VwGH 2000/03/0308

VwGH2000/03/030815.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Z S in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ferner, Dr. Hornung und Dr. Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Juli 2000, Zl. KUVS-K2-457/4/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetztes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Inhalt des der Beschwerde in Fotokopie angeschlossenen angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 15. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 5.10.1999 gegen 14.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges

..... (D) von Deutschland kommend in Richtung Italien gelenkt, ohne

als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies .... anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A2), Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze/Italien auf Höhe des BKm. 378,5000, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, festgestellt wurde, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine ÖKO-Punkte benötigt werden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da Sie einen Umweltdatenträger verwendet haben, der infolge Austausch der Windschutzscheibe gewaltsam abgenommen und wieder neu angebracht wurde, wodurch die Funktion insofern beeinflusst wurde, als dadurch für diese Transitfahrt eine automatische Entwertung von ÖKO-Punkten nicht ermöglicht wurde."

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992 und Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/1996 der Kommission "idgF" eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2000 wurde die von ihm erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im Hoheitsgebiet Österreichs unternommen zu haben, er vertritt jedoch die Auffassung, aus den von der Erstbehörde genannten Normen der §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes sowie Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 des Transitvertrages seien keine unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen für den Beschwerdeführer ableitbar, sodass deren Nennung im Spruch verfehlt sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "davon ausgegangen", dass das "ecotag"-Gerät ordnungsgemäß funktioniere. Er habe es korrekt eingestellt und es sei für ihn die Funktionsunfähigkeit infolge des Windschutzscheibenaustausches nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen. Es falle ihm daher, wenn überhaupt, lediglich ein geringer Sorgfaltsverstoß zur Last. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, darüber hinaus habe die belangte Behörde Feststellungen darüber, ob der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ihm erklärt habe, dass eine ordnungsgemäße Abbuchung der Ökopunkte erfolgen werde und ob dem Beschwerdeführer der Austausch der Windschutzscheibe erkennbar gewesen sei und "ob und inwieweit der Umweltdatenträger aufleuchtete" - zur Frage der Erkennbarkeit der Funktionsuntüchtigkeit - unterlassen.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde zutreffend den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz, in welchem als übertretene Normen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission angeführt waren, übernommen hat (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0332). Wenn im Straferkenntnis erster Instanz darüber hinaus weitere - wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, keine für ihn unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen enthaltende - Normen genannt waren, und dem Beschwerdeführer hiedurch keine Übertretungen angelastet wurden, die er nicht begangen hat, wurde er diesbezüglich durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf Seiten 972 f zu § 44a Z. 2 VStG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm im Spruch des Straferkenntnisses als wesentlicher Tatbestand insbesondere auch vorgehalten wurde, dass er eine Transitfahrt durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt habe, ohne einen funktionstüchtigen Umweltdatenträger verwendet und auch nicht eine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs mitgeführt bzw. auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt zu haben. Damit wurden die notwendigen Tatbestandselemente in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen, der Spruch entspreche nicht dem § 44a VStG, verfehlt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht erkennen können, dass das "ecotag"-Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniere und der Arbeitgeber ihm erklärt habe, dass mit dem Gerät alles in Ordnung sei, was die belangte Behörde festzustellen unterlassen habe, vermag er keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal es seine Verpflichtung als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen wäre, alles vorzukehren, damit die hier im Einzelnen anzuwendenden Vorschriften erfüllt werden und schon beim Grenzeintritt entweder ein voll funktionstüchtiger Umweltdatenträger oder die genannte Bestätigung mitgeführt und gegebenenfalls vorgewiesen werden kann.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass unrichtige Auskünfte bzw. Anweisungen seines Dienstgebers keinen Schuldausschließungsgrund darstellen. Welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des "ecotag"-Gerätes tatsächlich gesetzt hat und inwieweit ihm trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dennoch die Funktionsuntüchtigkeit nicht auffallen konnte, legt er nicht dar. Der bloße Hinweis in der Beschwerde auf "angestellte Erkundigungen" und "einen" (nicht näher präzisierten) Beweisantrag, dem die Behörde nicht nachgekommen sei, reicht nicht aus, um einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Schließlich kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der auf einen allenfalls "geringfügigen Sorgfaltsverstoß" hinweist

- auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass im Beschwerdefall sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 2000

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