VwGH 2000/03/0042

VwGH2000/03/004220.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des F L in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1999, Zl. MA 63 - L 285/98, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, zu Recht erkannt:

Normen

GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z1;
GelVerkG 1996 §5 Abs3;
GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z1;
GelVerkG 1996 §5 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, die Berechtigung für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von einem Pkw im Standort Wien, S-Straße, entzogen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juli 1997 als Berufungsgerichtes wegen der Verbrechen des Beischlafes und der Unzucht mit Unmündigen sowie der Vergehen der Blutschande und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisse nach den §§ 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 211 Abs. 2 und 212 erster Fall StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt, verhängt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet auszugsweise:

"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

    vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeberechtigung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. ...

(2) ...

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, so lange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt

(§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), ...'"

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/03/0374) ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen.

Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass auf Grund der von der belangten Behörde festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Z. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 erfüllt ist.

Schon aus diesem Grund verneinte die belangte Behörde auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zu Recht die Zuverlässigkeit. Dabei war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine "Persönlichkeitsprognose vom möglichen Ergebnis her" nicht Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Bei diesem Ergebnis hatte ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben.

Wien, am 20. September 2000

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