VwGH 2000/06/0175

VwGH2000/06/017520.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde 1. des AZ und 2. der HZ, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 1999, Zl. 03-12.10 S 131 - 99/7, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. CS und 2. FS, beide in H, sowie 3. Gemeinde Södingberg, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §4 Z27;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauG Stmk 1995 §4 Z27;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 1998 wurde der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für die Erweiterung der Überdachung bei der bestehenden Tankstelle auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1998 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde der Berufungsbescheid von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 29. Oktober 1998 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Tragender Aufhebungsgrund dieses Bescheides war, dass sich der Gemeinderat mit den Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der von der Tankstelle herrührenden Immissionen durch Lärm nicht ausreichend auseinander gesetzt habe. Der Gemeinderat hätte sich bei der Behandlung dieser Einwendung eines immissionstechnischen Sachverständigen bedienen müssen, der in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die möglichen nachteiligen Auswirkungen durch das beantragte Bauvorhaben hätte feststellen müssen.

Daraufhin beauftragte die mitbeteiligte Gemeinde Dipl. Ing. Dr. G. T. mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der lärmtechnischen Auswirkungen des beantragten Bauvorhabens.

Dieser führte im Befund des von ihm erstellten Gutachtens vom 30. März 1999 u.a. aus, dass die durchschnittliche Anzahl der zur Tankstelle zufahrenden Kraftfahrzeuge laut den ihm mitgeteilten Umsätzen ca. 4 bis 5 KFZ pro Stunde betrage; diese Anzahl sei auch während der Lärmmessung festgestellt worden. Im Gutachten i.e.S. führte er wie folgt aus:

"Aufgrund der vorangeführten Tatsachenerhebungen und Berechnungen ist durch das Flugdach mit einer Erhöhung der spezifischen Lärmimmissionen aus dem Tankstellenbetrieb an der Grundgrenze von rd. 1 dB zu rechnen. Am nächstgelegenen Fenster des Nachbarn sind daraus keine Änderungen durch das Flugdach zu erwarten.

Durch die Reflexion des Verkehrslärms am Flugdach sind geringfügige Änderungen der örtlichen Verhältnisse im Ausmaß von 0,4 dB zu erwarten; da Lärmangaben in aller Regel ohne Kommastelle anzugeben sind, wird daraus 0 dB. Im Übrigen verweise ich auf die ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, der Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Verkehr nicht dem Konsenswerber zuweist, auch wenn diese Immissionen aus Reflexionen aus dem zu konsentierenden Bauwerk stammen."

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wies der Gemeinderat der Gemeinde Södingberg mit Bescheid vom 10. Mai 1999 die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie u. a. geltend machten, dass der lärmtechnische Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens von einer unzureichenden Befundaufnahme ausgegangen sei, weshalb eine Überprüfung des Gutachtens nicht möglich sei.

Daraufhin holte die belangte Behörde hinsichtlich dieses Einwandes eine Stellungnahme des Amtssachverständigen OAR Ing. F.W. ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 1999 u.a. aus, dass die durchschnittliche Anzahl der zur Tankstelle zu- und von der Tankstelle abfahrenden KFZ sich in erster Linie nach dem Verkehrsaufkommen der vorbeiführenden Straße richte. Dies sei in einer technischen Grundlage "Emmissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen" herausgegeben vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom September 1996 aufgezeigt. Darin werde die Zufahrtshäufigkeit zu Tankstellen nach der Verkehrsfrequenz der angrenzenden Straße mit 4 bis 5 % des täglichen Verkehrsaufkommens bei einem jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (JDTV) von < 3000 Kfz/24 Stunden angegeben. In der von der Fachabteilung 2b des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung herausgegebenen Belastungskarte DTV 1998 werde die Landesstraße L 315 im Bereich Södingberg mit einem jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 1800 Kfz/24 Stunden bezeichnet. Ausgehend von diesem Wert errechne sich eine Belastung von durchschnittlich 5 Fahrzeugen pro Stunde, die auch in der Berechnung im Gutachten von Dipl. Ing. Dr. T. berücksichtigt seien. In lärmschutztechnischer Hinsicht werde daher zusammenfassend festgestellt, dass in Bezug auf das Bauvorhaben der Erweiterung der Tankstellenüberdachung der lärmschutztechnische Sachverständige der Gemeinde einen ausreichenden Befund erhoben habe und dass die in der Folge durchgeführte Berechnung nachvollziehbar und richtig erfolgt sei.

Die Beschwerdeführer nahmen dazu Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der gegenständlichen Überdachung um kein Gebäude im Sinn des Stmk. Baugesetzes handle. Gemäß § 4 Z. 28 BauG sei unter einem Gebäude eine bauliche Anlage zu verstehen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bilde, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Ebenso würden offene Garagen als Gebäude gelten. Da sohin die Voraussetzungen für die Qualifikation als Gebäude nicht vorlägen, seien auch die Abstandsbestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BauG nicht anzuwenden. Ebenso sei § 13 Abs. 6 des Stmk. Baugesetzes nicht anwendbar, weil die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung voraussetze, dass die zu beurteilende bauliche Anlage oder ein Teil der zu beurteilenden baulichen Anlage Gebäudeeigenschaft besitze. § 13 Abs. 6 BauG spreche von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen über 3,0 m usw. Weiters werde festgelegt, dass die Abstandsermittlung an jeder Gebäudeecke vorzunehmen sei. Das Vorliegen der Gebäudeeigenschaft werde daher gefordert. Zweifellos stelle die gegenständliche Überdachung kein Gebäude dar, weshalb die Abstandsbestimmungen des Baugesetzes nicht anzuwenden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei es nicht möglich, die Abstandsbestimmungen in Analogie zu § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes zu sehen, wenn es sich um kein Gebäude handle. Hätte der Steiermärkische Landesgesetzgeber gewollt, dass auch sonstige bauliche Anlagen den Abstandbestimmungen unterliegen, so hätte er dies eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Zum Einwand, das der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. T. sei nicht nachvollziehbar, weil es bloß lapidar ausführe, dass die durchschnittliche Anzahl der zur Tankstelle zufahrenden Kfz laut den dem Sachverständigen mitgeteilten Umsätzen ca. 4 bis 5 Kfz/Stunde betrage, verwies die belangte Behörde grundsätzlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Oktober 1999. Der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme angeführten Berechnung, die zu einem stündlichen Anfall von je 7,5 Zu- und Abfahrten führen, könne nicht gefolgt werden, da diese Berechnung von der schalltechnischen Berechnung abweiche und lediglich einen Prozentsatz der gesamten Fahrzeuge dividiert durch die Öffnungszeit wiedergebe. Eine derartige "vereinfachte" Berechnung sei nicht geeignet, einen Widerspruch zu den Berechnungen des Sachverständigen darzutun.

In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 27 1. Unterbegriff Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind Garagen Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 4 Z. 27 7. Unterbegriff leg. cit. sind offene Garagen oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen u.dgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden. Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als offene Garagen, wenn sie dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen.

Gemäß § 4 Z 28 leg. cit. ist ein Gebäude eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergibt (Grenzabstand).

Gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. ist bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5)..."

    Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass die Tankstellenüberdachung als Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 BauG aufzufassen sei und daher auch die Mindestabstandsregelungen des Baugesetzes gelten würden. Diesbezüglich werde auf die Anmerkungen 3 und 45 zu § 4 BauG in Hauer/Trippl Stmk. Baurecht, 3. Auflage, verwiesen.

    Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage an den Seitenflächen weder allseits noch überwiegend geschlossen ist und sie daher nicht als Gebäude qualifiziert werden kann. Auch kommt eine Qualifikation als Garage schon deshalb nicht in Frage, weil es sich bei einer Überdachung einer Tankstelle nicht um einen Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen i.S. des § 4 Z. 27 Stmk. BauG handelt und sie auch nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer nicht, warum die Tatbestandsvoraussetzungen einer offenen Garage gegeben wären. Auch kann dies nicht den Einreichplänen entnommen werden. Da die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage somit nicht als Gebäude zu qualifizieren ist, kommen die angeführten Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG, die auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellen, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

    Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass der Sachverhalt durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. T. nicht ausreichend ermittelt worden sei. Dem Gutachten liege lediglich eine einzige Befundaufnahme von einer Stunde zu Grunde. Überdies sei diese Befundaufnahme ausgerechnet zwischen 12.30 und 13.30 Uhr - also in der Mittagszeit - durchgeführt worden, während ein erheblicher Teil der Bevölkerung das Mittagessen einnehme. Überdies sei im Bezirk V. das Verkehrsaufkommen dadurch gekennzeichnet, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung auspendeln müsse und daher frühmorgens den Bezirk verlasse und spätnachmittags oder abends nach Hause fahre. Demnach sei das Verkehrsaufkommen zwischen 12.30 und 13.30 Uhr minimal. Eine Sachverhaltsermittlung, die sich ausschließlich auf diesen Zeitraum beschränke, könne kein repräsentatives Ergebnis liefern. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen liege zu ganz anderen Zeiten vor. Im Gutachten sei ausdrücklich angeführt, dass der Gutachter von vier ankommenden und fünf abfahrenden Fahrzeugen ausgegangen sei. er habe ausdrücklich erklärt, dies decke sich sowohl mit seinen eigenen Feststellungen als auch mit den ihm mitgeteilten Umsätzen. Von wem ihm diese Umsätze mitgeteilt worden seien, habe er nicht näher dargelegt. Weiters werde in der Stellungnahme der Landesregierung völlig konträr zum Gutachten von Dipl. Ing. Dr. T. ausgeführt, dass die Zufahrtshäufigkeit zu Tankstellen nach der Verkehrsfrequenz der angrenzenden Straße mit 4 bis 5 % des täglichen Verkehrsaufkommens anzusetzen sei, sofern das jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen unter 3000 KFZ/24 Stunden liege. 5 % von 1800 (konkretes Verkehrsaufkommen vor der Tankstelle) seien eben 90 KFZ und diese Anzahl von KFZ sei wohl als jeweils zu- und abfahrend anzunehmen. Verteile man diese 90 KFZ auf die Offenhaltezeit der Tankstelle, würden sich je 7,5 Zu- und Abfahrten pro Stunde ergeben. Hierin liege ein eklatanter Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. T. Bei einer erhöhten Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Tankstelle ergebe sich aber auch eine Überlagerung des Lärms, die zu größeren Immissionen führe.

    Die Frage, ob das hier zu beurteilende Bauvorhaben zu größeren Lärmemissionen führe, wurde von den Behörden auf der Grundlage von Gutachten behandelt und verneint. Die Beschwerdeführer sind den Ergebnissen dieser Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der auch in der Beschwerde zentrale Einwand gegen das Gutachten von Dipl. Ing. Dr. T., auf Grund des angenommenen Verkehrsaufkommens auf der vorliegenden Landesstraße sei von einer Zufahrtshäufigkeit von 7,5 Kfz pro Stunde auszugehen, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer diese Zufahrtshäufigkeit aus der anzunehmenden insgesamten Anzahl vorbeifahrender Kraftfahrzeuge dividiert durch die Öffnungszeit der Tankstelle errechnen, während der Sachverständige den Prozentsatz aus dem sich innerhalb von 24 Stunden ergebenden Verkehrsaufkommen ermittelte. Dass diese Vorgangsweise unschlüssig wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, die Richtigkeit ihrer Berechnungsmethode auf gleicher fachlicher Ebene darzutun. Da dies nicht geschehen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, dass die belangte Behörde das Gutachten des Sachverständigen zu Grunde gelegt hat, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Angesichts der auf Grund des insgesamten Verkehrsaufkommens errechneten Zufahrtshäufigkeit pro Stunde kommt auch dem Einwand der Beschwerdeführer, der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. T. habe zu einer sehr ungünstigen Stunde (nämlich mit wenig Verkehr) seine Messungen durchgeführt, keine maßgebliche Bedeutung zu.

    Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Umsatzsteuer ist nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits in den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträgen u.a. für Schriftsatzaufwand enthalten ist. Das diesbezügliche Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war daher abzuweisen.

    Wien, am 20. Juni 2002

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