VwGH 2000/06/0151

VwGH2000/06/015124.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der G in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, Alpenstraße 48a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2000, Zl. 1/02-37.239/8-2000, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Adnet, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §2 Abs3 Z7 idF 1997/039;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3 Z7;
BauRallg;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs3 Z7 idF 1997/039;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3 Z7;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, welches, ebenso wie umliegende Grundstücke, als "Grünland" gewidmet ist.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführerin eine Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977) zur Errichtung eines Holz- und Geräteschuppens auf diesem Grundstück gemäß den eingereichten Planunterlagen erteilt, mit weiterem Bescheid vom 25. August 1993 die entsprechende Baubewilligung.

Mit einem Bauansuchen vom 11. November 1996 (so die Datierung), welches (aber) einen Eingangsvermerk der Gemeinde vom 6. November 1996 aufweist, kam der Ehemann der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung eines Zubaues zu einem bestehenden Geräteschuppen ein (Verwendungszweck: landwirtschaftliche Betriebsstätte für Schafzucht und Bienenzucht).

Anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle am 14. Jänner 1997 stellte der beigezogene bautechnische Amtssachverständige fest, dass der in Rede stehende Geräteschuppen sowohl lagemäßig als auch hinsichtlich seiner Größe und Baukörperform entgegen den erteilten Bewilligungen zur Aufstellung gelangt sei (wurde näher ausgeführt). Der Ehemann der Beschwerdeführerin (der als ihr Vertreter einschritt) erklärte, er nehme die Feststellungen des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis. Er wolle jedoch an diesem Geräteschuppen ein kleines landwirtschaftliches Objekt anbauen und habe hiefür bereits am 11. November 1996 bei der Gemeinde ein Ansuchen mit Plänen eingereicht.

Mit Erledigung vom 13. März 1997 verständigte der Bürgermeister die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann davon, wie der Verhandlungsschrift vom 14. Jänner 1997 zu entnehmen sei, entspreche das errichtete Objekt weder lage- noch größenmäßig den erteilten Bewilligungen. Sie würden daher aufgefordert, bis 14. April 1997 dieses Objekt zu entfernen, widrigenfalls ihnen der Bescheid zum Abbruch des Objektes übermittelt werde. Es werde auch mitgeteilt, dass das Ansuchen zum Zubau vom 6. November 1996 und das Ansuchen zur Errichtung einer Bienenhütte vom 30. September 1996 (Anmerkung: dieses ist nicht aktenkundig) nicht behandelt werden könnten, weil das zur Zeit auf dem Grundstück befindliche Objekt nicht bewilligt sei.

In einem Antwortschreiben vom 1. April 1997 erklärte der Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, auf Grund der in den Jahren 1992 bzw. 1993 erteilten Bewilligungen sei überhaupt kein Bauwerk errichtet worden. Seine Mandantschaft behalte sich ausdrücklich vor, auf Grund dieser Bescheide das damit bewilligte Bauwerk noch zu errichten. Das bestehende Bauwerk sei gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) bewilligungsfrei. Wie der Baubehörde bekannt sein dürfte, sei der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitglied der Bauernkammer und betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das bestehende Objekt sei im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden. Sämtliche Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstelle seien gegeben. Demnach bestehe keine Verpflichtung, das Objekt zu entfernen. Er ersuche um Mitteilung, ob nähere Auskünfte oder Unterlagen benötigt würden.

Hierauf wurde der Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Juni 1997 gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG der Auftrag erteilt, den errichteten Geräteschuppen innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 1997 Berufung. Sie wiederholte darin inhaltlich ihr Vorbringen vom 1. April 1997 und ergänzte, sie habe ihrem Ehemann das Grundstück für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt.

Mit Erledigung vom 1. September 1997 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 dritter Satz ROG 1992 aufgefordert, bekannt zu geben, wo sich der bestehende landwirtschaftliche Hof (die Hofstelle) der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes befinde und dazu entsprechende Unterlagen beizulegen.

Mit Schriftsatz vom 29. September 1997 legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen vor und führte ergänzend aus, der Hinweis auf § 24 Abs. 2 dritter Satz ROG 1997 sei verfehlt, weil diese Bestimmung (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) nur Maßnahmen betreffen könne, die einer Genehmigung (nach dem Raumordnungsgesetz) oder einer baurechtlichen Bewilligung bedürften. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Anlässlich eines Augenscheines an Ort und Stelle am 2. Februar 1998 äußerte sich der beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige dahin (Aktenvermerk vom selben Tag), dass das gegenständliche Grundstück eine Gesamtfläche von 1034 m2 aufweise und eine Enklave inmitten landwirtschaftlich genutzter Grünlandflächen darstelle. Gemäß dem Flächenwidmungsplan liege das Grundstück in der Widmungskategorie Grünland. Es sei in der Natur eine mäßig steile bis steile Hangfläche, in welcher vereinzelt Laub- und Nadelhölzer gepflanzt seien. Im Zentrum der Fläche befinde sich ein überwiegend aus Holz errichtetes Bauobjekt mit einer Grundfläche von ca. 30 m2. Innerhalb des Gebäudes befände sich ein Abstell- und Lagerraum im Ausmaß von ca. 3,8 m x 3,8 m sowie ein Viehunterstand im Ausmaß von ca. 3,5 m x 4,5 m. Darin seien zum einen zwei Mutterschafe und Lämmer und zum anderen zehn Bienenstöcke untergebracht. Deckenlastig seien Lagermöglichkeiten für Heu und Einstreu vorhanden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei das Objekt zur Unterbringung des zuvor genannten Tierbestanden, von Heu und Einstreu sowie zur Lagerung landwirtschaftlicher Geräte genutzt worden.

Es werde die Auffassung vertreten, dass das Objekt gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG (Anmerkung: in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 40/1997) keiner Bewilligungspflicht unterliege. Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit gemäß dieser Gesetzesstelle sei insbesondere das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Sinne des Raumordnungsgesetzes sei als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verfüge. Im Zuge des Lokalaugenscheines habe der Einschreiter keine Hofstelle nachweisen können, sodass im Sinne der bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aus der Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kein bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegeben sei und die Baumaßnahme daher nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG entspreche.

In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Feber 1998 brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, sie sei Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes, R. G. sei Eigentümer weiterer Grundstücke. Mit Ausnahme eines näher bezeichneten Grundstückes seien diese ihrem Ehemann mit mündlicher Vereinbarung zur landwirtschaftlichen Benutzung in Bestand gegeben worden. Dieser habe seinerseits das verfahrensgegenständliche Grundstück und auch weitere Grundstücke an J. G. verpachtet. Letzterer Pachtvertrag sei vor etwa zwei Jahren mündlich abgeschlossen und per Handschlag bekräftigt worden. Dabei sei vereinbart worden, dass J. G. die in Bestand gegebenen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seiner Landwirtschaft nutzen könne, wie auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für diese Nutzung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen Schuppen errichte, damit in diesem land- und forstwirtschaftliche Geräte aufbewahrt, aber auch Bienenvölker gehalten werden könnten. Ab der Fertigstellung sollte J. G. als Gegenleistung für alle zur Verfügung gestellten Flächen pro Jahr 15 kg Honig und ein Schaf liefern. Das Pachtverhältnis solle vorerst auf 20 Jahre befristet sein.

Der Landwirt J. G. verfüge über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Sollte die Berufungsbehörde wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass ihr Ehemann über keinen entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, so treffe dies jedenfalls auf den Unterbestandnehmer J. G. zu.

Mit Berufungsbescheid vom 24. September 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde stellte zunächst ergänzend zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen fest, dass sich, vom verfahrensgegenständlichen Grundstück aus gesehen, die nächsten bewohnten Objekte in einer Entfernung von ca. 110 m bzw. 50 m entfernt befänden, es handle sich dabei um ein benachbartes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsobjekt sowie um ein als Zweitwohnsitz genutztes Wohnobjekt.

Die Beschwerdeführerin habe das Bestehen einer Hofstelle (im Sinne des § 24 Abs. 2 ROG 1992) nicht beweisen können, dies treffe auch nicht auf ihren Ehemann zu, wobei die vorgebrachten Pachtverträge überhaupt als Schutzbehauptungen anzusehen seien. Das tatsächlich errichtete Objekt sei daher bewilligungspflichtig.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in welcher sie auch vorbrachte, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den ergänzenden Feststellungen der belangten Behörde, dass die nächsten Objekte 110 m bzw. 50 m vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt lägen, und es sich dabei um ein landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsobjekt sowie um ein als Zweitwohnsitz genutztes Wohnobjekt handle, Stellung zu nehmen. Das Berufungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst vertrat sie die Auffassung, ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG sei ein solcher im Sinne des § 24 Abs. 2 ROG 1998 (Anmerkung: Wiederverlautbarung des ROG 1992), womit eine Hofstelle erforderlich sei. Eine solche sei aber nicht gegeben. Die Auffassung der Berufungsbehörde, dass die behaupteten Verpachtungen Schutzbehauptungen darstellten, sei zutreffend. Eine weitere Beweisaufnahme hiezu sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt bereits ausreichend geklärt worden sei.

Insoweit bemängelt werde, der Berufungsbescheid enthalte eine neue Einschätzung hinsichtlich welcher das gesetzlich gebotene Parteiengehör nicht gewahrt worden sei (gemeint sind die Feststellungen in Bezug auf die Entfernungen von Bauten zum verfahrensgegenständlichen Grundstück), so sei dem zu entgegnen, dass rechtliche Schlussfolgerungen der Behörde nicht in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssten. Der Umstand, dass diese Objekte bestünden, müsse nach dem gesamten Akteninhalt auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Sie sei auch gemeinsam mit ihrem Vertreter beim Ortsaugenschein am 2. Februar 1998 anwesend gewesen. Es sei daher der Berufungsbehörde nicht als Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie "die Nichtanwendbarkeit des Tatbestandes" des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG noch mit einer weiteren tatbestandlichen Voraussetzung begründe, nämlich damit, dass das gegenständliche Objekt eben nicht in größerer Entfernung von Bauten liege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (angesprochen wird der Vorlageaufwand).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass das gegenständliche, tatsächlich errichtete Objekt baubehördlich nicht bewilligt ist; Kern des Streites ist, ob es bewilligungsfrei im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG ist.

Nach § 2 Abs. 3 Z 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung) bedürfen (überdies - siehe Abs. 2) keiner Baubewilligung

"Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebautem Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genützt werden."

Die Wiederverlautbarung des BauPolG mit LGBl. Nr. 40/1997 entspricht der Fassung, die das Baupolizeigesetz LGBl. Nr. 117/1973 auf Grund der Novellen LGBl. Nr. 38 und 39/1997 erhalten hatte. Die wiederverlautbarte Fassung des § 2 (und damit auch des § 2 Abs. 3 Z 7) BauPolG entspricht der Fassung auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 39/1997, die insofern gemäß Art. V Abs. 1 der Novelle mit 1. Juli 1997 in Kraft trat. Gemäß Art. V Abs. 3 der Novelle sind Verfahren, die zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung dieser Novelle nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

Zur Beurteilung der Frage, ob das in Frage stehende Objekt bewilligungsfrei im Sinne des § 2 BauPolG ist, ist daher § 2 (und demnach § 2 Abs. 3 Z 7) in der Fassung dieser Novelle LGBl. Nr. 39/1997 (und damit in der Fassung der Wiederverlautbarung) anzuwenden, was von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG sind Bauten im Sinne dieser Bestimmung nur dann bewilligungsfrei, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen.

Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG kumulativ vorliegen müssen, muss demnach der in Frage stehende Bau (auch) "in größerer Entfernung von Bauten" errichtet sein. Die belangte Behörde hat dies im Hinblick auf die von der Berufungsbehörde festgestellte Entfernung zu anderen Bauten verneint.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu unter Hinweis auf ihr Vorstellungsvorbringen vor, es wäre notwendig gewesen, ihr diese neuen Feststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, erst dann hätte der Berufungsbescheid erlassen werden dürfen.

Damit ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Es ist zwar richtig, dass die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin diese tatsächlichen Umstände vor Erlassung des Berufungsbescheides nicht vorgehalten hat, die Beschwerdeführerin zeigt aber die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Sie hatte Gelegenheit dazu in der Vorstellung ein konkretes Vorbringen zu erstatten, was aber unterblieb. Sie sagt auch nicht einmal, dass diese Feststellungen unzutreffend wären und sie sagt ebenso wenig, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 610 ff, wiedergegebene hg. Judikatur).

Geht man aber von diesen Feststellungen der Berufungsbehörde (Entfernung zu anderen Bauten) aus, kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich der verfahrensgegenständliche Bau eben nicht "in größerer Entfernung von Bauten" befindet, womit der Bau schon deshalb nicht bewilligungsfrei im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, nach den Umständen des Falles (wie etwa auch die Größe des Objektes) im Hinblick auf den Zweck der Norm, die im Zusammenhang mit raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu sehen ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, ob der Bau im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes errichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Oktober 2002

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