VwGH 2000/08/0222

VwGH2000/08/022213.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der X Krankenhaus Betriebsgesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Oktober 2000, Zl. 3/05-V-12.833/13-2000, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15 Abs1;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15 Abs1;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Krankenhaus Betriebsgesellschaft für die in der Beitragsverrechnung vom 14. Juli 1992 namentlich genannten Dienstnehmer auf Grund der Prüfungsfeststellungen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 740.410,72 zu entrichten. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Gesellschaft für eine Reihe pflichtversicherter Dienstnehmer (welche in der dem Bescheid beiliegenden detaillierten Aufstellung durch die "Differenzart 28" gekennzeichnet worden seien) die Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs nicht beachtet: Nach dieser Bestimmung seien in die Berechnung des 13. und 14. Monatsbezuges nicht nur alle ständig gewährten, monatlich gleich bleibenden Zulagen einzubeziehen, sondern auch "variable, leistungsabhängige Zulagen, wie Überstundenentgelte, Nacht- oder Sonntagszulagen".

Aus dieser "Differenzart 28" seien S 704.379,02 nachberechnet worden.

Darüber hinaus richte sich die Fälligkeit und Höhe der Sonderzahlungen nicht nach einer "Jahresdurchschnittsberechnung zum Auszahlungszeitpunkt, sondern nach dem tatsächlich laufenden Monatsentgelt - inklusive Zulagen und Pauschalen - vor Urlaubsantritt bzw. zum 30. Juni oder 30. November 1992". Die Gesamtsumme dieser "Differenzart 26" betrage S 32.248,55.

Schließlich seien unter der "Differenzart 38" für zwei Dienstnehmer so genannte Urlaubsablösen, die bei aufrechtem Dienstverhältnis gewährt worden seien, der Beitragspflicht unterworfen worden. Die Beitragssumme hieraus betrage S 3.783,15.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie rügte darin im Wesentlichen die ihrer Meinung nach unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides; insbesondere würde in keiner Weise festgestellt, "welche Zulagen welchen Dienstnehmern und für welchen Zeitraum gebührt hätten". Dies ergebe sich auch nicht aus der zum Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides erklärten Beitragsrechnung vom 14. Juli 1992, die 32 Seiten umfasse und tabellarisch näher bezeichnete Angaben enthalte. Durch das fast vollständige Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen sei der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. In der Sache widersprach die Beschwerdeführerin der Auffassung der belangten Behörde: § 15 Abs. 1 des Kollektivvertrages sei "ganz eindeutig so auszulegen, dass der Berechnung der Sonderzahlungen das laufende Monatsentgelt incl aller ständig gewährten, monatlich gleich bleibenden Zulagen zugrundezulegen" sei. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin "seit jeher die Sonderzahlungen an die Dienstnehmer vorgenommen", diese ordnungsgemäß der Gebietskrankenkasse gemeldet und die Beiträge hiefür entrichtet. Auch alle anderen Privatkrankenanstalten würden diese Bestimmung in entsprechender einhelliger Praxis so auslegen; dies sei auch nie von einem Sozialversicherungsträger beanstandet worden. Den Ausführungen zu den Beitragsvorschreibungen zu Differenzart 26 und 38 sei "in keiner Weise zu entnehmen, worum es sich hier handeln soll".

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft der belangten Behörde mit einer Äußerung vor, worin sie hinsichtlich der Berechnung der Sonderzahlungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwies, sowie darauf, dass alle tatsächlich bezahlten Zulagen aus den Lohnunterlagen der Beschwerdeführerin ersichtlich seien. Zu den Beitragsvorschreibungen mit den Differenzarten "26" bzw. "38" wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Bescheidbegründung.

Der Vorlagebericht wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt; nach mehrfachen Fristerstreckungsansuchen äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. März 1995 in der Weise, dass sie im Wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen wiederholte und darauf beharrte, dass es an einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung durch die Gebietskrankenkasse mangle. Sie legte auch ein an die Gebietskrankenkasse gerichtetes gemeinsames Schreiben der Kollektivvertragspartner vor, wonach diese § 15 des Kollektivvertrages dahin einvernehmlich auslegten, dass zur Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes "das Grundgehalt, sowie alle ständig gewährten, monatlich gleich bleibenden Zulagen herangezogen werden". Nicht vereinbart und auch nicht von einem Kollektivvertragspartner praktiziert worden sei die Einrechnung variabler, leistungsabhängiger Zulagen, wie "Überstundenentgelte, Nacht- oder Sonntagszulagen".

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch; nach der hierüber aufgenommenen Niederschrift vom 24. August 1995 legte bei dieser mündlichen Verhandlung im Wesentlichen der Vertreter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seinen Rechtsstandpunkt dar und wurde daraufhin "ersucht bei den Kassen der anderen Bundesländer nach vergleichbaren Berechnungen und rechtlichen Entscheidungen nachzufragen und diese synchron anher und dem Vertreter des Einspruchswerbers bekannt zu geben". Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 beantwortete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diese Aufforderung durch Berichte über die Praxis der übrigen acht Gebietskrankenkassen, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass mangels Durchführung entsprechender Nachverrechnungen keine Erfahrungen gesammelt worden seien.

Darin erblickte die beschwerdeführende Gesellschaft in einer Stellungnahme vom 7. September 1995 eine Bestätigung ihres Rechtsstandpunktes.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und trat in der Begründung ihres Bescheides der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vertretenen Rechtsauffassung bei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat erklärt, keine Gegenschrift zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in erster Linie die Auslegung des § 15 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs strittig, und zwar in der Frage, ob in die Berechnung des 13. und des 14. Bezuges (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) nicht nur monatlich laufend gewährte Zulagen, sondern auch variable, leistungsabhängige "Zulagen" wie "Überstundenentgelte, Nacht- oder Sonntagszulagen" einzubeziehen seien.

Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sämtliche "im gegenständlichen Fall" (gemeint offenbar: in den Verrechnungsfällen, die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgegriffen wurden) gewährten kollektivvertraglichen Zulagen, wie etwa Funktionszulagen, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulagen, Nachtdienstzulagen und Sonntagszulagen, in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen seien. Die Gebietskrankenkasse habe nur jene Zulagen eingerechnet, die auf Grund des Anhanges bzw. der Zulagenordnung des geltenden Kollektivvertrages ein Bestandteil dieses Kollektivvertrages seien (Anhang I bis VII inklusive Zulagenordnung des jeweiligen Anhanges).

Der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs in der ab 1. Oktober 1985 geltenden und den in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnissen unstrittig zu Grunde zu legenden Fassung lautet:

"§ 15

Urlaubsgeld (13. Monatsbezug) und Weihnachtsremuneration (14. Monatsbezug)

1. Allen Dienstnehmern gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines laufenden Monatsentgeltes (Funktionszulage, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulage und sämtliche dem jeweiligen Dienstnehmer tatsächlich gewährten kollektivvertraglichen Zulagen inbegriffen).

Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die Kündigungsfrist nicht einhält.

2. Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil.

Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.

3. Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen."

§ 13 KV regelt die Überstundenleistung. Diese Bestimmung lautet:

" 1. Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.

2. Der Anstaltsleitung ist freigestellt, monatlich im vorhinein zu erklären, dass die zu leistenden Überstunden nicht im Wege des Überstundenpauschales, sondern durch gesonderte Entlohnung abzufinden sind. In diesem Falle sind die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehenden Überstunden von der 41. bis inklusive 47. Stunde mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen.

Überstunden sind, soweit sie nicht durch das Pauschale abgegolten werden, vom Dienstgeber anzuordnen.

3. Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden.

Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung oder deren Bevollmächtigten nach Anhören des Betriebsrates.

4. Die Überstunden der Dienstnehmer dürfen in der Regel 8 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

5. Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehender Bedingungen:

a) Überstunden an Werktagen werden mit dem vorhin genannten Zuschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/173 des Monatslohnes (- gehaltes) pro Stunde, vergütet. Dieser Aufschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uh früh fallen.

b) Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100%igen Aufschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/173 des Monatslohnes (- gehaltes) pro Stunde, vergütet.

c) Überstunden können im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber frei steht, den perzentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.

6. Bei der Durchrechnung der im Turnusdienst beschäftigten Dienstnehmer (ausgenommen Schichtbetrieb) kann ein Durchrechnungszeitraum in der Dauer von 2 Monaten erfolgen, wobei die Höchstarbeitsgrenze von 60 Stunden in der Woche nicht überschritten werden darf.

Andere Durchrechnungsmodalitäten bzw. Über- und Unterschreitungen der festgelegten Arbeitszeiten, laut Dienstplan, müssen durch eine Betriebsvereinbarung § 97 'Arbeitsverfassungsgesetz' mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden."

Der Kollektivvertrag enthält einen Anhang mit Entgelttarifen (wobei im Folgenden aus Vereinfachungsgründen jene Beträge dargestellt sind, die sich im Kollektivvertrag vom 1. Oktober 1985 finden, die jedoch in den im Beschwerdefall maßgebenden Zeiträumen nicht mehr in Geltung gestanden sind). Anhang I enthält Verwendungsgruppen für Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis, Anhang II das Gehaltsschema des Verwaltungspersonals und eine Zulagenordnung zu Anhang II, die folgendermaßen lautet:

"1.

Nachtdienstzulage

(20 bis 6 Uhr)

 

pro Nachtdienst ...........

S 145,--

2.

Sonntagsdienstzulage ...

S 145,--

3.

Überstundenpauschale ...

"

Das Überstundenpauschale ist je nach Stundenanzahl für 42, 44, 46, 48 und 50 Stunden gestaffelt.

Anhang III regelt die Verwendungsgruppen des Krankenpflegepersonals, Anhang IV das Gehaltsschema für das Krankenpflegepersonal sowie eine Zulagenordnung zu Anhang IV.

Diese Zulagenordnung lautet:

    

"pro Monat

1.

Oberin

..............

S

1.730,--

2.

Stationsschwester

..............

S

1.160,--

3.

Gefahren- oder Strahlen- oder Infektionszulage

.............

S

805,- -

4.

Erschwerniszulagen

   
 

a) für diplomierte Schwestern

.............

S

465,- -

 

b) für Stationsgehilfen mit Zeugnis

.............

 

290,- -

5.

Stationsschwesternvertretung (eventuell aliquot)

.............

 

805,--

6.

Nachtdienstzulage (20 bis 6 Uhr)

   
 

pro Nachtdienst

.............

S

230,- -

7.

Sonntagsdienstzulage pro Sonntagsdienst

.............

S

145,- -

8.

Überstundenpauschale

...."

  

Auch in dieser Zulagenordnung sind die Überstundenpauschalen zwischen 42 und 50 Stunden monatlich gestaffelt ausgewiesen.

Anhang VI regelt schließlich das Lohnschema für "Arbeiter(- innen)". Die Zulagenordnung zu Anhang VI sieht folgende Zulagen vor:

"1.

Erschwerniszulage für Operationsgehilfen mit Zeugnis

.............

S

520,--

2.

Erschwernis- oder Schmutz- oder Gefahren- oder

   
 

Infektionszulage

.............

S

290,- -

3.

Pflegedienstzulage

.............

S

185,- -

4.

Nachtdienstzulage (20 bis 6 Uhr)

   
 

pro Nachtdienst

.............

S

145,--

5.

Sonntagsdienstzulage pro Sonntagsdienst

.............

S

145,- -

6.

Überstundenpauschale

...."

  

Auch hier sind Überstundenpauschalen zwischen 42 und 50 Stunden monatlich gestaffelt.

In den Erläuterungen zu den Zulagen im Anhang VI werden jene Gruppen von Arbeitern und Arbeiterinnen genannt, denen eine Gefahrenzulage, eine Schmutzzulage, eine Infektionszulage und eine Erschwerniszulage gebührt.

Vor diesem normativen Hintergrund erweist sich die Beschwerde als begründet:

a) Die Zulagenordnungen des Kollektivvertrages enthalten Zulagen, welche laufend pro Monat gebühren (dazu zählen die Zulagen der Oberin, der Stationsschwester, die Gefahren- oder Strahlen- oder Infektionszulage, die Erschwerniszulage), ferner Zulagen, die zwar monatlich gebühren, aber nach Maßgabe der tatsächlichen Tätigkeit "eventuell aliquot" zu leisten sind (zB die Stationsschwesternvertretungs-Zulage), sowie schließlich Zulagen, die pro Dienst gebühren (dazu gehören die Nachtdienstzulage und die Sonntagsdienstzulage).

Die Überstundenpauschalen sind monatlich laufend gewährte Zulagen.

b) Der Begriff des "laufenden Monatsentgeltes", wie er in § 15 Abs. 1 KV verwendet wird, in Verbindung mit dem Klammerausdruck "(Funktionszulage, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulage und sämtliche dem jeweiligen Dienstnehmer tatsächlich gewährten kollektivvertraglichen Zulagen inbegriffen)", lässt erkennen, dass Zulagen, die nicht "laufend" gebühren, zur Bemessung der Sonderzahlungen nicht heranzuziehen sind. Die Erwähnung der "Überstundenpauschale" im Klammerausdruck legt nämlich den Gegenschluss nahe, dass Überstundenzahlungen außerhalb einer Überstundenpauschale nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen einbezogen werden sollten. Dies wieder lässt die Absicht der Parteien des Kollektivvertrages erkennen, nur solche im Kollektivvertrag vorgesehenen Zulagen in die Bemessung der Sonderzahlungen einzubeziehen, welche den Dienstnehmern unabhängig von Ausmaß oder Art der im Monat geleisteten Tätigkeit regelmäßig ("laufend") zufließen, wobei ein Grund für diese Regelung in einer möglichst einfachen und leicht handzuhabenden Berechnung der Sonderzahlungen liegen könnte. Ausgehend von diesem Induktionsschluss ergibt sich wieder, dass daher auch die (neben Überstundenentgelten allein strittigen) Sonntagsdienst- und die Nachtzulagen nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen sind.

c) Dieses Auslegungsergebnis wird im Besonderen durch die Überlegung erhärtet, dass der Kollektivvertrag keine andere Berechnungsgröße für die Sonderzahlungen als jene des "laufenden Monatsentgelts" enthält; der Kollektivvertrag sieht also insbesondere für den Fall "variabler Zulagen", wie etwa von Überstundenleistungen über das Überstundenpauschale hinaus, oder für dienstabhängige Zulagen, keinen Berechnungszeitraum vor, innerhalb dessen ein für die Sonderzahlungen maßgebender Durchschnitt solcher variabler Zulagen berechnet werden sollte. Da aber das Urlaubsgeld spätestens am 30. Juni und das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November zur Auszahlung zu bringen und das "laufende Monatsentgelt" die einzige Berechnungsgrundlage ist, die der Kollektivvertrag nennt, sprechen die besseren Argumente dafür, dass nur jene Zulagen in die Bemessung der Sonderzahlungen einbezogen werden sollten, deren Ausmaß schon vor den Fälligkeitsterminen feststeht (und daher eine Berechnung der jeweiligen Sonderzahlung zulässt), nicht aber auch jene, deren Ausmaß monatlich variabel ist und daher im "laufenden Monat" jeweils erst nach Ablauf des 30. Juni und des 30. November berechnet werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher der Auslegung des § 15 des Kollektivvertrages durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht anschliessen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Für das fortgesetzte Verfahren sei aber angemerkt, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der drei Beitragsvorschreibungen mit der Differenzart 26 in der Tat nicht erkennen lässt, woraus sich die Differenzrechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergibt. Dieser Mangel wird auch durch die im erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Listen, die zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden, nicht behoben. Es kann weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, worin der Unterschied in der Berechnungsart der Beschwerdeführerin zur Vorgangsweise der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Bezug auf Fälligkeit und Höhe der Sonderzahlungen besteht. Hingegen ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Nachberechnung der Differenzart 38 nicht verständlich ist, unbegründet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG war das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Begehren abzuweisen.

Wien, am 13. August 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte