VwGH 2000/07/0041

VwGH2000/07/004111.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Februar 2000, Zl. 8W-All- 290/3/2000, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: J in Wölfnitz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Mitbeteiligte (MP) ist (u.a.) Miteigentümer der Grundstücke Nr. 162/1, 179/1, 179/2, 179/3 und 179/4, jeweils KG H., auf denen sich der G. Teich erstreckt. Diesem Teich unterliegend befinden sich u.a. die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. 228/1, 230/1, 232 und 235, jeweils KG H.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 27. Jänner 1971 und den darüber im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 13. September 1973 und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1978 war dem Rechtsvorgänger des MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Weiterbespannung des genannten Teiches, dies auf 25 Jahre ab Ablauf der mit Bescheid vom 23. Juli 1959 für die Dauer von zehn Jahren erteilten Bewilligung und bei Einhaltung der bisherigen Stauhöhe von 4 m ab Sohle des untersten Abflussrohres sowie unter einer Reihe von Auflagen, erteilt worden. Hiebei war im Bescheid vom 7. Dezember 1978 (u.a.) angeordnet worden, dass im Bereich des Überlaufes des G. Teiches bis 30. Juni 1979 das Rohr mit 30 cm Durchmesser durch ein solches von 60 cm Durchmesser zu ersetzen sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt (der Erstbehörde) vom 9. Jänner 1984 wurde gemäß § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 festgestellt, dass bis auf die im Plan des Dipl.Ing. Sch. vom 26. August 1970, geändert am 20. September 1982, gezeichnete Verhaimung (§ 23 leg. cit.), die unter einem nachträglich genehmigt wurde, und einige im Bescheid näher bezeichnete Mängel, deren Behebung dem Rechtsvorgänger des MP gleichzeitig aufgetragen wurde, der G. Teich plangemäß und in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung für die Weiterbespannung ausgeführt worden sei. In Ansehung dieses Spruchumfanges wurde mit Ausnahme des Auftrages zur Behebung von Mängeln der Bescheid der Erstbehörde mit Bescheid des LH vom 15. Juli 1985 bestätigt.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 teilte die Erstbehörde dem MP (u.a.) mit, dass die mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 befristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung, weil ein fristgerechtes Ansuchen um Wiederverleihung des ausgeübten Wasserrechtes nicht gestellt worden sei, mit August 1994 erloschen sei. Sollte die Absicht bestehen, den Teich weiter zu bewirtschaften, wäre ein dem § 103 WRG 1959 entsprechendes Bewilligungsansuchen zu stellen und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Weiterbespannung des G. Teiches anzusuchen.

Mit Eingabe vom 20. Jänner 1998 stellte der MP an die Erstbehörde den Antrag, die wasserrechtliche Genehmigung zur Weiterbespannung des G. Teiches auf die Dauer von 90 Jahren zu erteilen. Diesem Antrag wurden Unterlagen beigeschlossen, die zum Teil bereits in dem der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 zu Grunde liegenden Verfahren vorgelegt worden waren.

Die Erstbehörde beraumte daraufhin über das "Ansuchen um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Weiterbespannung des G. Teiches" eine mündliche Verhandlung an, zu der u.a. die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass während der Amtsstunden in den bezughabenden Akt Einsicht genommen werden könne, geladen wurde. Laut dem diesbezüglichen, in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 1998 teilte der Verhandlungsleiter in dieser Verhandlung mit, dass antragsgemäß die bisherige Stauhöhe von 4 m laut Bescheid vom 17. (gemeint: 27.) Jänner 1971 unter Zugrundelegung der Verhaimungsdaten des Zivilingenieurbüros Sch. vom 26. August 1970 beibehalten werden solle. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines im Bereich des Ablaufbauwerkes des G. Teiches wurde festgestellt, dass infolge von Anlandungen auf den darunter liegenden, der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücken das Abflusskontinuum gestört sei. Diese erklärte ihre Bereitschaft, den MP zum Zweck der Abflussertüchtigung die (auf ihrem Grundstück befindlichen) beiden "kleinen Teiche" zu Zeiten der Niedrigwasserführung ausbaggern zu lassen, und sprach sich im Übrigen gegen die widerrechtliche Benutzung ihrer Grundstücke durch Fischer aus.

In der Folge holte die Erstbehörde von ihrer Fachabteilung "Vermessung" einen die aktuelle Stauhaltung des G. Teiches, die Verhaimungspunkte laut Verhaimungsplan des Zivilingenieurbüros Sch. vom 20. September 1982 und weitere relevante Geländepunkte darstellenden Einmessplan ("Pegel- und Brunneneinmessung in der G. Teich") samt einer Skizze des Längsschnittes (Höhen- und Längendarstellung mit Angaben der Vermessungsdaten vom 30. Oktober 1998 in absoluter Seehöhe) ein. Darauf aufbauend erstattete der in der Verhandlung beigezogene umweltbiologische Amtssachverständige Dr. W. die schriftliche Stellungnahme vom 21. Dezember 1998, der zufolge aus fachlicher Sicht gegen eine Weiterbespannung des G. Teiches kein Einwand bestehe. Weiters heißt es in seiner Stellungnahme:

"Da der alte hölzerne Mönch im Osten des Teiches erneuert wurde und das Höchststaumaß in der Natur nicht mehr vorhanden ist, wurden die wichtigsten Höhenpunkte neu und absolut eingemessen. Der Wasserspiegel des G. Teiches wurde am 30.10.1998 mit absolut 483,74 Meter ermittelt. Diese Höhe liegt unterhalb des ehemals bewilligten Höchststaumaßes. Das Höchststaumaß war ursprünglich mit 4,00 Meter über dem tiefsten Punkt des Grundablasses (480,25 Meter) angegeben. Derzeit kann der Teich aber nur mehr bis zu einer Höhe von 484,03 Meter aufgestaut werden, da der Hochwasserüberlauf bei 484,03 Meter liegt. Das bedeutet, dass das derzeit maximale Höchststaumaß bei 484,03 Meter zu liegen kommt. ..."

Die Erstbehörde übermittelte den Einmessplan samt Beiblatt vom 30. Oktober 1998 und die Stellungnahme vom 21. Dezember 1998 samt Lageplan mit Schreiben vom 21. Jänner 1999 der Beschwerdeführerin zur Äußerung mit dem Bemerken, dass, wie aus den Vermessungsdaten ersichtlich sei, die Stauhöhe zum Zeitpunkt der Einmessung 3,49 m (483,74 m absolut) ab Sohle des unteren Abflussrohres betragen habe und somit 51 cm unter dem mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 bewilligten Staumaß von 4 m gelegen sei. Da auf Grund der Einmessung feststehe, dass der tiefste Punkt des Hochwasserüberlaufes 484,03 m betrage, sei die vom MP angestrebte Stauhöhe von 4 m nicht realisierbar, weil bereits bei einer Stauhöhe von 3,78 m der Hochwasserüberlauf erreicht werde. Der Differenzbetrag von 22 cm zur ursprünglich bewilligten Stauhöhe von 4 m lasse sich dadurch erklären, dass in Erfüllung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1978 aufgetragenen Austausches des 30 cm-Überlaufrohres gegen ein solches mit einem Durchmesser von 60 cm mit Einbettung des neuen Überlaufrohres zugleich eine Eintiefung desselben stattgefunden habe.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19. April 1999 wurde festgestellt, dass mit den zwischen der Beschwerdeführerin und dem MP vereinbarten Ausbaggerungsarbeiten zwecks Beseitigung von Anlandungen zur Abflussertüchtigung zwar begonnen worden sei, diese jedoch witterungsbedingt noch nicht fertig gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin erklärte, vor einer Fertigstellung dieser Baggerungsarbeiten keine endgültige Stellungnahme und keine Zustimmung für das Projekt abgeben zu können. Im Hinblick auf die Problematik der Anlandungen, insbesondere bei oftmaligem Ablassen des G. Teiches, werde jedoch beantragt, die Bewilligungsdauer der nächsten Bespannungsperiode möglichst kurz anzusetzen. Die bisherigen Auflagen sollten weiter bestehen bleiben, und die Rechte des Bewilligungswerbers dürften nicht ausgeweitet werden. Weiters beantrage sie, in dem zu erlassenden Bescheid eine Auflage nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu erteilen, wodurch das Benützen und Betreten ihrer Grundstücke durch Fischer untersagt werde.

In der weiter fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 12. August 1999 wurde von der Erstbehörde unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M. ein Ortsaugenschein am Ablaufbauwerk des G. Teiches vorgenommen und festgestellt, dass zum Zweck der Abflussertüchtigung und der Wiederherstellung eines Schlamm- bzw. Sandfanges im Ablaufbereich auf Grundstück Nr. 235 eine Schlammräumung durchgeführt worden sei, sodass es zur Ausbildung eines kleinen Teiches gekommen sei. Die Beschwerdeführerin als Unterliegerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass sich daraus ein Wasserrecht im Sinn der ursprünglichen Wasserbuchpostzahl 209 nicht ableiten lasse, weil das unter dieser Postzahl eingetragene Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 22. März 1963 für erloschen erklärt worden sei. Hierauf gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:

"Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass im Bereich des Ablaufbauwerkes dieses analog der ursprünglichen Bewilligung erneuert, d.h. durch einen Betonmönch ersetzt worden ist. Die Funktionsfähigkeit des Ablaufbauwerkes ist jedenfalls gegeben. Es wurde festgestellt, dass der neue Betonmönch einer Verhaimung unterzogen wurde, wobei das höchste Stauziel mittels Eisenklammer definiert wurde. Sämtliche Höhen wurden in das Landessystem übertragen. Die Übertragung der ursprünglichen Höhen aus der ersten Verhaimung (ZI-Büro Sch. 26.8.1970 bzw. 20.9.1982) wurde durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt bewerkstelligt. Da die einzelnen Steckbretter des ursprünglichen Ablaufbauwerkes im Zuge der Erneuerung ersetzt wurden, kann über die Höhe bzw. über die Breite der vorhanden gewesenen Steckbretter keine Aussage gemacht werden. Es wird daher vorgeschlagen, im Zuge des Ablaufvorganges nicht wie seinerzeit (BH-Bescheid 27.1.71) im Bescheid definiert wurde, zuerst die ersten vier und dann jedes einzelne weitere Brett zu ziehen, sondern von Beginn an die einzelnen Bretter nacheinander zu ziehen, um die Auswirkungen für die Unterlieger möglichst gering zu halten. Festgehalten wird, dass im Zuge des Ablassvorganges alle Staubretter bis auf die ersten drei, welche in der Staunut zu verbleiben haben, entfernt werden dürfen. Die ersten drei Streckbretter wären entsprechend zu fixieren, sodass eine Ziehung unmöglich gemacht wird. Vom Ablassvorgang ist die Unterliegerin (die Beschwerdeführerin) rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher nachweislich zu verständigen.

Um das Abflusskontinuum im Zuge einer Teichablassung zu gewährleisten, ist das unter dem Damm gelegene Gerinne, welches auf Parz. 235, KG H., als Schlamm- bzw. Sandfang ausgebildet ist, ('kleiner Teich') rechtzeitig zu entleeren. Der Vorgang ist derart zu bewerkstelligen, dass die vorhandenen Steckbretter bis auf die Teichsohle zu ziehen sind. Sollte es trotz kontrolliertem Ablassen des G. Teiches zu Schlammablagerungen im Bereich der Aufweitung des Ablaufgerinnes kommen, so wären diese seitens des Konenswerbers zu beseitigen.

Zur beantragten Dauer der Bewilligung (90 Jahre) wird aus wasserbautechnischer Sicht bemerkt, dass auf Grund fehlender wartungsbedürftiger technischer Einrichtungen der beantragten Bewilligungsdauer zugestimmt werden kann."

Die Beschwerdeführerin gab hierauf in der Verhandlung die Erklärung ab, sich gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen auszusprechen. Es handle sich auf ihrem Grundstück um keine Ausweitung des Gerinnes, sondern um zwei in der Natur deutlich sichtbare Teiche, die vereinbarungsgemäß (im Anschluss an die erste Verhandlung) in Stand gesetzt worden seien. Im Übrigen werde zwecks Abgabe einer detaillierten Stellungnahme um Zustellung einer Abschrift des Verhandlungsprotokolles ersucht.

Mit Schreiben vom 19. August 1999 übermittelte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Tonbandprotokolls vom 12. August 1999 mit dem Bemerken, dass der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß die Möglichkeit eingeräumt werde, zum Verhandlungsgegenstand, insbesondere zu den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin erstattete sodann an die Erstbehörde die Stellungnahme vom 7. Oktober 1999, in der sie unter Zitierung von in den obgenannten Bescheiden vom 27. Jänner 1971, 13. September 1973 und 7. Dezember 1978 enthaltenen Vorschreibungen erklärte, dass es im Hinblick auf die infolge des konsenslos neu errichteten Mönches geänderte Situation erforderlich sei, den Ablassvorgang detailliert darzustellen, um einen möglichst schonenden Ablassvorgang zu gewährleisten und die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Vorschreibungen zu ermöglichen, und sie keineswegs damit einverstanden sei, dass die bisher erteilten Auflagen eingeschränkt würden. Es sei vielmehr darauf zu achten, dass Schlammanlandungen auf ihrem Grundstück durch das Ablassen des G. Teiches vermieden würden, wobei die Vergangenheit gezeigt habe, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Die auf ihrem Grundstück Nr. 235 gelegenen beiden Teiche existierten seit unvordenklichen Zeiten, und es seien die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass es sich hiebei um ein als Schlamm- bzw. Sandfang ausgebildetes Gerinne handelte, nicht nachvollziehbar. Ein Öffnen der kleinen Teiche bis zur Sohle sei abzulehnen und würde lediglich den mittransportierten Schlamm breitflächig auf ihre gesamten, unterhalb des G. Teiches befindlichen Grundstücke zur Folge haben und den ganzen Graben und die anschließenden Wiesenflächen massiv beeinträchtigen. Erst dann fließe das Wasser in den nächsten Teich des MP. Tatsache sei, dass die Versumpfung der Wiese der Beschwerdeführerin, Grundstück Nr. 265, immer größere Ausmaße annehme, weshalb eine nochmalige Anberaumung der Verhandlung an Ort und Stelle beantragt werde, bei der auch die Beeinträchtigungen des Grundstückes Nr. 265 zu begutachten seien. Die Beschwerdeführerin wäre daher nur unter folgenden Auflagen bzw. Dauervorschreibungen mit einer Weiterbespannung des G. Teiches einverstanden:

1. Aufrechterhaltung der bisherigen Vorschreibungen in den Bescheiden vom 27. Jänner 1971 und vom 7. Dezember 1978, insbesondere auch die Verpflichtung des MP, die Anlandungen in den darunter liegenden Teichen nach Bedarf zu entfernen;

2. Exakte Beschreibung der Abwässervorgänge des G. Teiches unter größtmöglicher Schonung ihrer darunter liegenden Grundstücke, insbesondere zur Vermeidung von Überflutungen und Anlandungen im Bereich der darunter liegenden Teiche;

  1. 3. Herabsetzung der Bewilligungsdauer unter 25 Jahre;
  2. 4. rechtzeitige Verständigung, zumindest jedoch 14 Tage vor Beginn des Ablassens durch den MP, um die entsprechenden Vorkehrungen treffen zu können;

    5. die Teichbewirtschaftung durch Fischer habe nicht über den ihr gehörigen Grund zu erfolgen.

    Mit Bescheid vom 30. November 1999 erteilte die Erstbehörde in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1, §§ 12, 21 Abs. 1, §§ 22, 23, 98 und 111 WRG 1959 dem MP nach Maßgabe der unter einem genehmigten, einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Pläne und Beschreibungen und der nachstehenden Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung, zum Zweck der fischereilichen Nutzung den G. Teich unter Einhaltung der maximalen Stauhöhe von 484,03 m ü.A. weiter zu bespannen. Weiters genehmigte die Erstbehörde unter diesem Spruchpunkt gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. die Einmessdaten der Magistratsabteilung Vermessung vom 30. Oktober 1998, wobei im Übrigen die im Plan des Dipl.Ing. Sch. vom 26. August 1970, geändert am 20. September 1982, dargestellte Verhaimung hinsichtlich des Fixpunktes FP IV aufrecht bleibe. Sie sprach ferner aus, dass gemäß § 105 leg. cit. vom Bewilligungsinhaber folgende Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen seien:

    "1. Bei Ablassvorgängen sind die Staubretter nacheinander so zu ziehen, dass nach Entfernung des ersten Staubrettes das darauf folgende erst dann gezogen werden darf, wenn sich der Teichspiegel um die Breite des Staubrettes gesenkt hat. Die untersten drei Staubretter haben in der Staunut zu verbleiben und sind so zu fixieren, dass sie nicht gezogen werden können.

    2. Die Unterlieger im Bereich der Parzellen 235, 237/2, 237/3, 238/1 und 241, alle KG H., sind von jedem Ablassvorgang rechtzeitig (mindestens jedoch 14 Tage vorher) nachweislich zu verständigen. Den Unterliegern wird dadurch die Möglichkeit geboten, im Ablaufgerinne allenfalls vorhandene Stauvorrichtungen zu entfernen (Ziehen vorhandener Steckbretter bis auf Niveau des Ablaufgerinnes) und damit eine schadlose Abfuhr des Teichwassers zu gewährleisten.

    3. Sollte es trotz kontrolliertem Ablassvorgang (und unter der Voraussetzung, dass etwaige Stauvorrichtungen im Ablaufgerinne entfernt wurden) zu Schlammablagerungen im Bereich der teichförmig ausgebildeten Aufweitung des Ablaufgerinnes auf Parz. 235, KG H., kommen, so sind diese vom Bewilligungsinhaber zu beseitigen.

    4. ...

    ..."

    Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 wurde die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31. Dezember 2089 befristet. Ferner stellte die Behörde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt II. gemäß den §§ 98 und 121 Abs. 1 leg. cit. fest, dass die unter Spruchpunkt I. bewilligte Teichbespannung im Sinn der erteilten Bewilligung und gemäß den Projektsunterlagen, die diesem Bescheid und dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Klagenfurt vom 27. Jänner 1971, geändert durch den Bescheid des LH vom 13. September 1973 und den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1978, zu Grunde gelegt worden seien, betrieben werde.

    In der Begründung ihres Bescheides führte die Erstbehörde u. a. aus, dass das unter Postzahl Nr. 209 im Wasserbuch der Erstbehörde eingetragene Wassernutzungsrecht zum Betrieb einer Hausmühle und landwirtschaftlicher Maschinen zu Gunsten der Liegenschaft "vgl. T" (nunmehr der Beschwerdeführerin) gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 für erloschen erklärt worden sei und im Zug einer am 13. Dezember 1979 abgeführten Lokalaugenscheinsverhandlung durch den damaligen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Abflussorgane der beiden auf Grundstück Nr. 235, KG H., liegenden großteils verlandeten Teiche nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien, und eine Aktivierung der Anlage nur nach vorheriger Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als denkbar erachtet worden sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass die im Bereich dieser Teiche vorhandenen Anlandungen möglicherweise auf die nicht mehr funktionstüchtigen Abflussorgane der Teiche rückführbar wären und somit trotz kontrolliertem Ablassvorgang beim G. Teich ein störungsfreies Ablaufverhalten im Unterlauf nicht erwartet werden könnte. Bei der am 20. Oktober 1983 im Zug des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens zum Bewilligungsbescheid vom 27. Jänner 1971 durchgeführten Lokalaugenscheinsverhandlung seien auf dem Grundstück Nr. 235 weder Teiche noch Stauhaltungen festgestellt worden und hätten die für eine ordnungsgemäße Teichbewirtschaftung erforderlichen Grundablässe gefehlt. Weiters führte die Erstbehörde aus, dass bereits im Jahr 1979 nicht eindeutig habe geklärt werden können, inwieweit die Anlandungen, insbesondere im Bereich des ehemaligen zweiten Teiches, durch unkontrollierte Ablassvorgänge am G. Teich oder aber durch Nichtbetätigung der Ablassorgane an den beiden ehemaligen unterliegenden Teichen bedingt seien. Auf Grund der Tatsache, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Funktionstüchtigkeit der gegenständlichen Ablasseinrichtungen nicht mehr gegeben gewesen sei, werde davon ausgegangen, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch vorhandene Anlandungen auf diesen Umstand rückführbar seien, weshalb weitere Auflagen zu Gunsten der nicht dem Rechtsbestand angehörenden ehemaligen Teiche nicht zu treffen gewesen seien. Durch das Verbleiben von drei Staubrettern in der Staunut des Ablaufbauwerkes des G. Teiches werde weitestgehend sichergestellt, dass eine Verschlammung des Vorfluters nicht stattfinde. Sollte es künftighin bei Ablassvorgängen des G. Teiches trotzdem zu Schlammanlandungen auf Grundstück Nr. 235 kommen und sollten diese trotz rechtzeitiger nachweislicher Verständigung der Unterliegerin auf ein Nichtentfernen von Stauvorrichtungen im Bereich der ehemaligen kleinen Teiche rückführbar seien, so gingen sie zu Lasten der Unterliegerin.

    Die Beschwerdeführerin berief.

    Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2000 wies der LH gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

    Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde zum Berufungseinwand, dass der Bewilligung kein den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt zu Grunde liege, begründend aus, dass dem Antrag des MP vom 20. Jänner 1998 als Beilagen ein Anrainerverzeichnis, eine Pegel- und Brunneneinmessung, eine Skizze des Längsschnittes des G. Teiches und ein Lageplan dieses Teiches, die vom Zivilingenieur Dipl.Ing. Sch. erstellten Lagepläne vom 26. August 1970 und 20. September 1982, ein Lageplan und ein hydrographisches Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25. Oktober 1971 jeweils betreffend das Hochwasserabfuhrvermögen des G. Teiches sowie eine Querschnittdarstellung und Abflussermittlung angeschlossen gewesen seien. Wenn auch ein Teil der Unterlagen bereits als Bewilligungsgrundlage für den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 27. Jänner 1971 verwendet worden sei, so habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die vorgelegten Unterlagen gerügt oder deren Vollständigkeit explizit in Zweifel gezogen. Eine Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen sei auch nicht während des Verfahrens und in den drei mündlichen Verhandlungen von den beigezogenen Amtssachverständigen behauptet worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich in der schriftlichen Eingabe vom 7. Oktober 1999 die Vorschreibungen des Bescheides vom 7. Dezember 1978, die exakte Beschreibung der Ablassvorgänge, die Herabsetzung der Bewilligungsdauer, die Verständigung und das Zutrittsverbot für Fischer geltend gemacht. Die Lagepläne des Zivilingenieurs Dipl.Ing. Sch. seien mit dem Fertigungsvermerk versehen, dass sich hierauf der Bescheid der Erstbehörde vom 9. Jänner 1984 beziehe. Da keine Umstände zu Tage getreten seien, die eine Wiederverwendung der damaligen Unterlagen nicht zuließen, spreche nichts dagegen, diese der nunmehr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde zu legen.

    Was die Erneuerung des Mönchs (Substitution von Holz durch Beton bei Gleichartigkeit und Funktion der Anlagenteile) betreffe, so bedürfe die (bloße) Instandhaltung keiner Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde.

    Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigene wasserrechtliche Bewilligung, und es leite sich ihr Schutzanspruch aus § 12 WRG 1959 ab, wobei das Grundeigentum nur vor projektsgemäß vorgesehenen Eingriffen in die Substanz wasserrechtlich geschützt sei. Gerade bei Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen, wie z.B. des vorgeschriebenen Ablassvorganges, sei jedoch ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (der Beschwerdeführerin) nicht zu erwarten. Die Erstbehörde habe alle Vorkehrungen getroffen, um die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht zu beeinträchtigen. Was die Dauer der Bewilligung anlange, so bestehe weder aus wasserwirtschaftlicher noch aus technischer Sicht ein Interesse an einer kürzeren Befristung als 90 Jahre und sei von der Beschwerdeführerin auch kein Umstand vorgebracht worden, der eine kürzere Dauer rechtfertigen würde. Zu dem in der Berufung der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, dass der künstliche Fischbesatz untersagt werden solle, sei anzumerken, dass keine Möglichkeit bestehe, dies zu untersagen. Der MP setze in diesem Teich Fische aus, die er in anderen Teichen züchte, und die Fische würden im G. Teich ohne Zufütterung gehalten, weshalb ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand nicht vorliege.

    Die Installation weiterer Schlammfangeinrichtungen sei aus technischer Sicht nicht notwendig, da bei ordnungsgemäßem Ablassen weitere Abfrachtungen verhindert würden und das Abflusskontinuum gewährleistet sei. Weiters sei durch die Auflage 3. (des erstinstanzlichen Bescheides) der MP verpflichtet, allfällige Schlammablagerungen zu beseitigen. Warum der Ablassvorgang nur alle fünf Jahre stattfinden sollte, sei nicht begründet und finde auch in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Die Vorschreibung einer dem Reparaturerfordernis entsprechenden Sicherheitsleistung nach § 11 WRG 1959 sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Beschwerde bringt vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen zu einander nicht stimmig seien und den Anforderungen des § 103 WRG 1959 nicht genügten, dies insbesondere im Hinblick auf die Stauhöhe. So seien alte Lagepläne (aus 1970) mit relativen Höhenangaben und neue Vermessungen der Erstbehörde mit absoluten Höhenangaben zu Grunde gelegt worden, die zu Daten führten, die mit einer Rückrechnung aus den bisher zu Grunde gelegten relativen Höhen nicht kompatibel seien. Darüber hinaus sei die Teichanlage im Lauf der Jahre abgeändert worden; dies gelte im Besonderen für den bewilligten Holzmönch, der konsenslos durch ein großes Betonbauwerk mit einem größeren Schluckvermögen ersetzt worden sei, weshalb die alten Projektsunterlagen nicht herangezogen werden könnten. Diese Neuerrichtung könne auch nicht als bloße Instandhaltungsmaßnahme gewertet werden. Im Hinblick auf die Verwendung der alten Lagepläne habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen können, dass die darin zu Grunde gelegten und ihr bekannten Höhenangaben unverändert maßgeblich bleiben würden, und sie habe erst aus dem erstinstanzlichen Bescheid erkannt, dass der Bewilligung eine auf absolute Höhenangaben umgestellte und dabei das Staumaß erhöhende Neuvermessung zu Grunde gelegt worden sei. Die belangte Behörde sei auf die bereits in der Berufung erhobene Rüge in Bezug auf diese Veränderung der Höhenangaben nicht eingegangen und habe die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt, dass sie dem MP Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme und Vorlage weiterer Unterlagen gegeben habe, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sodass für die belangte Behörde ein völlig "schiefes Bild" hinsichtlich der Rechtsstellung des Hofes der Beschwerdeführerin, der Rechtsnatur des Badeplatzes und ihrer Beschwerden über die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften entstanden sei. Auch sei durch das nachträglich einbezogene Gutachten des Dr. K die Behauptung (des MP) widerlegt, dass ein künstlicher Fischbesatz nicht vorgenommen würde. Die Feststellung, dass Fische ohne Zufütterung gehalten würden, finde in den Projektunterlagen keine Deckung, und es sei hiezu der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

    Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens gerügt, dass ihr Grundeigentum im Zug der bisherigen Teichablassungen in seiner Substanz durch Vernässungen und Schlammablagerungen beeinträchtigt worden sei und sich die bisherigen, durch den angefochtenen Bescheid neuerlich erteilten Vorschreibungen als ungeeignet erwiesen hätten. Insbesondere das Grundstück Nr. 265 sei nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Ein Projekt habe jedoch so gestaltet zu sein, dass es beim bestimmungsgemäßen Betrieb zu keinen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 komme, wobei Projektsdefizite nicht durch Inpflichtnahme Dritter - so etwa durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - kompensiert werden dürften. Die von der Erstbehörde zu Grunde gelegten Gutachten seien nicht vollständig und nicht schlüssig, dies vor dem Hintergrund, dass sich die in den vorangegangenen Bescheiden erteilten Auflagen als ungeeignet erwiesen hätten. Ferner sei die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass Schlammfangeinrichtungen nach technischer Sicht nicht notwendig wären, durch keine fachliche Stellungnahme begründet.

    Hätte die belangte Behörde die aus dem bisherigen projektmäßigen Betrieb herrührenden Schäden zur Kenntnis genommen, hätte sie eine Kaution für die Entfernung der Schlammablagerungen vorschreiben und eine solche Konsensfrist vorschreiben müssen, dass nach einiger Zeit eine Revision der Beurteilung der Eignung des Projekts möglich wäre. Soweit sich die belangte Behörde "aus welchen Gründen auch immer" veranlasst gesehen habe, auf an den Grundstücken der Beschwerdeführerin haftende Wasserrechte einzugehen, werde zur Vermeidung der Folgen des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 darauf hingewiesen, dass diese Wasserrechte aufrecht vorhanden seien.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Schlammablagerungen - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht durch den schadhaften Holzmönch, sondern durch die projektsgemäße Ausübung des Wasserrechts (des MP) verursacht worden seien.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der - nach dem unstrittigen Erlöschen der dem Rechtsvorgänger des MP in den 70er Jahren erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Weiterbespannung des G. Teiches (vgl. I. ) gemäß § 103 Abs. 1 WRG 1959 gestellte - Antrag des MP vom 20. Jänner 1998 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Bespannung dieses Teiches für die Dauer von 90 Jahren. Diese Gesetzesbestimmung zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000), zu § 103 WRG E. 11 bis 13 zitierte hg. Judikatur). Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw. ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit effektiver Rechtsverteidigung genommen sei (vgl. etwa die in Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, zu § 103 WRG Rz 1 zitierte Rechtsprechung).

Der MP legte ein Projekt vor, das die seit Jahrzehnten bestehende Teichanlage zum Gegenstand hat, und schloss dem Bewilligungsantrag eine Reihe von Unterlagen an, wobei ein Teil dieser Unterlagen bereits Grundlage für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 27. Jänner 1971 erteilte wasserrechtliche Bewilligung gewesen ist. Die Erstbehörde veranlasste nach der ersten Verhandlung am 16. Oktober 1998, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hatte und in der ein Ortsaugenschein vorgenommen worden war, eine Neueinmessung der wichtigsten Höhenpunkte der bestehenden Teichanlage - so u.a. des an Stelle des früheren hölzernen Mönchs errichteten (betonierten) Mönchs (Betonoberkante und Grundablass), des Hochwasserüberlaufs (Rohrunterkante), des Ablaufs (Steckbrettoberkante), des Verhaimungspunktes "G. Teich Ost", des Bettes des G. Bachs beim Zulauf des Teiches und des Wasserspiegels des Teiches - durch ihre Fachabteilung. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. Jänner 1999 wurden der Einmessplan ihrer Fachabteilung und deren mit 30. Oktober 1998 datierte zeichnerische Höhen- und Längendarstellung (mit Angaben in absoluter Seehöhe) sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. W. vom 21. Dezember 1998, worin ein Vergleich mit der früher bewilligten Stauhöhe von 4 m über dem tiefsten Punkt des Grundablasses vorgenommen wurde, der Beschwerdeführerin übermittelt und wurde sie u.a. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1978 aufgetragenen Austausch des Überlaufrohres nur mehr eine Stauhöhe von 3,78 m (an Stelle der bewilligten 4 m) habe eingehalten werden können.

Die Beschwerdeführerin, die in keiner der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlungen und auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 1999 behauptet hatte, dass sie mangels ausreichender Projektsunterlagen nicht in der Lage sei, das Projekt zu beurteilen und ihre Rechte zu verfolgen, brachte erstmals in ihrer Berufung vor, dass die vorgelegten Projektsunterlagen nicht ausreichend seien. Im Hinblick darauf, dass die Pläne (und die Bezugnahme auf die dem MP erteilten Auflagen) aus der Zeit "vor 1990/1997" stammten, genüge das vorgelegte Projekt nicht den Anforderungen des § 103 WRG 1959, was vor allem unter dem Gesichtspunkt der Stauhöhe deutlich werde, sodass sie in der Verfolgung ihrer Rechte behindert worden sei. Während der Bescheid vom 7. Dezember 1978 und der Überprüfungsbescheid vom 9. Jänner 1984 relative Höhenangaben aufweise, seien diese nunmehr (im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. November 1999) durch absolute Höhenangaben ersetzt worden. Ein Vergleich zwischen diesen Bescheiden lasse erkennen, dass das Staumaß offenbar erhöht worden sei, wofür kein Projekt vorliege. Auch sei eine wasserrechtliche Bewilligung des bereits errichteten groß dimensionierten betonierten Mönchs, der nicht mehr dem in dem im Jahr 1971 vorgelegten Projekt enthaltenen Mönch entspreche, in Ermangelung eines darauf bezogenen Projekts unzulässig.

Weder aus diesem Vorbringen noch aus dem obzitierten Beschwerdevorbringen ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, welche der in der Höhen- und Längendarstellung der Erstbehörde vom 30. Oktober 1998 bzw. in deren Einmessplan und in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid angeführten Höhenangaben unrichtig seien und inwieweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren im Unklaren gewesen sei, welche Stauhöhe dem zu bewilligenden Projekt zu Grunde liege bzw. die in der Natur bereits vorhandene Stauanlage aufweise. Es ist somit nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Projektsunterlagen die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung genommen worden sei. Die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel des § 103 Abs. 1 WRG 1959 erhobene Verfahrensrüge ist daher nicht zielführend.

Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit der Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, sofern das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 111 WRG E. 16, 17 zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit., nämlich ihres Grundeigentums, mit dem Vorbringen geltend gemacht, die Vergangenheit habe gezeigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, Schlammanlandungen auf ihrem Grundstück infolge des wiederkehrenden Ablassens des G. Teiches zu verhindern, und es nehme die Versumpfung ihrer Wiese immer größere Ausmaße an (vgl. die Stellungnahme vom 7. Oktober 1999). Diese Einwendungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung aufrecht erhalten.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass bei Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen Schlammabfrachtungen auf das unterliegende Grundstück der Beschwerdeführerin verhindert würden und dort das Abflusskontinuum gewährleistet sei, zumal der MP durch Auflage 3. (des erstinstanzlichen Bescheides) zur Beseitigung allfälliger Schlammablagerungen verpflichtet werde, sowie dass ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums durch Ablassungen des G. Teiches nicht zu erwarten sei.

Zu Recht wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, Defizite eines Projekts dürften nicht durch die Inpflichtnahme Dritter kompensiert werden, gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen, soweit diese von einer Mitwirkung der Beschwerdeführerin ausgehen. So wird der Beschwerdeführerin als Unterliegerin in Auflage 2. (des erstinstanzlichen Bescheides) anheim gestellt, allenfalls vorhandene Stauvorrichtungen und Steckbretter zu entfernen, um eine schadlose Abfuhr des Teichwassers (über ihr Grundstück) zu gewährleisten. In Auflage 3. wird der MP als Bewilligungsinhaber zwar für den Fall, dass es trotz kontrolliertem Abflussvorgang im Sinn der Auflage 1. (vgl. I.) zu Schlammablagerungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin kommen sollte, zur Beseitigung dieser Ablagerungen verpflichtet, jedoch nur dann, wenn auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zuvor etwaige Stauvorrichtungen im Ablaufgerinne entfernt wurden.

Wie sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ergibt, ist im Bereich der "ehemaligen kleinen Teiche" (auf Grundstück Nr. 235) ein zufrieden stellendes Abflussverhalten nicht mehr gegeben und bestehen in diesem Bereich funktionsuntüchtige Ablassvorrichtungen bzw. Stauvorrichtungen, wobei auf dem Grundstück bereits vorhandene Schlammanlandungen auf diese Vorrichtungen zurückzuführen sind. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnommen werden, dass ohne die in den Auflagen 2. und 3. genannte Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres Grundstückes infolge des projektsgemäßen Ablassens des G. Teiches als unwahrscheinlich anzusehen ist, sodass davon auszugehen ist, dass bei Unterbleiben dieser Mitwirkung eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin zu besorgen ist. Hat jedoch die Beschwerdeführerin einen Schaden in ihrem Grundeigentum zu gewärtigen, wenn sie die in den Auflagen 2. und 3. genannte Mitwirkung unterlässt, so ist der in diesen Auflagen getroffene Hinweis auf die Möglichkeit der Entfernung von Stauvorrichtungen der Auferlegung einer Verpflichtung gleichzuhalten. Nach der hg. Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, in einem Bescheid, mit dem jemand eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, zugleich eine Verpflichtung einer anderen Person zu begründen (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 105 WRG E. 3 zitierte hg. Judikatur). Darüber hinaus bietet der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt keine Grundlage für die Annahme einer im Wasserrecht wurzelnden Pflicht der Beschwerdeführerin, Instandhaltungs- oder Sicherungsarbeiten an dem über ihr Grundstück verlaufenden Ablaufgerinne des G. Teiches vorzunehmen, und ist dem angefochtenen Bescheid auch kein Rechtsgrund zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück vorhandene Stauvorrichtungen zu entfernen habe.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass, wenn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 1999 erklärt hat, unter mehreren Bedingungen (vgl. I.) - darunter, dass sie rechtzeitig vor Beginn des Ablassens verständigt werde, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können - mit einer Weiterbespannung des G. Teiches einverstanden zu sein, keine Einwilligung der Beschwerdeführerin zu der in den genannten Auflagen geregelten Vorgangsweise angenommen werden kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht alle ihre Bedingungen erfüllt wurden.

Da somit die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Auflage 2. des erstinstanzlichen Bescheides, soweit sie eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin voraussetzt, unzulässig ist und die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen nicht den Schluss zulassen, dass ohne diese Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke infolge des projektsgemäßen Ablassens des G. Teiches als unwahrscheinlich anzusehen ist, erweist sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er bereits deshalb - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. Dezember 2003

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