Normen
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 30. Oktober 1997 die Feststellung, "dass das Rechenräumgut, insbesondere die im Rechen der Wasserkraftanlage W, am 26. März 1997 vorgefundene PET-Flasche und der Ast nicht Abfall im Sinne des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (in weiterer Folge: NÖ AWG) und auch nicht der Abfallart betrieblicher Abfall zuzuordnen sind. Sollte die Behörde zur Rechtsansicht gelangen, dass E nicht Betroffener im Sinne des § 16 NÖ AWG ist, so möge dies ebenfalls im Bescheid ausgesprochen und der Antrag zurückgewiesen werden." Begründet war dieser Antrag damit worden, dass von der Gewässeraufsicht am 26. März 1997 im Werkskanal des E-Kraftwerkes eine grüne PET-Flasche und ein großer Ast vorgefunden worden sein sollen. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten eingeleitet worden. Die vorgefundenen beweglichen Sachen seien so genanntes Rechengut; hiebei handle es sich nicht um Abfall.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. März 1998 wurde festgestellt, dass die als Rechenräumgut vorgefundene grüne PET-Flasche und der Ast Abfall im Sinne des NÖ AWG seien. Die PET-Flasche sei der Abfallart "Altstoffe" gemäß § 3 Z. 2 lit. e NÖ AWG zuzuordnen, der Ast sei der Abfallart "kompostierbare Abfälle" gemäß § 3 Z. 2 lit. d NÖ AWG zuzuordnen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1998 als unbegründet abgewiesen. Die Landesregierung teilte die Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft, meinte jedoch weiters, nach § 16 NÖ AWG käme eine Feststellung, dass eine bewegliche Sache nicht einer bestimmten Abfallart zuzurechnen sei (hier: "nicht betrieblicher Abfall sei"), nicht in Betracht, weil eine über § 16 NÖ AWG hinausgehende Feststellung nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0060, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er vertrat die Ansicht, die belangte Behörde habe zutreffend erkannt, dass es sich bei der PET-Flasche um Abfall im Sinne des § 3 Z. 1 NÖ AWG, und zwar um Abfall im objektiven Sinn, handle. Der in einem fließenden Gewässer schwimmende Ast, der sich im Rechen eines Kraftwerkes verfange, sei als herrenlose Sache anzusehen und wie eine Sache zu behandeln, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigt habe; es liege somit Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 3 Z. 1 erster Fall NÖ AWG vor. Auch gegen die Feststellung, dass der Ast kompostierbarer Abfall im Sinne des § 3 Z. 2 lit. d NÖ AWG und die PET-Flasche Altstoff im Sinne des § 3 Z. 2 lit. e NÖ AWG seien, seien keine Bedenken zu hegen.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete der Beschwerdeführerin bei, dass über ihren Antrag, die beiden beschwerdegegenständlichen Gegenstände seien nicht der Abfallart "betrieblicher Abfall" zuzuordnen, nicht abgesprochen worden sei. Bestünden begründete Zweifel, welcher Abfallart ein Abfall im Sinne des § 3 Z. 1 NÖ AWG zuzuordnen sei, sei es zur Erreichung des durch den Feststellungsbescheid nach § 16 NÖ AWG verfolgten Zwecks geboten, auch darüber abzusprechen, ob ein Abfall im Sinne des NÖ AWG Müll oder betrieblicher Abfall sei. Die Frage, ob ein negativer Feststellungsbescheid darüber, dass ein Abfall nicht betrieblicher Abfall sei, zulässig sei, bedürfe keiner Erörterung und sei in Verkennung der Rechtslage problematisiert worden, weil nicht betrieblicher Abfall der Abfallart Müll zuzuordnen sei und umgekehrt. Eine abschließende Feststellung nach § 16 NÖ AWG erfordere bezüglich der Abfallart jedenfalls die positive Feststellung, dass der Abfall Müll oder betrieblicher Abfall sei. Ein Antrag auf Feststellung, eine als Abfall festgestellte Sache sei kein betrieblicher Abfall, sei daher dahin zu verstehen, dass diese Sache Müll (allenfalls: Sperrmüll) sei. Aus den Begriffen der Abfallarten des § 3 Z. 2 NÖ AWG lasse sich nämlich ableiten, dass Abfall im Sinne des NÖ AWG entweder Müll (Sperrmüll) oder betrieblicher Abfall sei und unter Müll auch die Abfallarten Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe dann fielen, wenn sie üblicherweise in privaten Haushalten, sowie im Rahmen von Betrieben, Anstalten und Einrichtungen anfielen, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar sei.
Eine zulässige Trennbarkeit (eines Abspruches über den verfahrensgegenständlichen Antrag) im Sinne des zweiten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG könne dann nicht angenommen werden, wenn - wie im Beschwerdefall - auf Grund des Zweckes eines gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahrens eine rechtsverbindliche Klärung der strittigen Sache, ob eine Sache Abfall sei oder nicht, und im Falle der Bejahung die damit im inneren Zusammenhang stehende Beurteilung, welcher Art im Sinne des § 3 Z. 2 NÖ AWG dieser Abfall zuzuordnen sei, bescheidmäßig zu erfolgen habe. Die Behörde erster Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, in ihrem Bescheid vom 24. März 1998 auch festzustellen, ob die PET-Flasche und der Ast Müll oder betrieblicher Abfall im Sinne des NÖ AWG seien. Da diese Gegenstände bereits Abfall zum Zeitpunkt des Beginns der Gewahrsame durch die Beschwerdeführerin daran gewesen seien, sei im Beschwerdefall bei Beurteilung der Abfallart nicht davon auszugehen, dass es Abfall "aus" dem Kraftwerk der Beschwerdeführerin sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insoferne stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. März 1998 dahingehend abgeändert wurde, dass festgestellt wurde, "dass
1. die im Rechen der Wasserkraftanlage, ...... , am 26. März 1997 als Rechenräumgut vorgefundene grüne PET-Flasche und der Ast Abfälle im Sinne des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 sind;
2. die grüne PET-Flasche der Abfallart 'Altstoffe' gemäß § 3 Z. 2 lit. e NÖ AWG 1992 und der Ast der Abfallart 'kompostierbare Abfälle' gemäß § 3 Z. 2 lit. d NÖ AWG 1992 zuzuordnen sind;
3. die grüne PET-Flasche und der Ast der Abfallart 'betriebliche Abfälle' im Sinne von § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG 1992 zuzuordnen seien."
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde zum - allein strittigen - Punkt 3. ihres Bescheides aus, die gegenständlichen Abfälle hätten sich im Rechen des Kraftwerkes der E verfangen. Das Recht zum Wasserbezug dieser Wasserkraftanlage sei verbunden mit dem unter Postzahl PL X im Wasserbuch angeführten Wasserrecht. Dieses betreffe eine Stauanlage und den über dieses Wehr aus der Traisen abgeleiteten Werkskanal. Wasserberechtigter sei in diesem Fall die Wasserwerksgenossenschaft W. Das Vertretungsorgan sei bei der E beschäftigt. Das Wehr selbst sei durch einen Rechen gesichert, sodass aus der Traisen die genannten Abfälle nicht in den Werkskanal und somit zur Kraftwerksanlage der E hätten gelangen können. Die Beschwerdeführerin sei zu einem nicht unerheblichen Anteil an der Wassergenossenschaft beteiligt. Deren Zweck sei die Wehrerhaltung und die Bachräumung des Werkskanales, also die Verpflichtungen nach § 50 WRG 1959. Diese Verpflichtung ersetze zwar keineswegs die Zuordnung zu der Abfallart "Müll" oder der Abfallart "betriebliche Abfälle", liefere jedoch ein starkes Indiz dafür, dass typischerweise vorhersehbar im Werkskanal Sachen anfielen, die daraus entfernt werden müssten.
Das gegenständliche Kraftwerk sei nicht im Verlauf eines natürlichen Gerinnes errichtet worden, sondern es sei ein künstliches Gerinne, der W Werksbach, errichtet worden. Dieser sei daher Teil der gegenständlichen Anlage und die Beschwerdeführerin halte einen entsprechenden Anteil an diesem Gerinne. Da die gegenständliche Anlage ein Wasserkraftwerk sei, sei es ohne entsprechenden Wasserbezug nicht denkbar. Der Werkskanal stelle daher ebenfalls einen Teil der Anlage dar. Bereits die Existenz der Rechen zum Schutz der Turbinen der Wasserkraftanlage sei ein deutliches Zeichen dafür, dass üblicherweise Sachen wie die vorgefundenen beim Betrieb der Wasserkraftanlage anfielen. Wegen des Rechens bei der Ableitung des Werkskanales von der Traisen könnten die gegenständlichen Abfälle nicht aus der Traisen in den Werkskanal gelangt sein. Diese müssten daher im Verlauf des Werkskanales in das Wasser gelangt sein. Sie seien aus diesem Grund im Bereich der Einrichtung - ein Wasserkraftwerk und ein künstliches Gerinne könnten im Sinne von § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG 1992 nur als sonstige Einrichtung verstanden werden - angefallen. Auch wenn sie nicht durch den Gegenstand des Unternehmens der E notwendig bedingt seien, so seien sie doch im Bereich der Anlage, der sonstigen Einrichtung Wasserkraftwerk, entstanden.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführe, die gegenständlichen Abfälle stammten nicht "aus" dem Kraftwerk der Beschwerdeführerin, so sei eine Bindung an diese Ansicht gegeben. Es sei jedoch gar nicht möglich, dass die Abfälle aus dem Kraftwerk selbst stammten; sie stammten vielmehr aus einem anderen, notwendigerweise mit dem Kraftwerk verbundenen Teil der Anlage der E, nämlich dem Werkskanal.
Zweifellos könnten leere PET-Flaschen oder Äste auch in privaten Haushalten vorkommen. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, Gegenstand des Verfahrens sei nicht Rechengut, sondern die PET-Flasche und der konkrete Ast. Diese Einschränkung des Verfahrensgegenstandes mache jedoch die Beurteilung der Frage unmöglich, ob es sich bei den vorliegenden Abfällen um Müll handle. § 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG 1992 mache Menge und Zusammensetzung des Abfallaufkommens zum Kriterium für das Vorliegen von Müll. Die Beurteilung, ob Müll im Sinn des § 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG 1992 vorliege, bedinge jedoch auch den Zusammenhang, in dem die Abfälle angefallen seien.
Hinsichtlich der Menge lägen über das gegenständliche Kraftwerk keine Aufzeichnungen vor. Hinsichtlich der Zusammensetzung könnten die Angaben dreier anderer Energie-Versorgungsunternehmen mit vergleichbaren Kraftwerken einer Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Nach Angaben der Energie-Versorgungsunternehmen, z.B. Verbund im Umweltbericht von 1998, Enns-Kraft auf ihrer Homepage im Internet sowie Safe auf ihrer Homepage im Internet, bestehe Rechengut zu 90 bis 95 % aus Stoffen biogener Herkunft, zu 5 bis 10 % aus Zivilisationsmüll. Hausmüll hingegen bestehe nach dem NÖ Umweltbericht 1999 lediglich zu 17,9 % aus Abfällen biogenen Ursprungs, wobei in dieser Menge Grasschnitt nicht enthalten sei.
Daraus ergebe sich, dass sich der typischerweise im Rechen eines Wasserkraftwerkes anfallende Abfall hinsichtlich seiner Zusammensetzung deutlich von Abfällen aus privaten Haushalten unterscheide. Die gegenständlichen Abfälle stellten daher keinesfalls "Müll" im Sinne von § 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG 1992 dar. Sie seien daher der Abfallart "betriebliche Abfälle" nach § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG 1992 zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Vorerkenntnis vom 21. Oktober 1999 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge zum Ausdruck gebracht, eine zulässige Trennbarkeit der Feststellungsanträge (nämlich einerseits des Antrags auf Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Gegenstände Abfall im Sinn des NÖ AWG sind oder nicht und andererseits auf Feststellung, welcher Abfallart sie zuzuordnen sind) könne nicht angenommen werden. Dies deshalb, weil auf Grund des Zweckes des gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahrens in § 16 NÖ AWG eine rechtsverbindliche Klärung dieser beiden Fragen miteinander im inneren Zusammenhang stünde und aus diesem Grund eine Trennung des Verhandlungsgegenstandes in mehrere Punkte nicht möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorgenannten Erkenntnis daher ausdrücklich davon gesprochen, dass die Bezirkshauptmannschaft (also die Behörde erster Instanz) bereits verpflichtet gewesen wäre, in ihrem Bescheid vom 24. März 1998 auch eine Feststellung darüber aufzunehmen, ob die PET-Flasche und der Ast Müll oder betrieblicher Abfall im Sinne des NÖ AWG sind. Darin, dass im damaligen Verfahren die Abfallbehörden erster und zweiter Instanz nur über einen Teil eines nicht trennbaren Antrags abgesprochen haben, lag (u.a.) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides.
Die belangte Behörde hatte damals aber nicht deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht selbst über den Feststellungsantrag in seiner Gesamtheit abgesprochen hatte, sondern weil sie nicht erkannt hatte, dass die Bezirkshauptmannschaft ihrerseits den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht zur Gänze erledigt hatte. Die belangte Behörde hätte daher im fortgesetzten Verfahren den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. März 1998 beheben müssen, weil aus den dargestellten Gründen über einen untrennbaren Teil dieses Antrages noch gar keine Entscheidung getroffen worden war.
Wegen der im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Untrennbarkeit der einzelnen Punkte der Feststellungsbegehren stellte die Entscheidung bloß über einen Antragsteil nämlich kein "minus" sondern ein "aliud" in Bezug auf den Antrag in seiner Gesamtheit dar. Die belangte Behörde hat nun, anstatt den Bescheid der Bezirksmannschaft aufzuheben, den fehlenden (aber untrennbaren) Teil des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3. entschieden und festgestellt, dass die PET-Flasche und der Ast der Abfallart "betriebliche Abfälle" zuzuordnen seien. Sie hat damit als Berufungsbehörde erstmals über den verfahrensgegenständlichen Antrag in seiner Gesamtheit entschieden.
Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 95/06/0064, und vom 8.Oktober 1996, Zl. 94/04/0248). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, über die solcherart bestimmte Sache des Berufungsverfahrens hinauszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0098). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form einer erstmaligen Sachentscheidung, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof die hg. Erkenntnisse vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0333, und vom 25. November 1994, Zl. 92/17/0030).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei Folgendes bemerkt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 21. Oktober 1999 zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände bereits Abfall zum Zeitpunkt des Beginnes der Gewahrsame durch die Beschwerdeführerin daran gewesen seien und dass aus diesem Grund bei der Beurteilung der Abfallart nicht davon ausgegangen werden könne, dass es Abfall "aus" dem Kraftwerk der Beschwerdeführerin sei. Auch den (neuen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände zum Zeitpunkt des Beginns der Gewahrsame durch die Beschwerdeführerin noch nicht Abfall gewesen seien. Waren sie aber bereits Abfall, als sie in den Bereich der Kraftwerksanlage gelangten, so konnten sie nicht Abfälle "aus" der sonstigen Einrichtung (Kraftwerksanlage) sein.
Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die PET-Flasche und der konkrete Ast. Die Definition der Abfallart "Müll" (§ 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG) ist zwar im Plural gehalten und spricht in dem hier interessierenden Aspekt eines im Rahmen einer sonstigen Einrichtung anfallenden Abfalls von einem "in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbaren Abfallaufkommen"; dies kann aber hinsichtlich der Qualifizierung zweier einzelner Gegenstände nur bedeuten, dass zu prüfen ist, ob Gegenstände dieser Art und in dieser Anzahl (Zusammensetzung und Menge) in einem Abfallaufkommen eines privaten Haushaltes vorkommen; bejahendenfalls stellten sie - auch wenn diese Gegenstände im Rahmen einer sonstigen Einrichtung angefallen sind -
Müll dar.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
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