Normen
EStG 1988 §2 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) den Aufwand in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 1997 in dem Zeitraum von Juli bis Dezember mit S 38.225,-- festgestellt. Der Beschwerdeführer unterliege seit dem 15. Juli 1997 als persönlich haftender Gesellschafter der P. GmbH in Österreich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG. Da er auf Grund der unselbständigen Beschäftigung bei der L. OEG in Österreich bereits seit dem 27. Februar 1997 (auch) der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege, sei er gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen. Der Beschwerdeführer übe auch in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Gemäß Art. 14c lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien (auf Grund der abhängigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich) die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Der den Beschwerdeführer betreffende (österreichische) Einkommensteuerbescheid vom 17. Mai 1999 weise für das Jahr 1997 aus Gewerbebetrieb einen Verlust von S 124.472,-- aus der österreichischen Gewerbetätigkeit aus. Nach dem (deutschen) Einkommensteuerbescheid vom 11. Februar 2000 für das Jahr 1997 würden die versicherungspflichtigen Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland umgerechnet S 915.839,-- betragen. Im Jahr 1997 seien Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in Höhe von S 11.691,-- vorgeschrieben worden. Weil die Einkünfte aus seiner Gewerbetätigkeit im Jahr 1997 insgesamt S 791.367,-- betragen hätten, seien die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung im Jahr 1997 von Juli bis Dezember mit S 38.225,-- festzustellen. (Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden (deutschen) Bescheid für 1997 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. Februar 2000 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 130.325,-- , Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM minus 63.687,-- (sohin ein Verlust). Der Gesamtbetrag der deutschen Einkünfte wird im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens mit DM 86.918,-- ausgewiesen.) Dem Einspruchsvorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 63.687,-- bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen hätte berücksichtigt werden müssen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß §§ 25 und 25a GSVG die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bilden würden, und nicht das Einkommen. Somit seien nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen, nicht jedoch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Daher ist im Beschwerdefall § 25 GSVG in der im Jahre 1997 geltenden Fassung nach der am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen 18. GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 677/1991, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer war in Österreich unselbständig erwerbstätig und sowohl in Österreich als auch in Deutschland selbständig erwerbstätig. Es sind daher unstrittig die Rechtsvorschriften Österreichs anzuwenden (Art. 14c lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ). Nach Art. 14d der genannten Verordnung ist der Beschwerdeführer für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften so zu behandeln, als ob er seine gesamten Erwerbstätigkeiten in Österreich ausüben würde.
Gemäß § 25a Abs. 3 GSVG tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind - insofern abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 GSVG - die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen, im vorliegenden Fall daher die im Jahr 1997 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob von den deutschen und österreichischen Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbetrieb seine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland abgezogen werden können.
Dies ist zu verneinen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Einkünfte "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" und können daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage bei Vorliegen mehrerer (in- und ausländischer) Erwerbstätigkeiten (§ 25 Abs. 3 GSVG) den Einkünften aus Gewerbebetrieb weder hinzugerechnet noch von diesen abgezogen werden. Ein Ausgleich von Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, ist erst im Rahmen der Ermittlung des Einkommen vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) und daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem § 25 Abs. 1 GSVG nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0158).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. April 2004
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