VwGH 2000/12/0269

VwGH2000/12/026925.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. August 2000, Zl. 15 1231/14-II/15/00, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §10 Abs1;
NGZG 1971 §10 Abs6;
NGZG 1971 §10 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §5 Abs1 idF 1995/522;
NGZG 1971 §5 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §10 Abs1;
NGZG 1971 §10 Abs6;
NGZG 1971 §10 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §5 Abs1 idF 1995/522;
NGZG 1971 §5 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1936 geborene Beschwerdeführer stand seit 21. März 1960 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 wurde er in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1969 zum Revident auf einen Dienstposten der Dienstklasse III in der Verwendungsgruppe B (Gehobener Statistischer Fachdienst) im Personalstand des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ernannt.

Laut Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 15. Mai 1973 war der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1973 gemäß § 44 der Dienstpragmatik beurlaubt; gemäß § 44 der Dienstpragmatik wurde die Zeit der Beurlaubung für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses für anrechenbar erklärt.

Gleichzeitig wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen, der in mehreren "Nachträgen" Abänderungen in seinen Bestimmungen über das Entgelt erfuhr.

Mit Ablauf des 31. Oktober 1985 endete der (Karenz-)Urlaub des Beschwerdeführers; mit Ablauf des 30. September 1999 bewirkte er gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch Abgabe einer Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 2. März 2000 sprach das Bundespensionsamt (die Pensionsbehörde erster Instanz) aus, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 zum Ruhegenuss gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 3.761,30 gebühre. Begründend führte die Pensionsbehörde erster Instanz nach Wiedergabe der im Spruch zitierten Bestimmungen aus, dem Beschwerdeführer gebührten laut Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1973 (für die vor dem 1. Jänner 1972 zum Bund zurückgelegte Dienstzeit) ein Nebengebührenwert von 2.080,574 und für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. September 1999 ein solcher von 4.663,875. Auf der Grundlage der Summe dieser Nebengebührenwerte betrage die Nebengebührenzulage daher S 3.761,30.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 31. Oktober 1985 seien Nebengebührenwerte in der Höhe von 1.224,992 angefallen. Diese zusätzlichen Werte ergäben sich aus seiner sondervertraglichen Tätigkeit. Da seine Bezüge als Beamter mit Wirksamkeit vom 1. November 1985 aufgelebt seien, seien die anspruchsbegründenden Nebengebühren vom Bundesrechenamt mit 31. Oktober 1985 abgeschlossen und mit der genannten Summe ausgewiesen worden. In der Nachweisung der Nebengebührenwerte vom 3. Jänner 1987 seien daher jene für den Zeitraum ab 1. November 1985 mit der Vortragssumme 0 ausgewiesen worden. Unter Hinzurechnung der Nebengebührenwerte von 1.224,992 für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 31. Oktober 1985 errechne sich die Summe der Nebengebührenwerte daher mit dem Betrag von 7.969,441.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht statt und bestätigte den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 NGZG führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1. Juni 1973 bis 31. Oktober 1985 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis befunden. In dieser Zeit habe er daher keine Nebengebührenwerte als Beamter erwerben können. Bei den vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 1973 bis 31. Oktober 1985 geltend gemachten Nebengebührenwerten im Ausmaß von 1.224,992 handle es sich um während der Zeit der Beurlaubung auf Grund des Sondervertrages festgehaltene Werte, die er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund erworben habe. Mit dem Aufleben der Bezüge als Beamter sei kein Übertrag der im sondervertraglichen Dienstverhältnis angefallenen Nebengebührenwerte erfolgt. Nach § 10 NGZG seien neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 1972) entfielen -

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei der Österreichischen Bundesbahn - bezogen habe, zu berücksichtigen. Die Nebengebühren aus einem frühren Dienstverhältnis zum Bund seien jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen habe, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig seien und die in den frühren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte aus Anlass der Aufnahme des Beamten (in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) mit Bescheid festgestellt worden seien. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich zwingend, dass es sich bei einem früheren Dienstverhältnis zum Bund im Sinn des § 10 NGZG ausschließlich um ein dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenes handle. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei durch die Karenzierung nicht beendet worden. Das privatrechtliche Dienstverhältnis habe neben dem öffentlich-rechtlichen bestanden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach § 10 Abs. 6 NGZG lägen somit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer während des Bestehens des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund aus seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogenen Nebengebühren, die anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprächen, könnten daher nach § 10 NGZG bei der Feststellung des Anspruches auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigt werden. Die Pensionsbehörde erster Instanz habe daher zu Recht der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss Nebengebührenwerte von 6.744,449 zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach den Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) durch unrichtige Anwendung des Gesetzes (insbesondere des § 10 leg. cit.) verletzt. Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einer verfehlten Interpretation des § 10 NGZG durch die belangte Behörde. Die Auslegung im angefochtenen Bescheid stimme mit dem Gesetzeswortlaut überein, jedoch seien eine erweiternde und analoge Gesetzesanwendung in einem gerade zu exemplarischen und zwingenden Maße geboten. Nachhaltige Gründe sprächen für die Gleichhaltung von Nebengebühren aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis vor Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses einerseits und einem Vertragsbedienstetenverhältnis während eines Karenzurlaubes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses andererseits. Die Leistungen des Dienstnehmers für den Bund seien in beiden Fällen gleichwertig, weshalb eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung nicht zu erkennen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass für den Karenzurlaub des Beschwerdeführers bescheidmäßig - und rechtskräftig, somit in jeder Hinsicht rechtsverbindlich - verfügt worden sei, die Karenzurlaubszeit sei für die Vorrückung in höhere Bezüge und insbesondere auch für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Wären die Nebengebührenwerte Berechnungselemente für einen während des Ruhestandes gebührenden Anspruch, der als ein Teil des Ruhegenusses definiert sei, müssten die gegenständlichen Nebengebührenwerte gemäß der verbindlichen Entscheidung Berücksichtigung finden. Allerdings handle es sich nicht um einen solchen Teil des Ruhegenusses. Jedoch sei dieses Besoldungselement eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Sie stelle dementsprechend einen zum Ruhegenuss akzessorischen Bezug dar. Dieser teile auch sonst das Schicksal des Ruhegenusses. Was in einem solchen Ausmaß gleich(-wertig) sei, müsse auch gleich behandelt werden, sodass auch bei zeitlichen Überschneidungen von öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis mit einem Vertragsbedienstetenverhältnis die Nebengebührenwerte aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis zu berücksichtigen seien.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (in der Folge kurz: NGZG) gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges.

Gemäß § 5 Abs. 1 NGZG in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 466/1991 sowie BGBl. Nr. 522/1995 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die

  1. a) nach § 10 Abs. 6,
  2. b) nach § 11 Abs. 3 oder
  3. c) nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung

    festgestellt worden sind, und

    2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

  1. a) nach den §§ 12 bis 16d und
  2. b) nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

    § 10 NGZG (Abs. 4 idF der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998) lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

    "Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in eine früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) ...

(4) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte zu bescheinigen.

(6) Aus dem Anlass der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen."

Die ErläutRV 20 BlgNR 13. GP 7 ff führen zum Nebengebührenzulagengesetz aus:

"Zum § 4:

Der § 4 regelt den Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss dem Grunde nach. Der Anspruch dem Grunde nach soll gegeben sein, wenn der Beamte anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat.

Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss soll als Bestandteil des Ruhebezuges (siehe § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) gelten und damit das rechtliche Schicksal des Ruhebezuges teilen.

...

Zum § 10:

Bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sollen auch anspruchsbegründende Nebengebühren berücksichtigt werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen wurden. Diese Nebengebühren sollen jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie für die Zeiten bezogen wurden, die im bestehenden Dienstverhältnis durch Anrechnung ruhegenussfähig geworden sind (siehe § 53 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965). Unter den gleichen Voraussetzungen sollen auch den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren berücksichtigt werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (ausgenommen in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen) bezogen wurden.

..."

Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, insbesondere des § 10 Abs. 1 NGZG, der ausschließlich von der Berücksichtigung anspruchsbegründender oder diesen entsprechender Nebengebühren in einem früheren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund spricht, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Auslegung, die letztlich auf eine Übergehung des Tatbestandselementes "früheren" (Dienstverhältnisses) abzielt, nicht anzuschließen. § 10 Abs. 1 NGZG stellt ausschließlich auf die in einem "früheren" öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogenen Nebengebühren ab, daher auf Dienstverhältnisse, die dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangingen. Dies wird - im Einklang mit den zitierten Erläuterungen - auch aus § 10 Abs. 6 NGZG erhellt, der die Feststellung der in "früheren" Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebühren aus dem Anlass der Aufnahme des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorsieht; auch hierin wird das "Laufbahnmodell" des § 10 NGZG verdeutlicht, wonach "frühere" Dienstverhältnisse zum Bund ausschließlich jene sind, die ihrerseits vor dem der Versetzung in den Ruhestand vorangehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelegen sind.

Die belangte Behörde weist zutreffend daraufhin, dass das 1968 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund durch seinen (Karenz-)Urlaub keine Unterbrechung erfuhr, sodass es mit der Beendigung des (Karenz-)Urlaubes mit Ablauf des 31. Oktober 1985 auch zu keiner (neuerlichen) Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis kommen konnte.

Der Inhalt des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bescheides vom 15. Mai 1973, wonach die Zeit seiner Beurlaubung für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar sei, vermag für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu entfalten, weil er sich schon nach seinem Wortlaut jeglicher Aussage über Nebengebührenzulagen enthält.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 NGZG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 geht ins Leere; nach § 4 Abs. 2 NGZG gilt die Nebengebührenzulage wohl als selbständiger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1983, Zl. 83/09/0143, 0144 = Slg. 11.168/A, nur Leitsatz) Bestandteil des Ruhebezuges, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhegenuss (als weiterer Teil des Ruhebezuges) auf die Nebengebührenzulage durchschlagen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen schließlich auch keine Bedenken einer Unsachlichkeit des Nebengebührenzulagengesetzes - etwa des § 10 Abs. 1 NGZG - zu erwecken. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslänglichen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestanderfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0184, mwN). Das erwähnte Laufbahnmodell des § 10 Abs. 1 NGZG ist vor dem historisch überkommenen und verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamtentums zu sehen, das insbesondere auch dadurch charakterisiert ist, dass es sich um ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis handelt (vgl. etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 5 f, mwN). Es erscheint daher nicht unsachlich, wenn die den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechenden Nebengebühren nach § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 NGZG nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie der Beamte in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 25. September 2002

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