Normen
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des der Beschwerdeführerin gehörenden Waldgrundstückes Nr. 904 KG L. zum Zwecke der Verlegung einer Erdgasleitung von der Sonde Haidach SW1 zur Trocknungsanlage Haidach erteilt. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ergebnisse der Verfahren in erster und zweiter Instanz; daraus ergebe sich, dass die geplante Anlage im öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Erdgas liege. Grundstücke im Eigentum Dritter würden durch die Trassenführung in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Andere, näher beschriebene Trassenvarianten seien geprüft, wegen des größeren Flächenverbrauchs der Planung aber nicht zugrunde gelegt worden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte "obertägige" Verlegung der Rohrleitung entspreche aus näher dargelegten Gründen weder dem Stand der Technik noch den Interessen an der Walderhaltung und am Landschaftsschutz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der - ebenso wie in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Änderung BGBl. I Nr. 59/2002) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. September 1982, Slg. 10.835 A, und vom 12. November 2001, 99/10/0137).
Dem Recht, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde, ist auch das im vorliegenden Beschwerdefall geltend gemachte Recht zuzuordnen, "dass nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gerodet wird". Die Beschwerde ist somit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Zum einen bezieht sich die Beschwerde ausschließlich auf Verfahrensmängel, die im Verfahren erster Instanz unterlaufen seien; zum anderen wird nicht aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensmängel hätte gelangen können.
Insoweit wird lediglich dargelegt, dass die Behörde bei Vermeidung der Verfahrensmängel "möglicherweise hätte feststellen können, dass es Verlegeweisen gibt, die weniger intensiv in den Waldstreifen eingreifen und die Gefahr des Windwurfes und der Bodenrutschungen minimieren" und dass es "vorstellbar wäre, nach Querung der Landesstraße in einem flachen Winkel die Leitung unter dem Baumbestand bis zum Grundstück Nr. 905 zu treiben um erst dort wieder die Verlegetiefe von 1,5 m zu erreichen". Mit diesen - im Übrigen in der Beschwerde erstmals vorgetragenen - Darlegungen wird nicht einmal konkret aufgezeigt, dass die Behörde erster Instanz bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zur Auffassung hätte gelangen können, es liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung lediglich in Ansehung einer kleineren als der dem Antrag der Mitbeteiligten zugrunde gelegten Fläche vor. In der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, über die die belangte Behörde zu entscheiden hatte, hat die Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitung zugestanden; das öffentliche Interesse an der "konkreten Ausgestaltung" hatte sie mit der Begründung in Zweifel gezogen, es sei "die Frage nicht geklärt, ob nicht durch meinen Waldstreifen die Leitungen oberirdisch verlegt werden können, ohne irgendwelche Bäume zu fällen. Bei oberirdischer Leitung würde keine Schneise geschlagen werden, würde die Gefahr der Bodenrutschung wegfallen und auch die Gefahr des Windwurfes. Die oberirdisch geführten Leitungen ließen sich sicher so absichern, dass keine Gefahr der Beschädigung besteht. Die unterirdische Verlegungsweise im freien Gelände dient dazu, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zu erschweren. Im Wald spielt dies allerdings keine Rolle. Auch das Landschaftsbild wird dadurch nicht beeinträchtigt." Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (mit näherer Begründung) die Auffassung, die oberirdische Verlegung der Erdgasleitung sei weder technisch möglich noch mit einem geringeren Flächenverbrauch verbunden. Auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie habe "nie vorgeschlagen die Rohrleitung über dem Baumbestand zu führen. Es erscheint völlig lebensfremd, sie über die Landesstraße und dem Baumbestand obertägig zu führen", ist nicht ersichtlich, inwiefern ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel vorliegen sollte, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 4. November 2002
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