VwGH 2000/12/0081

VwGH2000/12/008119.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. November 1999, Zl. 410.723/6-2.3/99, betreffend Neubemessung der Grundvergütung für eine Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Dezember 1994 als Vizeleutnant i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Panzerbataillon IV in Graz.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten war dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1974 eine näher bezeichnete Naturalwohnung mit etwa 100 m2 in Graz überlassen und die Grundvergütung hiefür mit S 405,72 festgesetzt worden.

Diese Grundvergütung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1977 mit 4,564 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (das waren damals S 497,66), festgesetzt.

Mit Dienstrechtsmandat der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. Jänner 1994 wurde schließlich die monatliche Grundvergütung für die Naturalwohnung unter Bezug auf § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle mit Wirkung vom 1. November 1993 wegen der notwendigen Indexanpassung mit S 910,-- monatlich neu festgesetzt.

Im Hinblick auf das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand mit 1. Dezember 1994 wurde ihm die Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979 mit Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde vom 30. Mai 1995 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm aber von der genannten Behörde mitgeteilt, dass ihm gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 "die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf Widerruf" weiter gestattet werde.

Das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Dienstrechtsmandat der nachgeordneten Dienstbehörde vom 18. November 1998 weist folgenden Spruch auf:

"Gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, im Zusammenhalt mit § 9 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) BGBl. Nr. 29/1984, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 für die von Ihnen benützte Naturalwohnung in

..., V-Gasse 76/1/5,

gemäß §§ 112f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und 24a Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1998 (1. Dienstrechts-Novelle 1998) im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, als Grundvergütung S 4515,25.- festgesetzt.

Die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."

Die Begründung besteht - nach Hinweis auf die Rechtslage, nämlich die §§ 112f Abs. 1 und 24a Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 4 GG - nur aus folgenden zwei Sätzen:

"Der Hauptmietzins für die o.a. Naturalwohnung beträgt derzeit S 4515,25.-. Die Grundvergütung ist daher mit diesem Betrag neu zu bemessen."

Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 leitete die Dienstbehörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben dieser Behörde vom 14. Dezember 1998 mitgeteilt, dass die Grundlage der Neuberechnung die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 darstelle; der Neuberechnung der Grundvergütung sei der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten habe, zu Grunde zu legen. Weiters werde davon ausgegangen, dass die neue Grundvergütung nicht 35 % des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers (Anm.: nach § 112f Abs. 2 GG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999) übersteige.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde die Grundvergütung - wie schon im Dienstrechtsmandat - mit Wirkung vom 1. Juli 1998 mit S 4.515,25 festgesetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die neu festgesetzte Grundvergütung nicht 35 % des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers überschreite. Die in der Vorstellung behaupteten Investitionen seien so allgemein formuliert gewesen, dass es sich dabei um Investitionen gehandelt habe, die lediglich der Hebung der persönlichen Wohnqualität gedient hätten. Diese Aufwendungen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Jänner 1999 Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, gemäß "BGBl 123/98 § 24a Abs. 3 BDG 1979" sei die Grundvergütung für eine Natural- bzw. Dienstwohnung geregelt. Demnach müsste ein aktiver Beamter 75 v. H. des aktuellen Mietrichtwertes bezahlen und ein Beamter im Ruhestand 100 v. H. Für die vom Beschwerdeführer bewohnte Naturalwohnung müsse demnach ein aktiver Beamter S 3.386,43 bezahlen; die Grundvergütung für den Beschwerdeführer betrage aber S 4.515,25. Zurzeit sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass eine Erhöhung für aktive Beamte nach den vorher angeführten Paragraphen durchgeführt worden sei; er müsse daher annehmen, dass nur bei Beamten des Ruhestandes eine Erhöhung der Grundvergütung durchgeführt werde. Dies bedeute aber eine Ungleichheit vor dem Gesetz, weil zurzeit nur eine derartige Erhöhung bei Beamten des Ruhestandes vorgenommen werde.

Nach Erhebungen durch die belangte Behörde zur Frage des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und neuerlicher Befassung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 112f im Zusammenhalt mit § 24a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. Nr. 127/1999, sowie gemäß § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG), in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wird Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Korpskommandos I, vom 12.1.1999, Zl. 1.360-0253/85/99, keine Folge gegeben, wird aber wie folgt abgeändert:

1.

Die monatliche Grundvergütung gemäß § 24a bis c im Zusammenhalt mit §§ 112c und 112f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1998 (1. Dienstrechts-Novelle 1998) wird

für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.98 mit

S 4.515,25 (EUR 328,14)

und ab 1.1.99 mit

S 4.537,57 (EUR 329,76)

festgesetzt.

2.

Die Grundvergütung für Ihre vom Bund gemietete Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gem. § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

3.

Der seit 1. Juli 1998 entstandene Vergütungsrückstand wird zusätzlich in Monatsraten von S 500,-- mit Ihren Bezügen aufgerechnet werden."

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Naturalwohnung von einer gemeinnützigen Ges.m.b.H. errichtet worden und der Kategorie A nach dem Mietrechtsgesetz zuzurechnen sei. Die belangte Behörde habe vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 eine Grundmiete von S 4.515,25 monatlich an den Vermieter bezahlt. Das Nutzungsentgelt (Grundmiete) für die in Rede stehende Naturalwohnung werde vom Vermieter nach § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der geltenden Fassung, dem Mieter zur Leistung vorgeschrieben und vom Mieter (BM für Landesverteidigung) auch bezahlt. Das angemessene Entgelt (Miete) für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung werde unter Bedachtnahme auf § 13 leg. cit. nach den Verteilungsbestimmungen nach § 16 leg. cit. berechnet. Änderten sich die der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu legenden Beträge, so ändere sich das Entgelt entsprechend. Ab 1. Jänner 1999 bestehe das Entgelt aus folgenden Komponenten:

Darlehen 1 mit einer Rückzahlung von mtl

S 1.302,37

Darlehen 2 mit einer Rückzahlung von mtl

S 2.725,--

Eigenmittel d BM f

 

Landesverteidigung iHv

S 509,51

 

_________

 

S 4.537,57

  

Laut "Lohnzettel für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.1998" des Bundespensionsamtes habe der Beschwerdeführer ein Jahresbruttoeinkommen von S 350.443,--. Das ergebe ein monatliches Familiennettoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von S 22.929,51. Gemäß § 112f Abs. 2 GG könne die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden, wenn die Grundvergütung 25 v. H. des monatlichen Familienhaushalts-Nettoeinkommens übersteige. 25 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers würden S 5.732,38 betragen. Da die Grundvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers geringer sei als der genannte Betrag, habe von der Möglichkeit der Herabsetzung der Grundvergütung kein Gebrauch gemacht werden können.

Nach Wiedergabe der Rechtslage, Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid und die im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung erfolgte Entziehung und Weiterbelassung der Naturalwohnung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, auf Grund der vorher genannten Bestimmungen habe die Grundvergütung für die Naturalwohnung neu bemessen werden müssen. Dem Berufungsvorbringen sei zu entgegnen, dass § 24a Abs. 4 GG in Verbindung mit § 112f Abs. 1 GG gelesen werden müsse. Sei die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 einem Ruhestandsbeamten gestattet worden, so sei die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 GG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Das Gesetz spreche eindeutig und unmissverständlich von einer Neubemessung der Grundvergütung. Die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung sei dem Beschwerdeführer im Jahr 1994, das bedeute vor dem 1. Juli 1998, gestattet worden. Somit sei auch die Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Demnach sei die Interpretation der zitierten Bestimmungen durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einzusehen, dass für junge Bedienstete, denen eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werde, die Grundvergütung nach den derzeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werde, während Beamte des Ruhestandes für die gleiche Wohnung nur eine sehr geringe Grundvergütung zu leisten hätten. Dieses Missverhältnis solle beseitigt werden. Eine Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 setze voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung mehr zustehe. Diese Bestimmung ermögliche, dass die Weiterbenützung einer bereits entzogenen Naturalwohnung - zeitlich begrenzt - zulässig werde. Die Voraussetzung für die Herabsetzung der Grundvergütung gemäß § 112f Abs. 2 GG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 52/00-4, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens - (vorerst unvollständig -) vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem aus § 24a GG in Verbindung mit § 112f GG abgeleiteten Recht, dass keine gänzliche Neubemessung der Grundvergütung für seine Naturalwohnung, sondern nur eine Erhöhung von "ursprünglich 75 % auf nunmehr 100 % der Bemessungsgrundlage" durchgeführt werden darf, sowie durch die Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung in seinen Rechten verletzt.

Die im Beschwerdefall zunächst zu klärende Frage ist demnach, ob die gänzliche Neubemessung der Grundvergütung bei der gegebenen Sachlage zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Im Beschwerdefall steht fest, dass die Naturalwohnung dem Beschwerdeführer 1974 bescheidmäßig zugewiesen und die Grundvergütung festgesetzt worden ist. Diese Grundvergütung wurde mit Dienstrechtsmandat vom 17. Jänner 1994 zwar auf Grundlage des § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle aber nur wegen Indexveränderung mit S 910,-- monatlich festgesetzt.

Durch die im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ab 1. Dezember 1994 bedingte bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, mit der aber gleichzeitig die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, änderte sich für die Bemessung der Grundvergütung der Naturalwohnung nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage zu entnehmen ist (und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), bezogen auf einen sachverhaltsmäßig vergleichbaren Fall, eingehend begründet dargelegt, dass bei einer solchen Sachlage § 112f Abs. 1 GG anzuwenden ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Verweis im § 112f Abs. 1 GG auf § 24a Abs. 4 leg. cit. unter Berücksichtigung des § 112c Abs. 4 GG insofern korrigierend auszulegen ist, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Grundvergütung nach den Kriterien der zuletzt genannten Bestimmung geboten ist.

Das Gestattungsverhältnis hinsichtlich der Naturalwohnung wurde im Beschwerdefall nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bereits vor dem 1. Juli 1998 begründet; die darüber ergangene "Mitteilung" der Dienstbehörde erster Instanz vom 30. Mai 1995 ist ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid ihrem Inhalt nach als der nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 für die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses rechtlich gebotene Bescheid anzusehen. Ein Wille der Behörde, diese Wohnung dem Beschwerdeführer als ein nach dem ABGB zu beurteilendes Prekarium zu überlassen, kann dieser "Mitteilung", die ausdrücklich und unmissverständlich auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 Bezug nimmt, ebenso wenig entnommen werden, wie die Absicht, ein Bestandsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz abzuschließen.

Da im vorliegenden Beschwerdefall bisher keine Neubemessung anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle erfolgt ist, war die Neubemessung der Grundvergütung im Beschwerdefall dem Grunde nach gemäß § 112f Abs. 1 GG nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, weiters dargelegt, dass die für eine vom Bund angemietete Wohnung im § 24a Abs. 2 Z. 1 GG für die Grundvergütung im Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage nicht am Hauptmietzins anknüpft, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichtet. Die Wendung "zu leisten hat" knüpft vielmehr daran an, was der Bund rechtens, d. h. nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie z. B. MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im nach § 80 BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Natural- bzw. Dienstwohnungsverhältnis oder Gestattungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art "Untermieter" verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die im § 24a Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 bis 5 GG vorgesehene teilweise oder gänzliche "Überwälzungsmöglichkeit" der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten hat.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist - so wie im genannten Vorerkenntnis, in dem erstmals im angefochtenen Bescheid die einzelnen Komponente des Hauptmietzinses ansatzweise aufgeschlüsselt wurden - nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu den erst im angefochtenen Bescheid genannten Teilbeträgen gekommen ist, die offenbar von einer für jede einzelne Komponente bestehenden Gesamtsumme für das gesamte Wohnobjekt durch Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen ermittelt wurde. Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Darüber hinaus liegt auch eine Begründungslücke vor, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist: Sie hatte nämlich einerseits zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend über die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unterrichtet war und dadurch allenfalls in der Verfolgung seiner Rechte behindert worden ist; andererseits hindert sie den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Juli 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte