Normen
AVG §17;
AVG §21;
AVG §22;
AVG §62 Abs1;
ZustG §24;
AVG §17;
AVG §21;
AVG §22;
AVG §62 Abs1;
ZustG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg wurde dem Beschwerdeführer in Bestätigung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Juni 1999 zur Last gelegt, er habe es als betreibender Gewerbeinhaber eines näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass dieses Lokal am 27. Dezember 1998 bis 05.23 Uhr offen gehalten worden und Gäste bewirtet worden seien (es seien noch ca. 16 Personen im Lokal anwesend gewesen, die Getränke konsumiert hätten), obwohl auf Grund der Vorschriften über die Sperrzeit im Gastgewerbe das Lokal um 04.00 Uhr zu schließen und zuvor die Gäste so rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen gewesen wären, dass sie den Betrieb spätestens zur Sperrstunde verlassen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z. 9 i.V.m. § 152 GewO 1994 und § 1 Abs. 1 lit. e Sperrstundenverordnung 1996, LGBl. Nr. 73/1996, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, es seien gegen ihn in derselben Sache zwei Straferkenntnisse erlassen worden, nämlich eines vom 16. Februar 1999 und eines vom 7. Juni 1999. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass das Straferkenntnis vom 16. Februar 1999, das den gleichen Inhalt aufweise wie das Straferkenntnis vom 7. Juni 1999, am 10. März 1999 bei einem näher beschriebenen Postamt hinterlegt worden sei, weil der Beschwerdeführer an der Abgabestelle S., L-Gasse 58, nicht habe angetroffen werden können. Auf Grund der glaubwürdigen Aussage einer näher bezeichneten Zeugin sei als erwiesen anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Jänner 1999 und April 1999 nicht an der Abgabestelle S., L-Gasse 58, aufgehalten habe; er sei auch während der gesamten Abholfrist nie an dieser Abgabestelle gewesen. Die Hinterlegung habe daher keine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. Februar 1999 zu bewirken vermocht. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien gegen ihn in derselben Sache zwei Straferkenntnisse erlassen worden, sei daher unbegründet. Aus näher dargestellten Erwägungen bestehe weiters der Schuldspruch zu Recht und es sei auch die verhängte Strafe gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erstbehörde ermächtigt gewesen sei, ein neuerliches Straferkenntnis zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nämlich durch seinen Vertreter am 25. Mai 1999 Akteneinsicht genommen und dabei vom Inhalt des Straferkenntnisses vom 16. Februar 1999 Kenntnis erlangt. Er habe daher einen Antrag auf neuerliche Zustellung dieses Straferkenntnisses, eventualiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Berufung gestellt. Obwohl das Straferkenntnis durch die Akteneinsicht "Bescheidwirkungen entfaltet und rechtliche Existenz nach außen erlangt" habe, habe die Erstbehörde nicht dieses Straferkenntnis neuerlich zugestellt, sondern ein neues Straferkenntnis vom 7. Juni 1999 erlassen und solcherart gegen den Grundsatz des ne bis in idem verstoßen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde die Frage der Verletzung des erwähnten Grundsatzes nicht nur aus der Sicht des Beschwerdeführers überprüfen müssen, sondern auch aus der Sicht der bescheiderlassenden Behörde. Diese jedoch habe mit der Ausfertigung und der versuchten Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. Februar 1999 den Strafanspruch des Staates konsumiert. Für sie sei dieses Straferkenntnis jedenfalls existent und bindend gewesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass ein Bescheid erst mit seiner Erlassung zu Stande kommt und rechtliche Existenz erlangt, die Erlassung schriftlicher Bescheide - dass das Straferkenntnis vom 16. Februar 1999 mündlich erlassen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht -
aber durch Zustellung (§§ 21 f AVG i.V.m. § 24 VStG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustellG) zu erfolgen hat. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), RZ 427, und die hier zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließe, die Hinterlegung habe - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. Februar 1999 bewirkt. Er behauptet auch nicht, dass ihm eine Ausfertigung dieses Straferkenntnisses im Sinne des § 24 ZustellG ausgefolgt worden wäre. Die von ihm behauptete Kenntnisnahme vom Inhalt des Straferkenntnisses vom 16. Februar 1999 im Wege der Akteneinsicht bedeutete jedoch nicht, dass dieses Straferkenntnis damit erlassen worden wäre; im Wege der Akteneinsicht kann die Erlassung eines Bescheides nämlich nicht bewirkt werden (vgl. nochmals Walter-Mayer, a.a.O., und die dort zitierte Judikatur).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, das Straferkenntnis vom 16. Februar 1999 habe keine rechtliche Existenz erlangt und sei somit der Erlassung des Straferkenntnisses vom 7. Juni 1999 nicht entgegen gestanden.
Die sich damit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Juni 2001
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