VwGH 2000/12/0155

VwGH2000/12/015517.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 11. April 2000, Zl. 45613/6-V.2/2000, betreffend (unter anderem) die Neubemessung der Wohnungsvergütung für eine bundeseigene Naturalwohnung gemäß § 24a GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1998/I/123;

 

Spruch:

Der dritte Absatz des angefochtenen Bescheides wird im bekämpften Umfang, d.h. soweit er ab 1. Juni 2000 die Grundvergütung mit einem Betrag von S 5.079,10 und die Gesamtsumme der Wohnungsvergütung mit S 6.989,90 neu bemessen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Feber 1997 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in Niederösterreich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene Naturalwohnung in X (an seinem Dienstort) sowie ein nicht überdachter Abstellplatz zugewiesen, zugleich wurde die hiefür zu leistende Vergütung festgesetzt.

Mit Bescheid vom 10. Feber 1997 wurde dem Beschwerdeführer die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung auch nach Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet, wobei das für die Dauer der Weiterbelassung vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt in Ausmaß und Höhe unverändert bleibe.

Mit Erledigung vom 9. November 1999 berichtete der Leiter der Justizanstalt der belangten Behörde (unter Bezugnahme auf einen Schriftverkehr), der Beschwerdeführer sei "über die Gesetzesänderung des § 24a GG 1956 in Verbindung des § 112f GG schriftlich aufgeklärt worden". Er habe ein näher bezeichnetes Formular (Anmerkung: in welchem die Grundvergütung für diese Wohnung mit nunmehr S 4.982,-- ausgewiesen ist) "auf Grund des erheblichen Anstieges der Grundvergütung und des dadurch entstandenen enormen Grundvergütungsrückstandes" nicht unterfertigt. Vielmehr habe er um die Ausfertigung eines Bescheides ersucht, um sich somit die Möglichkeit eines Rechtsmittels vorbehalten zu können. Er habe Bedenken gegen diese Neubemessung der Grundvergütung.

Hierauf setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 "in Abänderung des Bescheides" vom 10. Feber 1997 die Wohnungsvergütung sowie das Nutzungsentgelt für den Abstellplatz neu fest, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. November 1999 mit insgesamt monatlich S 6.854,30 sowie ab 1. Dezember 1999 mit insgesamt S 6.889,90 (jeweils einschließlich Betriebskosten- und Heizkosten-Pauschale).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2000/12/0037 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er unter anderem vorbrachte, dass ihm diese Wohnung im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung nicht bescheidmäßig entzogen worden sei, sodass auch im Hinblick darauf (nebst anderen Gründen) die Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

"a) Richtwert für Niederösterreich S 57,20

abzüglich Abschlag von 0,3 % S 57,03

Bemessungsgrundlage (S 57,03 x 89,06 m2) S 5.079,09

Grundvergütung (gerundet) S 5.079,10

b) Nutzungsentgelt für den nicht

gedeckten Kfz-Abstellplatz S 276,--

c) Betriebskosten-Pauschale

(S 12,95 x 89,06 m2) S 1.153,30

d) Heizkosten-Pauschale S 481,50

Gesamt: S 6.989,90"

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