VwGH 2000/06/0024

VwGH2000/06/002425.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. Oktober 1999, Zl. UVS 30.11-117/1998-3, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

BStFG 1996 §7 Abs1;
BStFG 1996 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 12. November 1998 vorgeworfen, er habe "als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen G 10W (Probefahrtkennzeichen), Mercedes, Klein-Lkw, mit diesem am 05.06.1997 um 10.41 Uhr die mautpflichtige Südautobahn (A2)" in einen näher bezeichneten Bereich benützt, ohne die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996) verletzt und es werde über ihn gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt. Weiters wurde er in die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verfällt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996, zu lauten habe.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 1997, um 10.41 Uhr mit dem Klein-Lkw der Marke Mercedes mit dem Probefahrtkennzeichen G 10 W die Südautobahn A 2 in einem näher bezeichneten Bereich befahren. Er sei in weiterer Folge vom Gendarmeriebeamten G angehalten worden. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhaltung angegeben, dass er ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen lenke und nicht einsehe, dass dieses Kraftfahrzeug eine Vignette haben solle. Er wolle sich anzeigen lassen und werde dann weitere Schritte unternehmen. Da er sich geweigert habe, die Maut samt Zusatzbetrag zu bezahlen, habe G Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet.

Dieser Sachverhalt basiere auf der Anzeige des Gendarmeriebeamten G vom 8. Juni 1997. Der Beschwerdeführer habe in keinem Stadium des Verfahrens bestritten, dass zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug tatsächlich keine Vignette angebracht gewesen sei. Erstmalig in seiner Berufung - fast 1 1/2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt - habe er vorgebracht, dass der Vorweis einer Vignette überhaupt nie verlangt worden sei. Dieses (so spät gebrachte) Argument erscheine wenig glaubwürdig. Einerseits sei es bei der Amtshandlung um die nicht angebrachte Vignette am Fahrzeug gegangen und andererseits habe sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er für ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen keine Vignette benötige.

Nach Hinweis auf § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 führte die belangte Behörde weiter aus, grundsätzlich sei die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Die Vignette sei innen direkt auf die Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug keine entsprechende Vignette angebracht gewesen sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, eine Autobahngebühr sei bei einem Probefahrtkennzeichen überhaupt nicht zu entrichten gewesen, sei auszuführen, dass das BStFG 1996 eine derartige Ausnahmebestimmung zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gekannt habe. Zwischenzeitig sei in der Mautordnung verfügt worden, dass bei Fahrzeugen die mit einem Probefahrtkennzeichen oder Überstellkennzeichen ausgerüstet seien, an Stelle des direkten Anklebens das getrennte Mitführen einer "zeithaltig" gemachten Wochenvignette gestattet sei. Der Beschwerdeführer könne sich auf diese Bestimmung aber nicht berufen, weil er zum Tatzeitpunkt überhaupt keine Vignette (daher auch keine ordnungsgemäß entwertete Wochenvignette) mitgeführt habe. Hinsichtlich des Einwandes, es habe an den umliegenden Tankstellen keinerlei Vignetten zum Kauf gegeben, sei zunächst daran zu zweifeln, ob er überhaupt versucht habe, eine solche käuflich zu erwerben, sei er ja - wie er im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht habe - ohnedies der Meinung gewesen sei, keine Vignette zu benötigen. Im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer genötigt gewesen sei, die mautpflichtige Südautobahn am Fahrttag zu befahren. Vielmehr hätte er für seine Fahrt auch (nicht mautpflichtige) Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen benützen können. Somit sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Hinsichtlich der Strafzumessung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG aus, Erschwerungs- und Milderungsgründe lägen nicht vor. Aus einem Parallelverfahren vor der belangten Behörde (Hinweis auf ein Aktenzeichen) sei bekannt, dass der Beschwerdeführer schon vor dem gegenständlichen Tattag, und zwar am 1. März 1997 auf der Südautobahn beim Lenken eines Fahrzeuges mit Probekennzeichen betreten worden sei, wobei er keine gültige Vignette mit sich geführt und sich ebenfalls damit verantwortet habe, dass er für das Lenken eines Fahrzeuges mit Probekennzeichen keine Mautvignette benötige (Anmerkung:

Darauf bezieht sich das zur Zl. 2000/06/0025 protokollierte Beschwerdeverfahren. Damals verwendete der Beschwerdeführer einen Ford Transit, allerdings mit einem anderen Kennzeichen, nämlich G 99 X. Zur Zl. 2000/06/0026 ist weiters ein vergleichbares Beschwerdeverfahren anhängig, nämlich zum Tatzeitpunkt 8. Juni 1997 betreffend einen VW Käfer mit demselben Kennzeichen wie jenes, welches am 1. März 1997 benützt wurde). Trotz dieser Beanstandung und der am 2. Juni 1997 (also 3 Tage vor dem nunmehrigen Tattag) zugestellten Strafverfügung habe der Beschwerdeführer am 5. Juni 1997 neuerlich ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen ohne gültige Mautvignette gelenkt, sodass von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen sei. Der Strafzumessung werde ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,--

zugrundegelegt (wird näher ausgeführt). Die vom Beschwerdeführer verhängte Mindeststrafe von S 3.000,-- erscheine schuld- und tatangemessen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201,

anzuwenden.

§ 7 Abs. 1 leg. cit. (hier in der Stammfassung) bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs. 2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im Beschwerdefall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) regelt die Entgelte von Jahresvignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen, Abs. 3 und Abs. 4 (in der Fassung BGBl. Nr. 656/1998) regeln die Preise von Monatsvignetten bzw. von Wochenvignetten.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. (in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996) begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen. Nach Abs. 6 erster Satz (in der selben Fassung) sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar (die weiteren Absätze des § 12 sind im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen nicht relevant.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm sei die Verwendung eines Klein-Lkw der Marke Mercedes vorgeworfen worden und es ergäbe sich "die Ungenauigkeit der Amtshandlung" allein daraus, dass es sich vielmehr um einen Ford Transit gehandelt habe. Somit seien "die Ausführungen der Gendarmeriebeamten über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein der Autobahnvignette irrelevant", weil von einem Klein-Lkw der Marke Mercedes ausgegangen worden sei, obwohl es sich um einen Ford Transit gehandelt habe. Obwohl nicht einmal die Automarke richtig angeführt worden sei, gehe man von der Glaubwürdigkeit des Gendarmeriebeamten aus.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer Derartiges (anderes Fahrzeug) im gesamten Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Möglichkeit nicht vorgebracht hatte (er hat dies weder in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, noch in seiner schriftlichen Rechtfertigung, noch in der Berufung vorgetragen). Auf dieses neue Vorbringen kann daher gemäß § 41 VwGG nicht Bedacht genommen werden. Auch sonst gibt sein Vorbringen keinen Anlass zu Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zum festgestellten Tathergang.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor:

"Die Vorschreibung von Autobahnvignetten für Probefahrtkennzeichen ist gesetzes- und verfassungswidrig und zwar aus folgenden Gründen:

a) Probefahrtkennzeichen sind generell von der KFZ-Steuer befreit und ist die Autobahnvignette kein Analog zur Tunnelmaut, da zweifelsohne auch bei entrichteter Autobahnvignette eine Tunnelmaut extra zu bezahlen ist.

b) Die Vorschreibung der Zahlung einer Autobahnvignette steht mit der Benützung von Probefahrtkennzeichen (verschiedene Fahrzeuge, meist in fremdem Eigentum etc.) in einem unlösbaren Widerspruch einerseits, andererseits ergibt sich bei der Verwendung der Autobahn mit dem Probefahrtkennzeichen unter Vorschreibung eine entwertete Wochenautobahnvignette mitführen zu müssen, aber das nicht mit einer Monats- oder Jahresvignette tun zu können, eine völlig unsachliche und ungerechtfertigte Autobahnbenützungsgebührenerhöhung.

c) Die Gesamtregelung hinsichtlich Probefahrtkennzeichen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und Mautordnung) ist mit den verfassungsmäßig gebotenen Vorschriften für Gesetzesbestimmungen und Recht auf Eigentum nicht in Einklang zu bringen."

Auch dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 7 Abs. 1 BStFG 1996 stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut, soweit hier erheblich, auf die Benützung bestimmter Bundesstraßen durch bestimmte Fahrzeuge ab und nimmt Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen nicht von dieser Verpflichtung aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin nichts Verfassungswidriges zu erblicken, zumal auch die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, nicht mautpflichtige Straßen zu befahren (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242). Soweit der Beschwerdeführer weiters - offensichtlich im Hinblick auf die Hinweise der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - geltend macht, es sei unsachlich und ungerechtfertigt, dass bei Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen das Mitführen (statt Aufkleben) der Vignette lediglich hinsichtlich Wochenvignetten gestattet sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass (abgesehen davon, dass er überhaupt keine Vignette mithatte) diese Möglichkeit damals nicht bestand, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, somit das Vorbringen einen Bezug zum konkreten Beschwerdefall vermissen lässt (vgl. dazu die Unterschiede in den jeweiligen Punkten 8. (betreffend die Vignettenanbringung) in den in der Wiener Zeitung vom 11. Dezember 1996 bzw. 26. November 1997 kundgemachten Mautordnungen; vgl. diesbezüglich auch die Novellierung des § 7 Abs. 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 113/1997).

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor:

"Die Festsetzung eines Strafbetrages von öS 3.000,-- in Verbindung mit der Vorschreibung der Ersatzarreststrafe ist in dieser Form menschenrechtskonventions- und damit auch verfassungswidrig."

Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der Strafzumessung nicht aufzuzeigen.

Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2001

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