vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3.

(1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

  1. 1. das 22. Lebensjahr vollendet hat und

    eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist, oder

  1. 2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40186475

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte