Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 332,--, der erstmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 911,08 (insgesamt somit EUR 3.644,32), der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von jeweils EUR 911,08 (insgesamt somit EUR 2.733,24) und der drittmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 911,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anträgen jeweils vom 27. April 1999 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung von Baubewilligungen für die Errichtung jeweils eines Verkaufsgeschäftes mit Lager, Personalräumen, Werbeturm und einer - jeweils differenzierten - Anzahl von PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. 543/9, 543/10 (jeweils 10 Stellplätze) und 543/1 (9 Stellplätze), jeweils der KG H.
Mit Antrag vom 15. Juli 1999 beantragte die drittmitbeteiligte Gesellschaft die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes für alle im Industrie- und Gewerbegebiet I zulässigen Nutzungen einschließlich Handel auf dem Grundstück Nr. 543 (künftig 543/3) der KG H.
Nach Kundmachungen vom 23. Juni 1999 bzw. 15. Juli 1999 fanden nach Verbindung der Verfahren über die von der zweitmitbeteiligten Partei gestellten Anträge am 1. Juli 1999 und über den von der drittmitbeteiligten Partei gestellten Antrag am 29. Juli 1999 öffentliche Bauverhandlungen statt, anlässlich derer der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die noch nicht rechtskräftig erfolgte Grundstücksteilung sowie die zu knapp bemessene Frist zur Vorbereitung der Bauverhandlungen rügte und Anträge auf Vertagung derselben stellte.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juli 1999 (hinsichtlich der Anträge der zweitmitbeteiligten Partei) bzw. 29. Juli 1999 (hinsichtlich des Antrages der drittmitbeteiligten Gesellschaft) wurden die Baubewilligungen für die Errichtung jeweils eines Verkaufsgeschäftes mit Lager, Personalräumen, Werbeturm und KFZ-Stellplätzen auf den Grundstücken 543/9, 543/3, 543/11 und 543/10 jeweils der KG H, im beantragten Umfang unter Erteilung von Auflagen bewilligt.
Gegen alle Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, in denen sie jeweils im Wesentlichen, soweit dies für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist, vorbrachte, das (noch nicht rechtskräftig geteilte) Grundstück Nr. 543 der KG H sei nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als "Industrie- und Gewerbegebiet I" gewidmet. Durch die erfolgte Teilung würden nunmehr insgesamt zehn Gebäude mit Verkaufsflächen im Ausmaß von insgesamt über 5000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche von mehr als 6600 m2 errichtet werden, sodass die geplanten Bauwerke eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführerin bewirken könnten, weil damit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen verbunden seien. Die gepflogene Vorgangsweise, das Grundstück Nr. 543 der KG H zehnfach zu teilen, um auf jeder der auf diese Art entstandenen Teilgrundstücke Verkaufs- und Büroflächen samt KFZ-Stellflächen errichten zu können, stelle eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung im Sinne des § 23 Abs. 9a ROG dar. Die Errichtung eines derartigen Einkaufszentrums auf einer Fläche, die nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Industrie- und Gewerbegebiet I" ausgewiesen sei, sei unzulässig.
Mit Bescheiden des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde jeweils vom 8. Oktober 1999 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellungen an die belangte Behörde.
Diesen Vorstellungen wurde mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung jeweils vom 20. Dezember 1999 Folge gegeben, die mit Vorstellung bekämpften Bescheide wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Dabei ging die belangte Behörde - in allen Verfahren gleich lautend - davon aus, die den Parteien des Verfahrens und damit auch der Beschwerdeführerin zugestandene Vorbereitungszeit zwischen den Kundmachungen und den Bauverhandlungen sei zu kurz gewesen, weswegen eine Präklusion mangels Erhebung von Einwendungen nicht eingetreten sei. Die erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien aber nicht zur Gänze inhaltlich behandelt worden.
Nach ergänzender Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens sowie Einräumung des Parteiengehörs hiezu wurden mit Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde jeweils vom 18. Februar 2000 die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die die begehrten Baubewilligungen erteilenden Bescheide des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juli 1999 (bzw. 29. Juli 1999) erneut als unbegründet abgewiesen. Das ergänzend eingeholte lärmtechnische Gutachten wurde als schlüssig befunden, so dass die Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass durch die geplanten Bauvorhaben (als Gesamtprojekt) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin verursacht würden.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin wiederum Vorstellungen, denen mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden Folge gegeben, die bekämpften Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde erneut wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen wurden. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Aufsichtsbehörde bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, auf Argumente eines Nachbarn einzugehen, denen kein subjektiv öffentliches Recht zugrunde liege. Darüber hinaus werde jedoch sowohl die Berufungsbehörde wie auch die Vorstellungsbehörde durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt, da durch diese der Prüfungsbereich endgültig abgesteckt worden sei. Wesentlich sei auch, dass nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides zur Aufhebung führen könne, da die Aufhebung zur Voraussetzung habe, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien, wobei diese sowohl im materiellen Recht als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechte gelegen sein könne. Dem in den Vorstellungen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin, die letzte Gemeindeinstanz habe nicht über sämtliche in den Berufungen geltend gemachte Einwendungen abgesprochen, sei entgegenzuhalten, dass diese keine Nachbarrechte betroffen hätten und schon aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit nicht vorliegen könne. Zum einen gälten gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt, sodass ein gesonderter Abspruch über einzelne Anträge nicht erforderlich sei, zum anderen kenne das Steiermärkische Baugesetz keine ausdrückliche Bauplatzerklärung und normiere überdies hinsichtlich der Erteilung von Baugrundstücken kein Mitspracherecht des Nachbarn. Außerdem sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des bautechnischen sowie des raumplanerischen Gutachtens eine Verletzung des Parteiengehörs nicht gegeben, da diese beiden Gutachten vollinhaltlich in den erstinstanzlichen Bescheiden enthalten gewesen seien, womit eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs saniert worden sei. Im Zusammenhang mit der (im zweiten Rechtsgang) erfolgten Einschränkung der jeweiligen Antragsgegenstände habe die Beschwerdeführerin Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, was aber angesichts der Einschränkung des bereits bekannten Antragsgegenstandes bzw. des vorgesehenen Verwendungszweckes, so wie er in der Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung angegeben worden sei, eine Rechtsverletzung nicht darstellen könne. Auch komme dem Nachbarn nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz nur insofern ein Mitspracherecht zu, als die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienten, in concreto, wenn ein bestimmter Immissionsschutz gewährt werde. Der Gesetzgeber gehe offenbar davon aus, dass lediglich die Gewährleistung eines Immissionsschutzes im Interesse des Nachbarn gelegen sein könne, die darüber hinausgehende Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie könne deshalb nur öffentliches Interesse darstellen, welches die Behörde amtswegig zu berücksichtigen habe. Die Bestimmung des § 23 Abs. 9a ROG gewähre jedoch keinen Immissionsschutz und sei daher von der Mitsprache der Nachbarn ausgenommen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher nur hinsichtlich der Frage bedeutsam, ob eine Anlage errichtet werde, die das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in den benachbarten Baugebieten verursache. Ein Mitspracherecht bestehe jedoch nicht in der Frage, ob ein Einkaufszentrum vorliege bzw. ob das Projekt eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur erwarten lasse. Zur Frage, ob die gegenständliche (Gesamt)Anlage das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in den benachbarten Baugebieten gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 5 lit. d ROG vorlägen, habe die oberste Gemeindebehörde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, wobei der Sachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass das nach dem Flächenwidmungsplan im Nachbarschaftsbereich geltende Widmungsmaß für "Industrie- und Gewerbegebiet I" bei Tag/Nacht nicht überschritten werde und daher keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen verursacht bzw. die derzeitigen örtlichen Verhältnisse Tag/Nacht im maßgebenden Nachbarschaftsbereich durch den Betrieb der geplanten Geschäftsgebäude nicht erhöht würden. Dieser schalltechnischen Beurteilung sei das Gesamtbauvorhaben und nicht bloß das jeweilige Einzelprojekt zugrunde gelegt worden. Da sich somit die letzte Gemeindeinstanz auf ein schlüssiges, nachvollziehbares lärmtechnisches Gutachten gestützt habe, könne eine Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch dahingehend in ihren Rechten verletzt, als die Gemeindeinstanzen die Einwendung einer Geruchs- und Staubbelästigung keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt hätten, dass dem diesbezüglichen Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes zu entnehmen gewesen sei und daher die Konkretisierung gefehlt habe. Bereits im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 dargetan, dass die Einwendungen in der Berufung von der Berufungsbehörde jedenfalls inhaltlich hätten erledigt werden müssen. Den Ausführungen der Gemeindeinstanz könne daher nicht gefolgt werden, dass mangels Konkretisierung eine inhaltliche Behandlung dieser Einwendung nicht möglich sei. Vielmehr sei diese Einwendung im Konnex mit dem befürchteten "explosionsartigen Ansteigen des Verkehrs" erhoben worden, womit die Einwendung ausreichend konkretisiert worden sei. Da sich aber auch der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit der Einwendung einer Staub- und Geruchsbelastung, ausgelöst durch die befürchtete verkehrsmäßige Belastung, inhaltlich nicht auseinander gesetzt habe, seien Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden.
Gegen diese im Wesentlichen gleich lautenden Bescheide richten sich die - dem entsprechend ebenfalls im Wesentlichen gleich lautenden - Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Partei sowie die jeweiligen mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragen; die belangte Behörde hat darüber hinaus sämtliche Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligten Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass - derzeit - die behaupteten Rechtsverletzungen - noch - nicht vorliegen.
Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1976, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die sowohl der Gemeinde als auch den anderen Parteien des Verfahrens gegenüber wirkende Bindung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen. Die Partei des Verfahrens kann gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist, allerdings nur insoweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird. Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (noch) nicht bekämpft werden. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, dass er in seinen Rechten verletzt worden sei (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0106, und vom 28. März 1996, Zl. 96/07/0041, jeweils mwN).
Tragender Aufhebungsgrund der angefochtenen Bescheide war die mangelnde inhaltliche Prüfung des von der Beschwerdeführerin - rechtzeitig - erhobenen Einwandes (auch) einer unzumutbaren Geruchs- und Staubbelästigung ihrer Liegenschaften durch die geplanten Projekte (in ihrer Gesamtheit). Gegen diese tragenden Gründe der in den angefochtenen Bescheiden entschiedenen Aufhebung zur Ergänzung des Verfahrens durch inhaltliche Prüfung dieses Einwandes wendet die Beschwerdeführerin sich nicht. Für das Vorliegen anderer entscheidungswesentlicher Gründe hat der Ausspruch der Aufsichtsbehörde keine Rechtswirkungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0078, mwN).
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik meint, die belangte Behörde vertrete implizit die (unzutreffende und daher von ihr zu bekämpfende) Ansicht, das den Anträgen zugrundeliegende und mit den bekämpften Entscheidungen bewilligte Gesamtprojekt stehe mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang, genügt es, auf das Zuvorgesagte zu verweisen. Aus den oben dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über die Aufwandersätze gründen sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002
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