VwGH 2000/01/0515

VwGH2000/01/051522.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des EI in F, geboren am 15. Mai 1969, vertreten durch Dr. Gerhard Hernler, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, Villacher Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. August 2000, Zl. 210.934/7- II/04/00, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig (weitere Partei: Bundesministers für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 12. August 1996 in das Bundesgebiet ein. Er ist Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"In Erledigung der Berufung des E.I. ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

'Der Asylantrag des E.I. vom 12.8.1996 wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"

Damit gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/01/0474).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Mai 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte