VwGH 2000/12/0002

VwGH2000/12/000217.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1999, Zl. LAD2A-101.9132/46, betreffend qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

DPL NÖ 1972 §71 Abs6;
DPL NÖ 1972 §71 Abs6;

 

Spruch:

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft B, wo er als Sachbearbeiter in Strafsachen tätig ist.

Im Juli 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer "qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung gem. § 71 Abs. 5 DPL 1972", weil seine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Strafabteilung ein rechtliches Wissen voraussetze, das über seine dienstrechtliche Stellung als Beamter der Verwendungsgruppe C hinausgehe, bzw. die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages.

Mangels entsprechender Erledigung dieses Antrages (die Vorgangsweise der belangten Behörde ist - soweit aktenmäßig dokumentiert - dem im Beschwerdefall ergangenen Vorerkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/12/0199, zu entnehmen) brachte der Beschwerdeführer mit 16. Oktober 1995 einen neuen Antrag ein. In diesem stellte er die ihm zur eigenständigen Bearbeitung übertragenen Aufgaben und die dafür notwendigen Rechtskenntnisse aus seiner Sicht dar. Er wies weiters darauf hin, dass er die Vertretung von Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B fallweise zu übernehmen habe und die Übertragung dieser Aufgaben mit der Stellenbeschreibung, die der Landesamtsdirektion zur Begutachtung vorgelegt worden sei, erfolgt sei. Für den Fall, dass die Behörde die formellen Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 als nicht gegeben erachte, habe er ein rechtliches Interesse daran, dass festgestellt werde, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten zumindest zu einem großen Teil höherwertiger seien und daher rückwirkend eine formelle Anordnung dieser im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu erfolgen hätte.

Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1996 abweisend entschieden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde festgestellt, dass Dienstleistungen, die über den auf Grund der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinaus gingen, weder von der Landesregierung, noch vom Landeshauptmann oder von einem von ihm hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf dessen Ermächtigung schriftlich angeordnet worden seien. § 71 Abs. 6 DPL 1972 knüpfe den Anspruch auf eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung ausdrücklich an eine Anordnung durch den in Abs. 1 lit. a aufgezählten Personenkreis. Das Vorliegen einer ausdrücklichen Anordnung durch den hiezu ermächtigten Personenkreis als Anspruchsvoraussetzung werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, bestätigt.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem vorgenannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Entscheidungswesentlich dafür war:

"Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält nur die Behauptung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer keine höherwertigen Dienstleistungen von den in § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 umschriebenen Organen schriftlich angeordnet worden seien. Es bleibt damit unklar, ob und welche - allenfalls - höherwertigeren Dienstleistungen der Beschwerdeführer - wie er vorgebracht hat - auf welcher Rechtsgrundlage erbracht hat. Da unter qualitativen Mehrdienstleistungen nach § 71 Abs. 6 DPL 1972 nicht lediglich solche außerhalb der normalen Dienstpflichten zu erbringende zusätzliche Leistungen zu verstehen sind, hätte eine Auseinandersetzung mit der normativen Grundlage der Einordnung und der Aufgaben des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter in Strafangelegenheiten im Dienstbetrieb seiner Dienststelle erfolgen müssen. Der Hinweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, ist schon deshalb unzutreffend, weil dieses Erkenntnis die Frage der Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen nach § 46 NÖ GBDO, LGBl. 2400, betroffen hat."

Weiters wurden in der Begründung des Vorerkenntnisses die in der Gegenschrift von der belangten Behörde angestellten Vergleichsüberlegungen (- die belangte Behörde hatte mit der deutlichen finanziellen Besserstellung der Landesbeamten zu vergleichbaren Bundesbeamten argumentiert und gemeint, deshalb sei "eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung nicht vertretbar" -) als am Verfahrensgegenstand vorübergehend bezeichnet, weil für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung maßgebend ist, ob die im Gesetz, nämlich dem § 71 NÖ DPL 1972, enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind oder nicht.

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 1. März 1999 zugestellt.

Offensichtlich erst auf Grund einer neuerlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1999, in der er um ehestmögliche Bescheiderledigung ersuchte und eine "Säumnisklage" androhte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juni 1999 eingeladen, die nach dem Gesetz erforderliche schriftliche Anordnung der von ihm behaupteten (qualitativen) Mehrdienstleistungen vorzulegen.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 1999 im Wesentlichen mit, dass die Anordnung dieser Mehrdienstleistungen für ihn als Betroffenen einerseits durch die vom Dienststellenleiter (Bezirkshauptmann) genehmigte Stellenbeschreibung sowie der ihm erteilten Ermächtigungen und andererseits auch durch die konkrete Zuteilung von Straffällen erfolge. Sämtliche Straffälle seien unabhängig vom jeweiligen Schwierigkeitsgrad von ihm vollständig zu erledigen und selbstständig zu entscheiden. Es habe für ihn niemals die Möglichkeit bestanden, qualitativ anspruchsvollere Fälle einem in der entsprechenden Verwendungsgruppe (A oder B) tätigen Beamten abzutreten. Eine formelle Prüfung, ob diese für ihn offenkundige Anordnung den formellen Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 entsprochen habe bzw. entspreche, sei ihm nicht zugestanden.

In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer die jeweiligen Ermächtigungen des Bezirkshauptmannes und wies auf Vergleichsfälle hin.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 1999 wurde dem Beschwerdeführer dann neuerlich, und zwar dahingehend Parteiengehör gewährt, dass ein Laufbahnvergleich mit einer B-Grundlaufbahn (ohne Beförderung) ausgehend von einer fiktiven Überstellung mit 1. Jänner 1992 zeige, dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung ohnehin mit der eines B-Beamten decke (wird auf mehreren Seiten ausgeführt).

Dem entgegnete der Beschwerdeführer am 10. August 1999, dass er nicht seine Überstellung, sondern die im Gesetz vorgesehene Zulage beantragt habe. Dann setzte sich der Beschwerdeführer mit der Dienstklasseneinstufung auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass "bei Hochrechnung der Vorrückungen derzeit eine Einstufung in die Dienstklasse VI/9 bestehen würde." Er könne sich der Argumentation der belangten Behörde nicht anschließen und wolle nur die gleiche Zulage, wie die Kollegen bei der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.

Ausgehend vom § 71 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a DPL 1972 wurde daraufhin von der belangten Behörde der für den Beschwerdeführer zuständige Bezirkshauptmann am 14. September 1999 aufgefordert, bekannt zu geben, ob durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft eine Anordnung von Mehrdienstleistungen an den Beschwerdeführer vom 7. Juli 1992 bis jetzt erfolgt sei.

Der Bezirkshauptmann beantwortete dies im Wesentlichen durch Vorlage einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nach der seitens dieses Vorgesetzten "keine Anordnung zur Durchführung von Mehrdienstleistungen erfolgt" sei. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter für Verkehrsstrafsachen sei vielmehr durch den Arbeitsverteilungsplan und die Stellenbeschreibung festgelegt.

Bei diesem Verfahrensstand erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Ihre Anträge vom 7. Juli 1992, vom 16. Oktober 1995 und vom 23. Juni 1999 auf Gewährung einer qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung werden abgewiesen.

II: Ihr Antrag vom 16. Oktober 1995 auf bescheidmässige Feststellung, 'dass es sich bei den von mir genannten Tätigkeiten um überwiegend höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 71 Abs. 6 DPL 1972 handelt und dass die Behörde daher verpflichtet ist, gemäß § 71 Abs. 6 DPL 1972 die schriftliche Anordnung (rückwirkend) zu veranlassen', wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage zu I. und II.:

§ 71 Abs. 1 und Abs. 6 und §§ 59, 62, 63 und 65 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200."

Zur Begründung wird hinsichtlich des Spruchpunktes I im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen der Dienststelle des Beschwerdeführers erfolgte Arbeitseinteilung weder vom Landeshauptmann noch von der Landesregierung, sondern lediglich vom Referenten der Abteilung III gefertigt und vom Bezirkshauptmann genehmigt worden sei. Keiner der Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe sich dabei auf eine Ermächtigung des Landeshauptmannes oder der Landesregierung berufen, noch liege eine solche vor. Mangels einer der Erfordernisse des § 71 Abs. 6 DPL 1972 erfüllenden Anordnung bestehe daher kein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsentschädigung.

Weiters sei das Begehren des Beschwerdeführers auf eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung in Form einer "Ergänzungszulage" im Ausmaß der Differenz zwischen seiner besoldungsrechtlichen Stellung als C-Beamter im Vergleich zur B-Laufbahn ebenfalls abzuweisen. Dies wird unter Berücksichtigung der Überstellungsregelungen ausgehend von der "gesetzlichen Laufbahn" (ohne Beförderung) näher ausgeführt.

Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aus der Tatsache, dass andere Beamte in einer anderen Dienststelle eine Zulage erhielten, kein subjektives Recht ableiten könne; im Übrigen seien dort andere Sachverhaltsvoraussetzungen gegeben.

Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf den Spruchpunkt II. Das dem Beamten durch § 71 Abs. 6 DPL 1972 eingeräumte subjektive Recht bestehe nicht in einem Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Anordnung der Mehrdienstleistung, sondern - bei Vorliegen einer solchen Anordnung als gesetzlicher Voraussetzung - im Anspruch auf Auszahlung einer solchen Entschädigung. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage habe aber abschließend im Rahmen der unter Spruchpunkt I getroffenen Erledigung der jeweiligen Anträge auf Zuerkennung der genannten Entschädigung zu erfolgen. Für ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse lasse die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann unzulässig sei, "wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann", keinen Raum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (qualitative) Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 71 DPL 1972 durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere ihres Abs. 6) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Zu Spruchpunkt I:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auch der nunmehr angefochtene Bescheid enthalte keine Aussage zur tatsächlichen Wertigkeit seiner Verwendung; dies wäre aber die zunächst zu klärende Frage gewesen. Erst wenn tatsächlich B-Wertigkeit gegeben sei, wären die weiteren Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 zu prüfen gewesen. Aber auch hinsichtlich der Sekundärfragen wären wesentliche Verfahrensmängel gegeben (wird näher ausgeführt).

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auch wenn keine ausdrückliche Anordnung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 ergangen sei, habe er seine qualitativ höherwertige Tätigkeit im Rahmen der Geschäftseinteilung zwingend zu verrichten gehabt. Im Gegensatz zur Überstundenleistung, deren Notwendigkeit von verschiedenen Faktoren abhängen könne und daher einer einzelnen Anordnung zugänglich sei, stehe die Wertigkeit seiner Arbeitsleistung mit der Übertragung der Agenden an ihn fest. Dieser Unterschied zwischen einer Überstundenanordnung und der Anordnung von Arbeiten einer bestimmten Wertigkeit müsse bei der Gesetzesinterpretation beachtet werden. Davon ausgehend könne für den Anwendungsbereich des Abs. 6 des § 71 DPL 1972 die in seinem Abs. 1 lit. a enthaltene Formulierung, dass die Anordnung von einem "hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich" getroffen sein müsse, nur dahingehend verstanden werden, dass diesem Erfordernis auch durch die (schriftliche) Geschäftsverteilung einerseits und die Einteilung eines Beamten auf einem laut Geschäftsverteilung vorgesehenen Arbeitsplatz andererseits erfüllt sei. Dadurch werde nämlich aus der Sicht der Verwaltung der organisatorische und kompetenzmäßige Standardfall der Aufgabenzuteilung verwirklicht und für den Beamten eine absolut zwingende Situation in Bezug auf die Arbeitsausführung geschaffen. Es habe hier nicht eine Einzelzuweisung bestimmter Aufgaben zu erfolgen, sondern es bestünde von vornherein für den betroffenen Beamten aus der Weisungsbefolgungspflicht die Notwendigkeit, die entsprechende Arbeit zu leisten. Maßgebend dafür sei die gewöhnliche Verteilung der Arbeit innerhalb einer Organisationseinheit, die in der Regel dem Leiter dieser Organisationseinheit obliege, allenfalls noch mit einer Kontrolle oder Zustimmung der Oberbehörde. In dieser Beziehung sei für den Beschwerdefall zu sagen, dass selbstverständlich sowohl hinsichtlich der Geschäftsverteilung als auch der Postenbesetzung alles seinen "normalen Verlauf" genommen habe; auch die Übereinstimmung mit der Oberbehörde, nämlich der Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann sei gegeben. Weiters sei auf die Antragstellung des Beschwerdeführers und die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung aus 1996 Bedacht zu nehmen. Da diese Entscheidung durch die bzw. im Namen der Landesregierung gefällt worden sei, könne spätestens ab Beginn des diesbezüglichen Verfahrens überhaupt kein Zweifel mehr an der vollen Kenntnis der Gegebenheiten durch die Landesregierung bestehen; wegen der Aufrechterhaltung des aufgezeigten Zustandes sei auch das Vorhandensein eines damit übereinstimmenden Willensentschlusses der Landesregierung anzunehmen. Jede andere Betrachtungsweise wäre eklatant (Hervorhebung in der Beschwerde) verfassungswidrig und würde gegen Art. 7 B-VG sowie das darin enthaltene Willkürverbot verstoßen. Dafür genüge sogar bereits der oben dargestellte Aspekt, dass der Beamte zur Leistung absolut gezwungen sei und die dafür adäquate Entlohnung nur deshalb nicht erhalte, weil es an von ihm absolut nicht beeinflussbaren Formalkriterien fehle. Das bedeute nämlich nichts anderes, als dass die Erfüllung oder Nichterfüllung solcher Kriterien willkürlich vorgenommen werden könne und dass der Beamte auch in seinem Entgeltanspruch der Willkür ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer meine aber, dass eine verfassungskonforme Interpretation möglich sei (wird näher ausgeführt).

Das weitere Beschwerdevorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit setzt sich mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Überstellungsfiktion auseinander und führt aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers nicht deshalb negiert werden dürfte, weil bei einer aktuellen Überstellung in B keine günstigere Einstufung für ihn zu Stande käme; das Gesetz biete für eine solche Betrachtung absolut keinen Anhaltspunkt. Die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte eine "Ergänzungszulage" beantragt, gehe von vornherein ins Leere, weil es nicht die geringste Unklarheit darüber gebe, dass er die qualitative Mehrdienstleistungsvergütung nach § 71 Abs. 6 DPL 1972 beansprucht habe.

§ 71 Abs. 1 DPL 1972, LGBl. 2200, regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsleistungen, die über die zeitliche Normalleistung hinausgehen, also im üblichen Sprachgebrauch für Überstunden. Dafür verlangt lit. a dieser Bestimmung, dass solche Mehrdienstleistungen

"von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind".

Der Abs. 6 des § 71 DPL 1972 hat folgenden Wortlaut:

"Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit. a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung."

Nach § 63 Abs. 1 VwGG 1985, BGBl. Nr. 10, idF BGBl. Nr. 470/1995, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Erfolgt die Aufhebung des (seinerzeit) angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 63 VwGG angegebene Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/12/0199, vor dem Hintergrund der Begründung des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. April 1996, die nur darauf gestützt war, dass keine Anordnung der qualitativen Mehrdienstleistungen gegeben gewesen sei, klar zum Ausdruck gebracht, dass die im Beschwerdefall zunächst zu lösende Frage die der inhaltlichen Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter in Strafangelegenheiten ist.

Demnach ist erst nach Klarstellung dieser Frage eine Auseinandersetzung mit der Problematik der "Anordnung", bei der auch den vom Beschwerdeführer aufgezeigten verfassungsrechtlichen Aspekten entscheidende Bedeutung zukommen wird, angezeigt.

Die belangte Behörde hat der sie im fortgesetzten Verfahren treffenden Verpflichtung vorliegendenfalls jedenfalls nicht entsprochen. Sie hat vielmehr an eine Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit den in der seinerzeitigen Gegenschrift angestellten nicht entscheidungswesentlichen Vergleichsüberlegungen zum Bundesdienstrecht angeknüpft und - in gleicher Weise wie im seinerzeit aufgehobenen Bescheid - die Frage der angeblich fehlenden "Anordnung" als vorrangigen Grund für die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers herangezogen.

Die von ihr weiters ergänzend angestellten Überlegungen zur "Überstellungsfiktion" finden - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - im § 71 Abs. 6 DPL 1972 keine Deckung; die genannte gesetzliche Bestimmung sieht vielmehr ausdrücklich einen Gebührenanspruch auf eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung bei höherwertigeren Arbeitsleistungen als es der dienstrechtlichen Stellung (= hier:

Verwendungsgruppe C) entspricht, vor. Insbesondere durch die Normierung eines Gebührenanspruches für diese Mehrdienstleistungen unterscheidet sich die hier anzuwendende Regelung von der des § 18 GG idF vor der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972. Wenn ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mit Erkenntnis vom 21. Feber 1967, Slg. NF Nr. 7088/A, zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Mehrdienstleistungsvergütung nur dann zu bewilligen ist, wenn eine Mehrleistung erbracht wird, die auf Grund der sonstigen dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht abgegolten werden kann oder - in Ausübung des Ermessens bei der Beförderung - nicht abgegolten wird, gilt dies nicht für den hier strittigen gesetzlichen Gebührenanspruch. Im Übrigen wäre der Vergleichsüberlegung der belangten Behörde auch entgegenzuhalten, dass nichts dafür spricht, die Beförderungen des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe C seien im Wesentlichen "Abgeltung" seiner qualifizierten Mehrdienstleistungen gewesen. Darüberhinaus ist im Rahmen dieses Vergleiches auch die Dauer der angeblich höherwertigeren Verwendung des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei der dem Grund der Abgeltung vergleichbaren Regelung der Verwendungsgruppenzulage im Bundesdienst (vgl. § 30a Abs. 1 Z 1 GG idF der 24. GG-Novelle) hat der Verwaltungsgerichtshof die "Überstellungsfiktion" nur als Argument für die Bemessung herangezogen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1985, Slg. NF Nr. 11.836/A - nur Rechtssatz, oder vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148).

Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II:

Hinsichtlich des Spruchpunktes II, der auf den subsidiär gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1995 (- "für den Fall, dass die formellen Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 als nicht gegeben erachtet werden, halte ich fest, dass es in meinem rechtlichen Interesse liegt, dass in einem Feststellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die mir übertragenen Arbeiten ... höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 71 Abs. 6 DPL 1972 darstellen und daher ... eine formelle Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu erfolgten hätte" -) zurückgeht, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass die Klärung dieser Frage - wie schon in dem Vorerkenntnis dem Grunde nach zu entnehmen - in dem unter Spruchpunkt I entschiedenen Verfahren zu erfolgen hat. Die Zurückweisung des subsidiären Begehrens des Beschwerdeführers ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

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