Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (die Namen wurden vom Verwaltungsgerichtshof anonymisiert):
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L Betriebsges.m.b.H. mit Sitz in 1... Wien, F-Gasse ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants im Standort 1... Wien, J-Straße ..., als Arbeitgeber in der weiteren Betriebsstätte in 1... Wien, W-straße ..., am 13.7.1999 die Ausländerin K., Staatsangehörigkeit Türkei, als Arbeiterin, die eine weiße Arbeitskleidung trug, mit Geschirrabwaschen beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von ATS 20.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslbG."
Ferner habe der Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Ausländerin am 13. Juli 1999 in der Küche eines Restaurants der GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, arbeitend angetroffen worden sei. Frau Mag. L. (die Namen wurden durch den Verwaltungsgerichtshof anonymisiert), welche die Amtshandlung geleitet habe, habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, bei ihrem Eintreffen die Thekenkräfte kontrolliert zu haben; später habe ihr Kollege H. ihr mitgeteilt, dass in der Küche eine Ausländerin ohne Arbeitsbewilligung vorgefunden worden wäre; sie wäre dann später auch in die Küche gegangen und hätte festgestellt, dass diese Ausländerin noch während der Kontrolle in der Küche geputzt hätte; sie glaube, dass diese Frau mit einer Arbeitskleidung bekleidet gewesen wäre, wisse aber nicht mehr genau, welche Farbe diese gehabt hätte. Sie hätten dann in der Küche auf den Bruder des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt die Aufsicht über das Lokal geführt hätte, gewartet und hätte bezüglich der Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, Herrn M., auf die an Ort und Stelle sowie einige Tage später in ihrem Büro aufgenommenen Niederschriften verwiesen. In diesen Niederschriften hätte M., der Bruder des Beschwerdeführers, stets darauf verwiesen, dass er die Ausländerin "aufgenommen hätte", sofern die entsprechenden Dokumente vorgelegen wären. Frau Mag. L. habe aus der Verantwortung des M. in den Niederschriften geschlossen, in denen die tatsächliche Beschäftigung weder bestritten noch überhaupt thematisiert worden wäre, dass M. den objektiven Tatbestand nicht in Abrede gestellt hätte.
M., der Bruder des Beschwerdeführers, habe vor der belangten Behörde im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass die arbeitend angetroffene Arbeitskraft um 11.00 Uhr im Lokal erschienen wäre und er sie, da sie das Eintreffen ihres Ehegatten, der seinen Reisepass hätte mitbringen sollen, erwartet hätten, in die Küche geschickt hätte, da sich das Lokal um diese Zeit gefüllt hätte; so gegen 1/2 12 Uhr herrsche im Lokal Hochbetrieb. Eine Anstellung der Frau K. wäre jedenfalls nur in Aussicht gestellt worden.
Die Küchenhilfe und zwei Köche hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, Frau K. habe nicht gearbeitet, sie wäre lediglich in der Küche an der Türe, neben der Abwasch gestanden. Widersprüche hätten sich dabei lediglich bei der jeweils genannten Anzahl der in der Küche aufhältigen Personen ergeben; diese seien aber nicht entscheidend.
Frau K. habe ebenfalls bestritten, der Küchenhilfe geholfen zu haben; sie wäre eben lediglich neben der Türe bei der Abwasch gestanden und hätte auf ihren Ehegatten gewartet.
Entscheidend dafür, dass die belangte Behörde den objektiven Tatbestand als erwiesen angesehen habe, sei die Aussage des Kontrollorganes H. gewesen. Dieser habe angegeben, sofort bei Beginn der Amtshandlung in die Küche gegangen zu sein; er hätte dort zwei Frauen arbeitend angetroffen. Daran, ob Männer anwesend gewesen wären, könnte er sich nicht erinnern. Einige Sekunden, nachdem er in die Küche gekommen wäre und die beiden Frauen gesehen hätte, sei ein Mann auf der anderen Seite erschienen (die Küche hätte insgesamt drei Eingänge gehabt), habe etwas in einer ihm unbekannten Sprache in die Küche gerufen, worauf eine der beiden Frauen die Küchenschürze weggeworfen hätte und zum Hinterausgang geeilt wäre, an dem jedoch bereits ein weiteres Kontrollorgan aufgetaucht wäre.
Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Zur Wahrheit verpflichtet seien zwar alle Zeugen, es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass dieses Amtsorgan durch eine falsche Zeugenaussage eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten sollte. Zu den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sei hingegen festzuhalten, dass in einem Fall ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vorhanden gewesen sei und in allen anderen Fällen ein solches noch vorhanden sei. Auch bei Frau K. bestehe ein Interesse, sich nicht einer Handlung zu beschuldigen, die für einen anderen die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes bilde.
Dem Beschwerdeführer sei somit zur Last zu legen, dass er es verabsäumt habe, seinen Bruder, der die Aufsicht über dieses Lokal geführt habe, klare Anweisungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu erteilen. Die belangte Behörde sehe es nämlich als erwiesen an, dass H., der Bruder des Beschwerdeführers, Frau K. sehr wohl angewiesen habe, der ordnungsgemäß beschäftigten Küchenhilfe in der Küche zu helfen.
Der objektive Unwertgehalt der Übertretung sei gering, hingegen sei nichts für die Annahme eines bloß geringen Verschuldens hervorgekommen. Eine einschlägige ungetilgte Verwaltungsvormerkung begründe die Anwendung des erhöhten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Die gesellschaftliche Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Stellung lasse den Schluss auf eine ungünstige wirtschaftliche Lage nicht zu. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringen objektiven Unwertgehaltes sei die Strafe auf die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG idF der Novellen BGBl. Nr. 895/1995 und BGBl. I Nr. 78/1997 lauten wie folgt:
"§ 2. ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern
die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
...
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ...
...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S;"
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausländerin K. zu dem im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Küche des Restaurants jener GesmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug, anwesend war. Er hält den angefochtenen Bescheid jedoch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die in der Verhandlung vor ihr erstatteten Zeugenaussage insoferne unrichtig gewürdigt habe, als sie nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, die Ausländerin K. habe dort Arbeitsleistungen (Geschirrabwaschen) erbracht, vielmehr habe sie dort bloß auf das Eintreffen ihres Ehegatten gewartet. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor allem vor, sie habe die Aussagen seines Bruders und der übrigen damals im Restaurant beschäftigten Zeugen nicht berücksichtigt und nicht in Betracht gezogen, dass der Zeuge H. die beiden in der Küche anwesenden Frauen bei der Kontrolle verwechselt haben könne. Nur aus dem Umstand, dass der Zeuge H. ein Kontrollorgan sei, wären die Aussagen von fünf Personen als unrichtig erachtet worden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht die Richtigkeit der Aussage des Kontrollorganes H., der angegeben hatte, einige Sekunden, nachdem er in die Küche gekommen sei und die beiden Frauen gesehen habe, sei ein Mann auf der anderen Seite der Küche erschienen und hätte etwas in einer ihm unbekannten Sprache in die Küche gerufen, worauf eine der beiden Frauen die Küchenschürze weggeworfen hätte und zum Hinterausgang geeilt wäre. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in ihre Beweiswürdigung nicht einbezogen hätte.
Insoweit der Beschwerdeführer somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig rügt, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Beweiswürdigung nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung (Unterstellung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm) handelt, sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat (Richtigkeit des Schlusses) bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen lassen sich aber entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zwanglos nachvollziehen; inwieweit der daraus gewonnene Schluss auch richtig ist, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung für unrichtig hält, bedeutet jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0197).
Aber auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes erweist sich als zutreffend, wobei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, dass auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung, als eine solche im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0175).
Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems oder von sonstigen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dargetan (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0176, m.w.N.).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 27. März 2003
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