Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 332,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Niederösterreich trug der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Bescheid vom 22. Mai 2000 auf, bis spätestens 30. April 2001 sämtlichen verunreinigten Boden auf Grundstück Nr. 198/16 KG W, welcher eine Eluatklasse über I B gemäß ÖNORM S 2082 aufweise, nach Maßgabe näher dargestellter Vorschreibungen zu beseitigen.
Als für diese Entscheidung wesentlichen Sachverhalt stellte die Behörde erster Instanz fest, die kommunale (Klein-)Kläranlage W bestehe seit 1959. Beim Bau der Kläranlage sei auf die Abwässer der H AG (in weiterer Folge: AG), welche einen Betrieb zur Erzeugung anorganischer Pigmente betreibe, Bedacht genommen worden. Im Jahr 1961 sei der AG die gewerberechtliche Genehmigung für den Zubau der chemischen Fraktion erteilt worden, wobei die Einleitung der Abwässer in die kommunale Abwässerbeseitigungsanlage vorgeschrieben worden sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Juli 1968 sei der Gemeinde W (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage erteilt worden. Aus der Projektsbeschreibung ergebe sich die Bewilligung zur Einleitung in die Donau, wobei eine Reinigung der Abwässer bis zur fünffachen Trockenwetterabflussmenge erfolge, ein mengenmäßig darüber hinausgehender Abwasseranfall werde über einen Regenwasserabscheider direkt in die Donau eingeleitet. Die mechanische Reinigung der Abwässer erfolge in einer Purator-Kläranlage; anschließend würden die Abwässer über die Überlaufrinne des Regenabscheiders in die Donau eingeleitet. Die Schmutzwasserbemessung sei für 60 Personen x 150 l/d = 0,18 l/s erfolgt. Laut Auflage 6 dieses Bewilligungsbescheides dürften Farbstoffe nicht in den Kanal eingeleitet werden.
Im Zuge einer Gewässerbeschau im Jahre 1980 sei festgestellt worden, dass die Betriebsabwässer der AG seit Jahren mit Zustimmung der Gemeinde in den kommunalen Mischwasserkanal für den Ortsteil W eingeleitet worden seien. Der Abwasseranfall aus der Produktion sei damals mit maximal 150 m3/d mit Spitzen von ca. 3 l/s angenommen worden. Weiters sei laut Verhandlungsschrift festgehalten worden, dass die Dimensionierung der mechanischen Kläranlage W unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 4 WRG 1959 zu überprüfen sei.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1981 sei der DOKW im Zusammenhang mit der Errichtung des Donaukraftwerkes Melk die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ufersammlers erteilt worden, welcher projektsgemäß auch die Abwässer aus der Mischwasserkanalisation W ableiten sollte. Diese Notwendigkeit habe sich dadurch ergeben, dass im Zuge des Kraftwerksbaues die Donau verlegt worden sei. Dieser Anschluss sei nach dem 13. Juni 1983 erfolgt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. August 1982 sei der AG aufgetragen worden, entweder bis 30. September 1982 um nachträgliche Bewilligung für die Indirekteinleitung der Betriebsabwässer in die Mischwasserkanalisation W anzusuchen oder diese einzustellen. In der dagegen erhobenen Berufung habe die AG u.a. geltend gemacht, sie habe erheblich zur Kläranlage zugezahlt und die Einleitung ihrer Abwässer in die Anlage sei im Zuge der Genehmigung des 1961 errichteten Zubaues gefordert worden. Der Berufung sei nicht stattgegeben worden.
Nach den vorliegenden Unterlagen sei erstmals am 6. August 1982 von der Gendarmerie im Zuge einer Kontrolle festgehalten worden, dass eine Versickerung der Abwässer aus der Mischwasserkanalisation W im aufgeschütteten Terrain des Donaualtarmes stattfinde. Augenscheinlich seien Betriebsabwässer der AG als Abwasseranteile identifiziert worden, was sich in der Folge durch Wasseruntersuchungen bestätigt habe. Weiter sei festgestellt worden, dass die Abwassereinleitung aus der Mischwasserkanalisation W in einen Tümpel erfolgt sei.
Am 11. Mai 1983 sei von der Bezirkshauptmannschaft Melk eine einstweilige Verfügung gegen die AG erlassen worden, derzufolge jegliche Einleitung von Betriebsabwässern in die mechanische Kläranlage der Gemeinde W bzw. den X-Bach oder den Altarm der Donau verboten sei. Gegen diese einstweilige Verfügung sei Berufung erhoben worden; die aufschiebende Wirkung derselben war nicht aberkannt worden.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1983 habe die DOKW mitgeteilt, der Ortskanal W werde nunmehr unverzüglich an den Ufersammler angeschlossen werden, weil nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft keine Bedenken gegen einen solchen Anschluss bestünden, zumal die Kläreinrichtungen der AG nunmehr einwandfrei funktionierten. Insbesondere sei von der DOKW mitgeteilt worden, ein weiteres Versickernlassen der Abwässer in der Vorschüttung sei nicht mehr tragbar. Der Ausgang eines offenbar anhängigen Schriftverkehrs mit der obersten Wasserrechtsbehörde werde von der DOKW nicht mehr abgewartet.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. September 1983 sei der AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer (eigenen) Abwasserbeseitigungsanlage und Einleitung der gereinigten Abwässer in den Ufersammler der DOKW erteilt worden. Der Projektsbeschreibung sei zu entnehmen, dass ein PVC-Rohr in die kommunale Mischwasserkanalisation eingezogen werde. Diese Abwassertrennung sei auch heute noch existent, erfolge jedoch nach dem Aktenstand frühestens seit Ende 1983 nach erfolgtem Anschluss an den Ufersammler. Anhand der Anlagekartei der AG habe darüber hinaus festgestellt werden können, dass diese 1961 eine Zuzahlung zur Kläranlage W in der Höhe von S 14.000,-- geleistet habe.
Aus dem - im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebenen - Befund und Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass sich im Bereich der Parzelle 198/16 KG W. ein Ablagerungsbereich befinde; die Schüttung der Ablagerung sei in einer Tiefe von 1,9 bis 2,1 m unter GOK erfolgt. Dies bedeute, dass die Ablagerungen im Grundwasserschwankungsbereich lägen, insbesondere bei Hochwasserereignissen der Donau und des X-Baches. Der örtliche Grundwasserkörper sei vom jeweiligen Wasserstand der Donau bzw. des Donaualtarmes abhängig und weise daher eine entsprechend hohe Schwankungsbreite auf. Der höchste Grundwasserspiegel für den Standort der Ablagerungen sei damit geländegleich anzusetzen.
Aus dem Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass im Bereich der Parzelle 198/16 KG W. im Zuge eines anderen Verfahrens ein näher bezeichnetes Unternehmen betraut worden sei, Schürfe und ein Gutachten über etwaige Verunreinigungen des Bodenuntergrundes zu erstatten. Im Bereich zwischen dem Übernahmeschacht des Gemeindekanales in den Donaubegleitkanal der DOKW und des südlich gelegenen Altarmes sei ein Probeschlitz angelegt worden. Bei etwa 1,9 bis 2,1 m unter GOK habe eine sichtbar gelb gefärbte Schicht auf der gesamten Länge des Probeschlitzes freigelegt werden können. In dieser Tiefe sei zum Zeitpunkt der Probenahme das Grundwasser angestanden. Laut Zeugenaussagen befinde sich diese Stelle im Bereich der ehemaligen Kanalausmündung der Kläranlage während des Kraftwerkbaues des Kraftwerkes Melk. Es seien darüber Fotos vorgelegt worden, die die gelben Ablagerungen erkennen ließen, das Ausmaß sei jedoch nicht genau feststellbar. Nach Ansicht eines vom Landesgericht St. Pölten bestellten Gutachters komme es durch die Ablagerungen zu einer nachhaltigen und schweren Verunreinigung des Bodens und durch Auswaschungsprozesse auch zu einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers mit Schwermetallen, insbesondere durch das toxische Chrom VI. Weiters habe sich gezeigt, dass die Gesamtgehalte an Blei die Eluatklasse III nach ÖNORM S 2072 überschritten und somit das Material in Österreich als nicht deponiefähig einzustufen sei. Die Proben aus geringerer Tiefe zeigten keine erhöhten Schwermetallgehalte, die unterhalb der verfärbten Schicht befindliche Schicht in einer Tiefe von 2,1 bis 2,5 m entspreche auf Grund der Analytik der Eluatklasse IIIa infolge Chromverbindungen. Aus tieferen Schichten seien keine weiteren Proben gezogen worden. Nach der ÖNORM S 2088 seien die Maßnahmenschwellenwerte für Eluate um bis zum 15-fachen beim Chrom Gesamt überschritten worden. Die Feststoffgehalte seien beim Chrom Gesamt mit 54.000 mg/kg gegenüber 600 mg/kg, bei Blei mit
86.700 mg/kg gegenüber 1000 mg/kg und auch bei Kadmium und Zink überschritten. Bei Überschreiten der Maßnahmenschwellenwerte seien in der Regel Sicherungs- und Sanierungsarbeiten erforderlich.
Unter Hinweis auf das Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen, der von der Möglichkeit des Einstaus der stark kontaminierten unterliegenden Schicht und der optisch gelb gefärbten hochkonzentrierten Schicht bei jedem größeren Hochwasserereignis spreche, könne von einer ständigen Auswaschung der Schwermetalle in das Grundwasser bzw. in den Grundwasserbegleitstrom der Donau ausgegangen werden. Insbesondere zeigten die vorliegenden Eluatuntersuchungen hohe Konzentrationen an wasserlöslichen Schwermetallverbindungen und belegten somit eine ständige Gefährdung des Grundwassers. In Anbetracht der vorliegenden Gesamtgehalte sei davon auszugehen, dass dieser Zustand ohne weiteres Zutun zumindest Jahre, wenn nicht Jahrzehnte weiter andauere. Eine Sicherung an Ort und Stelle sei zwar technisch möglich, erscheine jedoch auf Grund der geringen Mächtigkeit und somit des geringen Volumens des kontaminierten Bereiches als jedenfalls kostenmäßig teurere Variante und sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Zur dauerhaften Sanierung dieser Bodenverunreinigung würde daher die Entfernung der kontaminierten Erdschichten unter (in weiterer Folge näher bezeichneten) Auflagen für erforderlich erachtet.
Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige sprach sich für eine Entfernung der Ablagerungen, im Idealfall im Zeitraum zwischen September und Dezember, aus.
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geht weiter hervor, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde eine Stellungnahme mit Schreiben vom 4. April 2000 erstattet und vorgebracht hatte, die gegenständlichen Missstände seien nicht von ihr zu verantworten. Es werde bestritten, dass die Kontamination durch Anlegung eines konsenslosen Teiches nach dem Auslauf der Kleinkläranlage entstanden sei. Außerdem sei lediglich die Einleitung von Abwässern der AG ohne Produktionswässer genehmigt und von der Marktgemeinde keine Zustimmung zur Einleitung betrieblicher Abwässer der AG in den Mischwasserkanal erteilt worden. Weiters seien der Behörde die Farbkontaminationen bekannt gewesen und hätte diese dennoch die Bewilligung für die Errichtung der Dämme durch die DOKW erteilt. Bereits 1967 sei von der Gemeinde bei der Wasserrechtsbehörde um Hilfestellung ersucht worden, es sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Es sei § 31 WRG 1959 anzuwenden und der AG die Sanierung nach dieser Bestimmung aufzuerlegen.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Behörde Instanz - nach Ausführungen zu der von ihr in Anspruch genommenen Zuständigkeit und der Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen - aus, im gegenständlichen Fall liege eine Versickerung von Betriebsabwässern aus einer chemischen Farbenfabrik und dadurch entstandene Bodenverunreinigungen vor. Die genannten Abwässer seien jedenfalls vom 6. August 1982 bis zumindest Juni 1983 nach Einleitung in die Ortskanalanlage der Gemeinde W, welche seit 1972 von der Marktgemeinde L betrieben werde, in einem Tümpel unmittelbar am Auslaufrohr dieser kommunalen Kanalisation versickert worden; eine Verbindung zum Vorfluter der Donau sei auf Grund der (mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1981 bewilligten) Dammschüttung der DOKW in diesem Zeitraum nicht vorhanden gewesen. Die DOKW sei auf Grund der Bewilligung vom 8. Mai 1981 u.a. berechtigt gewesen, Uferdämme und einen Ufersammler für die Zusammenfassung aller aus den ufernahen Siedlungsgebieten anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässern zu errichten, sie sei jedoch nicht zur Herstellung oder Verlängerung der Kanalisationsanlagen der Ufergemeinden verpflichtet gewesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Juli 1968 sei der Marktgemeinde W gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage samt einer mechanischen Kläranlage in den Orten U und W sowie die Einleitung der daraus stammenden und in der mechanischen Kläranlage vorgereinigten Abwässer in die Donau unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Nach Auflage 6 dieses Bescheides sei die Einleitung von Farbstoffen verboten. Die von der AG vorgenommene Einleitung der Betriebsabwässer aus der chemischen Farbenfabrik sei in eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Kanalisationsanlage erfolgt und sei daher eine Indirekteinleitung. Durch die Eingemeindung der Marktgemeinde W in die Marktgemeinde L als Katastralgemeinde im Jahr 1972 sei ab diesem Zeitpunkt die Marktgemeinde L für die Einhaltung des Bescheides vom 12. Juli 1968 verantwortlich. Da auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes zumindest in der Zeit vom 6. August 1982 (erste Wahrnehmung durch den Gendarmerieposten K) bis jedenfalls Mitte Juni 1983 (Mitteilung der DOKW vom 13. Juni 1983 über den beabsichtigten umgehenden Anschluss des Ortskanales W an den Ufersammler) eine Versickerung der Abwässer aus der Kanalisationsanlage W im aufgeschütteten Terrain des Donaualtarmes (= Tümpel) und somit auch der konsenslos eingeleiteten Farbabwässer der AG erfolgt sei, liege eine Überschreitung des Bewilligungsbescheides vom 12. Juli 1968 vor. Die Überschreitung bestehe einerseits darin, dass die Verbindung zum Vorfluter gefehlt habe, bewilligt sei die Einleitung und nicht die Versickerung, und andererseits darin, dass Farbabwässer entgegen der Auflage 6 des Bescheides vom 12. Juli 1968 eingeleitet worden seien. Dadurch, dass es die Kanalbetreiberin unterlassen habe, für den Zufluss der Abwasserbeseitigungsanlage zum Vorfluter zu sorgen, sei es zur Versickerung der - wenn auch nicht von der Marktgemeinde selbst eingeleiteten - Farbabwässer im Tümpel beim Auslaufrohr der Abwasserbeseitigungsanlage gekommen. Dies habe zur Entstehung der nunmehr gegenständlichen Bodenverunreinigungen auf Grundstück Nr. 198/16 KG W. geführt. Die beschwerdeführende Gemeinde habe somit als Kanalbetreiberin die genannten Überschreitungen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 12. Juli 1968 zu verantworten und sei deshalb kausal für die daraus entstandenen konsenslosen Verunreinigungen vorgegangen. Die AG habe keine Verfügungsgewalt und mit ziemlicher Sicherheit auch keine Detailkenntnis über die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde, somit auch keinen Einfluss auf die Herstellung der fehlenden Verbindung zum Vorfluter bzw. Ufersammler der DOKW.
Eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 liege deshalb vor, weil für die fehlende Verbindung der Abwasserbeseitigungsanlage W zum Vorfluter Donau bzw. zum Ufersammler der DOKW und die dadurch erfolgte Versickerung der ungereinigten Betriebsabwässer aus der chemischen Farbenfabrik auf natürlichem Boden, welche die gegenständlichen Bodenverunreinigungen verursachten, keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, obwohl der wasserrechtliche Bewilligungstatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 verwirklicht worden sei. Die Herbeiführung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen setze kein Verschulden für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages voraus. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Gemeinde als Betreiberin der Abwasserbeseitigungsanlage von der Unterbrechung des Zuflusses dieser Anlage zum Vorfluter infolge der Gerinneverlegung anlässlich des Kraftwerksbaues bei Melk gewusst habe, davon aber zumindest wissen hätte müssen. Der Kanalbetreiber habe nämlich seine Anlage regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Weiters habe die Marktgemeinde mit ziemlicher Sicherheit auch von der konsenslosen Einleitung der Farbabwässer der AG gewusst. Abwehrmaßnahmen zur Beseitigung des Missstandes und Verhinderung der Bodenverunreinigungen infolge der Versickerung seien von ihr keine gesetzt worden. Es liege somit auch eine konkludente Zustimmung zur konsenslosen Einleitung der Farbabwässer nahe.
Auf Grund der Gutachten habe sich ergeben, dass die gegenständlichen Bodenverunreinigungen im Grundwasserschwankungsbereich lägen - insbesondere bei Hochwasserereignissen - und auf Grund ständiger Auswaschung von Schwermetallen in das Grundwasser bzw. den Grundwasserbegleitstrom der Donau eine ständige Gefährdung für Grund- und Oberflächenwasser bildeten. Die Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei im öffentlichen Interesse des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 erforderlich. Auf Grund der Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dem nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Sicherung der Bodenverunreinigung) vorzuziehen sei. Als Frist werde der 31. März 2000 festgelegt.
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde werde festgehalten, dass der Kanalisationsbetreiber für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung verantwortlich sei und auftretende Missstände abzustellen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Marktgemeinde Berufung und brachte vor, es sei zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung zur Einleitung von Produktionsabwässern (Farbabwässern) der AG erteilt worden. Lediglich die Einleitung von "normalen Abwässern" sei genehmigt gewesen und es sei daher auch nur selbstverständlich und logisch, dass von der AG für diesen Bereich auch eine Beitragsleistung im Zuge der Errichtung der Anlage erfolgt sei. Es könne als grotesk angesehen werden, wenn der Gemeinde nicht die Problematik der Einleitung an sich angelastet werde, sondern vielmehr das Faktum, dass es im Einmündungsbereich im Zuge der Arbeiten der DOKW zu Anlandungen bzw. Aufschüttungen gekommen und im Zuge dessen die Abwässer zumindest teilweise versickert, nicht jedoch direkt in den Vorfluter eingeleitet worden seien. Es könne doch nur als positiv angesehen werden, dass allfällige Bodenverunreinigungen im Erdreich gebunden würden, anstatt frei in den Vorfluter zu gelangen und auf diese Art und Weise eine größere Verunreinigung zu erzielen. Wenn bloße Hinweise auf Missstände allein - noch dazu im Jahre 1967 - ein Unterlassen der Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes nicht rechtfertigen sollten, so sei festzuhalten, dass es gerade die bescheiderlassende Behörde gewesen sei, welche gemäß § 138 WRG 1959 nach Kenntniserlangung tätig hätte werden müssen. Es sei zwar am 11. Mai 1983 eine einstweilige Verfügung gegen die AG erlassen, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung jedoch nicht aberkannt worden. Zu der gegenständlichen Versickerung sei es eben in diesem Zeitraum gekommen, sodass die AG dazu verpflichtet hätte werden müssen, diese Ablagerungen wieder ordnungsgemäß zu entsorgen. Es sei offensichtlich der Untätigkeit der bescheiderlassenden Behörde anzulasten, dass einem offensichtlichen Handlungsbedarf nicht entsprochen worden sei. Nunmehr solle die Beschwerdeführerin als Folge des gegenständlichen Bescheides die Versäumnisse einerseits der AG, andererseits der bescheiderlassenden Behörde tragen, wodurch es zu einer unzumutbaren Belastung der Marktgemeinde käme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. August 2000 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen; die Erfüllungsfrist wurde gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit 31. August 2001 neu festgesetzt.
Die belangte Behörde begründete dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass außer Zweifel stünde, dass es sich im Gegenstand um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 handle. Im gegenständlichen Zeitraum, jedenfalls vom 6. August 1982 bis zumindest Juni 1983 seien belastete Abwässer aus dem Ortssammler W konsenswidrig versickert, die Belastungen seien darauf zurückzuführen, dass die AG dieses Wasser als Indirekteinleiter in den Gemeindesammler eingebracht habe. Für die Einhaltung ihres Bewilligungsbescheides gegenüber der Behörde sei aber jedenfalls die Marktgemeinde als Konsensinhaberin verantwortlich. Ihr hätte es somit oblegen, für die Einhaltung des zwischen ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der AG geschlossenen Indirekteinleiter-Vertrages zu sorgen. Aus Sicht der Behörde sei somit zweifelsfrei die Marktgemeinde als Verursacherin anzusehen und gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu verpflichten gewesen. Dass die angeordneten Maßnahmen nicht der angestrebten Zielrichtung dienten oder gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorzugehen gewesen wäre, werde von der Beschwerdeführerin nicht eingewendet. Auf diese Alternative sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.
Es sei möglich, dass die Behörde erster Instanz bereits vor 1998 vom gegenständlichen Missstand Kenntnis erlangt und daher bereits früher gewässerpolizeiliche Maßnahmen hätte setzen können (sollen). Allerdings sei daraus für die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu gewinnen, da in amtswegigen Verfahren den Parteien keine Antragslegitimation bzw. niemandem ein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Behörde in einem konkreten Zeitpunkt erwachse. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass betreffend diese vorliegende eigenmächtige Neuerung die rechtlich (gegenüber der Behörde) verantwortliche Verursacherin in Anspruch genommen worden sei, dass die Maßnahmen zielführend seien und dass aus einem möglichen verspäteten Tätigwerden der belangten Behörde der Beschwerdeführerin kein Recht darauf erwachsen könne, dass die Behörde nunmehr nicht tätig werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei stellte eingangs ihrer Beschwerde Versäumnisse der Wasserrechtsbehörde dar und brachte als Beschwerdebegründung vor, die Einleitung durch die AG sei unbestritten und es sei daher im Sinne des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WRG 1959 der AG die Sanierung im erforderlichen Umfang aufzuerlegen. Tatsächlich sollte nunmehr die Beschwerdeführerin mit den umfassenden Kosten belastet werden, welche lediglich infolge der Untätigkeit der Wasserrechtsbehörde seit 1967 bzw. der "Erlaubnis der Indirektleitung" im Zeitraum vom 6. August 1982 bis zumindest Juni 1983 durch "Genehmigung der Wasserrechtsbehörde" erfolgt sei. Unschlüssig und irrelevant sei die Begründung der belangten Behörde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Behörde in einem konkreten Zeitraum zukomme. Trotz wiederholter Urgenzen durch die Beschwerdeführerin sei die Behörde untätig geblieben; die Folgen dieser Untätigkeit würden nunmehr der Beschwerdeführerin angelastet. Es sei aber tatsächlich nicht möglich gewesen, generell jedwede Einleitung von Abwässern zu verhindern, weil die AG den diesbezüglichen Anspruch auf Einleitung "normaler" Abwässer jedenfalls durchzusetzen berechtigt gewesen wäre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung vor
der WRG-Novelle 1990 lautete:
"§ 32. ...
(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluss in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird."
Am Inhalt des letzten Satzes dieser Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1990 keine Änderung vorgenommen. Auch in der derzeit geltenden Fassung dieser nunmehr als § 32b WRG 1959 bezeichneten Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997) wird in Abs. 3, letzter Satz, normiert, dass das Kanalisationsunternehmen für die Nichtüberschreitung seiner wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter verantwortlich bleibt.
§ 138 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 in der geltenden Fassung lautet:
"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, .."
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Gemeinde W im Jahr 1968 die wasserrechtliche Bewilligung für die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage erteilt worden war und dass nach der 1971/1972 erfolgten Eingemeindung der Gemeinde W in die beschwerdeführende Marktgemeinde diese als Konsensinhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung für die Gemeindekläranlage anzusehen ist. Diese wasserrechtliche Bewilligung sieht die Einleitung der gereinigten Abwässer in den Vorfluter Donau vor und beinhaltet ein ausdrückliches Verbot der Einleitung von Farbstoffen in den Kanal.
Weiters ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten, dass im Zeitraum vom 6. August 1982 bis Mitte Juni 1983 wegen der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Melk keine Einleitung der aus der Kläranlage abfließenden Wässer in den Vorfluter Donau erfolgte, sondern diese Wässer einem Tümpel zugeleitet wurden und schließlich versickerten. Ebenso wenig wird in Zweifel gezogen, dass in diesem Zeitraum (auch) mit Farbstoffen versehene Betriebsabwässer der AG in die Abwasserbeseitigungsanlage der beschwerdeführenden Gemeinde eingeleitet wurden, danach zur Versickerung und damit in tiefergelegene Bodenschichten gelangten, wodurch die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr.198/16 KG. W. entstanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gemeinde zur Beseitigung dieses kontaminierten Erdreiches auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet. Eine Anlage oder Maßnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, eine solche aber nicht erwirkt wurde oder wenn eine solche einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht zugänglich wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0222). Dies trifft für die im Hochwasserschwankungsbereich situierten Ablagerungen jedenfalls zu.
Die Beschwerdeführerin spricht allerdings in der Beschwerde von der Erteilung einer "Erlaubnis zur Indirekteinleitung durch Genehmigung der Wasserrechtsbehörde" im betreffenden Zeitraum und meint damit offenbar den der AG im August 1982 erteilten, rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag des Inhaltes, dass entweder bis zum 30. September 1982 um nachträgliche Bewilligung für die Indirekteinleitung der Betriebsabwässer in die Mischwasserkanalisation anzusuchen oder diese einzustellen sei. Daraus ist für die Beschwerdeführerin aber aus mehreren Gründen nichts zu gewinnen.
Zum einen stellt ein wasserpolizeilicher Auftrag keine, auch keine bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist befristete wasserrechtliche Bewilligung für den vorgefundenen konsenswidrigen Zustand dar. Die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Juli 1968 erteilte Bewilligung für den Betrieb der Kläranlage konnte darüber hinaus durch diesen (nur der AG gegenüber ergangenen) wasserpolizeilichen Auftrag auch schon deshalb nicht - durch ein befristetes "Gestatten" einer Einleitung von Betriebsabwässern - inhaltlich abgeändert werden, weil dieser Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber gar nicht ergangen ist. Aus der Existenz dieses wasserpolizeilichen Auftrages ist lediglich der Schluss zu ziehen, dass gerade die Indirekteinleitung dieser Betriebsabwässer von der der beschwerdeführenden Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfasst war, wäre doch sonst die Notwendigkeit der Erlassung dieses wasserpolizeilichen Auftrages gar nicht gegeben gewesen.
Auch in dem Umstand, dass einer Berufung gegen die am 11. Mai 1993 erlassene einstweilige Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden war, kann keine "Erlaubnis" der Wasserrechtsbehörde zu einem der Verfügung widersprechenden Vorgehen, nämlich der Einleitung von Betriebsabwässern der AG in die Kläranlage, erblickt werden.
Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht die Frage, ob die belangte Behörde die beschwerdeführende Gemeinde zu Recht als Bescheidadressatin des wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen hat.
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren (nur) zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher in diesem Verfahren nicht mit der Frage zu befassen, ob die Wasserrechtsbehörden in der Vergangenheit effizient agiert haben und ob bzw. gegebenenfalls auf Grund welcher Gesetzesstelle (auch) die AG Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages sein hätte können.
Nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der (im Zeitpunkt der Versickerung der Farbabwässer in Geltung stehenden) Fassung vor der WRG-Novelle 1990 war das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit Bescheid vom 12. Juni 1968 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage traf daher allein die beschwerdeführende Gemeinde als Kanalisationsbetreiberin. Es oblag ihr daher nicht nur die Überprüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses, sondern auch die Verpflichtung, konsenswidrige Einleitungen unverzüglich zu unterbinden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätte wegen vertraglicher Verpflichtungen mit der AG gar keine Möglichkeit bestanden, durch ein Absperren der Zuflussleitung die Einleitung von Farbabwässern zu verhindern, ist zu entgegnen, dass das Kanalisationsunternehmen den ihm erteilten Konsens einzuhalten hat; auf vertragliche Bindungen kommt es dabei nicht an.
Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten und sei daher als Bescheidadressatin eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 heranzuziehen, begegnet daher keinen Bedenken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
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