterscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/15/0122). Die nach dem Gesagten unbedenkliche Zurechnung der Umsätze aus der Beratungstätigkeit an den Beschwerdeführer führte bei ihm zur Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1972 auch dann, wenn die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer bereits entrichtet worden war.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Dezember 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)