VwGH 2000/12/0111

VwGH2000/12/011128.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 25, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge vom 1. Juli 1997 (i.A. "Zuerkennung der höherwertigen Verwendung" für einen Arbeitsplatz) und vom 19. November 1998 (i.A. Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einstufung des Arbeitsplatzes), den Beschluss gefasst:

Normen

BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016;
BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016;
DVG 1984 §2 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016;
BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016;
DVG 1984 §2 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe A 2) mit dem Amtstitel Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 1. Mai 1995 beim Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt als Arbeitsinspektor für die "Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung und dem Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz" tätig. Er vertritt die Auffassung, diese Tätigkeit werde "in anderen Bundesländern" von Beamten der Verwendungsgruppe A 1 versehen.

Mit dem ersten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 1. Juli 1997 hat der Beschwerdeführer "die Zuerkennung der höherwertigen Verwendung" für seinen Arbeitsplatz beantragt, mit dem zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19. November 1998 weiters "die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Einstufung meines Arbeitsplatzes als Arbeitsinspektor für illegale Ausländerbeschäftigung".

Mit der gegenständlichen, gegen das "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Mai 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre "Rechtsvorgängerin" (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei (Anmerkung: Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des früheren Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu dieser Angelegenheit vom 19. Jänner 2000, Zl. 214.035/1-1a/00, vorgelegt; nach den eingeholten Erkundigungen des Verwaltungsgerichtshofes dürfte im Bereich der nun belangten Behörde die Präsidialsektion, Abteilung 5, mit der Sache befasst sein).

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht (Anmerkung: das trifft hier nicht zu), nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind (Anmerkung: das trifft hier zu), gelten die folgenden Absätze.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist (...).

Abs. 7 bestimmt, dass, wenn ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen wird, die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen hat, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird, wobei nach Abs. 8 leg. cit. (unter anderem) auch Abs. 2 anwendbar ist.

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, brachte unter anderem Änderungen hinsichtlich der Wirkungsbereiche verschiedener Bundesministerien.

Der Beschwerdeführer belangt mit der vorliegenden Beschwerde den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und bezeichnet in der Beschwerde die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Rechtsvorgängerin der nun belangten Behörde. Sein Vorbringen ist offenbar dahin zu verstehen, dass er mit 1. April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs. 7 DVG in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen wurde.

Auf Grundlage des vorgebrachten Sachverhaltes teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1. April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs. 7 DVG). Zu prüfen ist, ob sich hieraus in Bezug auf das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren Konsequenzen ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit

Fällen zu befassen, in welchen die Zuständigkeitsordnung nach

Erhebung der Säumnisbeschwerde so geändert wurde, dass die belangte

Behörde schon deshalb in der Verwaltungsangelegenheit keine

Entscheidung mehr treffen durfte, und wies in solchen Fällen die

Säumnisbeschwerde zurück. Dies wurde damit begründet, dass eine

Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege, wenn der

Entscheidung der Behörde ein gesetzliches Hindernis in Form einer

geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegenstehe. Mit dem Wegfall

der Entscheidungspflicht sei zugleich der grundlegenden

Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden

entzogen, denn der Verwaltungsgerichtshof könne seine Entscheidung

nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich nur

solange möglich sei, als die belangte Behörde zur Entscheidung

zuständig sei. Dem nun zuständig gewordenen Organ, das zudem noch

gar nicht säumig geworden sei, könne die Zuständigkeit in der

Verwaltungsangelegenheit nicht genommen werden (siehe dazu den

hg. Beschluss vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0317, unter Hinweis

auf die Beschlüsse vom 22. Jänner 1969, Zl. 1075/68

= Slg. Nr. 7492/A, und vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090

= Slg. Nr. 13442/A; siehe in weiterer Folge auch die hg. Beschlüsse

vom 24. Feber 1993, Zl. 93/03/0008, und vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0076).

Hier liegt nun gleichsam der "umgekehrte Fall" vor: Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1. April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei, wie gesagt, nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte). § 2 Abs. 7 DVG sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG mit dem 1. April 2000 neu zu laufen begann (mit der in der genannten Vorjudikatur angesprochenen Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar "bis auf null" - genommen wird). Ist aber die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Wien, am 28. Juni 2000

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