VwGH 2000/10/0198

VwGH2000/10/019814.5.2001

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Zulassung zur Externistenreifeprüfung erfolgte vor Erbringung des gemäß § 3 Abs 5 Externistenprüfungsverordnung eine Voraussetzung der Zulassung darstellenden Nachweises (mit dem Bescheid näher festgelegter) "erfolgreicher Externistenprüfungen". Nach dem Inhalt dieses Bescheides hing der Eintritt seiner Gestaltungswirkung, was die Zulassung zur Hauptprüfung betrifft, somit vom Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung (Vorprüfungen) in den näher festgelegten Fächern (darunter Englisch, Latein, Mathematik entsprechend dem Lehrplan der 5. bis 8. Schulstufe der festgelegten Schultype) ab. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Bescheides war somit durch darin enthaltene Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt.

Normen

SchUG 1974 §42 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §3 Abs5 idF 1989/130;

Dokumentnummer

JWR_2000100198_20010514X01

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