Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Tunesiens, die am 27. Februar 1999 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 1. März 1999 die Gewährung von Asyl. Sie wurde am 12. April 1999 niederschriftlich einvernommen.
Die Behörde erster Instanz gab ihr damaliges Vorbringen in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 27. Juli 1999 folgendermaßen wieder:
"Sie hätten Ihr Heimatland auf Grund der Probleme Ihres Vaters verlassen. Ihre Mutter und Sie wären öfters zur Polizei vorgeladen und zum Aufenthaltsort Ihres Vaters befragt worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Sie sich in der Schule verschlechtert hätten und nach Ihrem Schulwechsel von Tunis nach Goulette wäre es besonders schlimm geworden. Sie hätten auch nach der Verhaftung Ihres Vaters, damals wären Sie zehn Jahre alt gewesen, einen Komplex davongetragen. Sie wären am Polizeikommissariat sehr schlecht behandelt worden und man hätte Ihnen sogar aus dem Beten einen Vorwurf gemacht. Mehr hätten Sie nichts hinzuzufügen. Auf Befragung, was bis zu Ihrer Ausreise 1995 geschehen wäre, gaben Sie an, dass Sie dauernd bei der Polizei vorgeführt worden wären und hätte man Sie auch zu Aussagen zwingen wollen. Auf Aufforderung die Vorführungen zu konkretisieren, führten Sie aus, dass Sie manchmal jede Woche und manchmal alle zwei Wochen aufs Kommissariat bestellt worden wären, um Sie dann wieder unverrichteter Dinge nach Hause schicken zu können. Wann Sie das erste Mal vorgeladen worden sind, könnten Sie nicht angeben. Ihr Vater wäre Ende 1990, glaublich November geflohen, Sie hätten ihn seit seiner Verhaftung nicht mehr wieder gesehen. Weshalb er geflohen wäre, wüssten Sie nicht genau, Sie würden nur wissen, dass er anderen Familien geholfen hätte.
Auf Befragung, was Ihnen während der Polizeiverhöre vorgeworfen worden wäre, gaben Sie an, dass Sie glauben würden, die Polizei hätte angenommen, dass man Sie auf Grund Ihres Alters hätte einschüchtern und zur Wahrheit überreden können.
Die Polizei hätte Sie nicht direkter Dinge beschuldigt, sondern wollte diese nur wissen, ob Ihr Vater Sie kontaktiert hätte, oder zurückgekommen wäre und ob er sich verstecken würde. Sie wären immer nur über Ihren Vater befragt worden.
Ihre einfache legale Ausreise 1995 erklärten Sie damit, dass Sie einen Touristensichtvermerk für Osterreich und ein Schulzeugnis gehabt hätten. Auf Befragung, dass man aus Ihrer Reise nach Osterreich auf den Aufenthaltsort Ihres Vaters hätte schliessen können, gaben Sie an, diesbezüglich keinerlei Bedenken gehabt zu haben, genauso wenig 1996, weil Sie nach Ihrer Rückkehr 1995 keinerlei Schwierigkeiten gehabt hätten.
Auf Befragung nach den genauen Beweggründen einer neuerlichen Ausreise im Jahre 1996 führten Sie aus, dass Sie Ihre Schulbildung fortsetzen hätten wollen. Einmal wäre ein Polizist mit dem Direktor gekommen, dieser hätte auf Sie gezeigt und Ihren Namen genannt und wäre dies der einzige Vorfall diesbezüglich gewesen, aber Sie hätten Angst, dass sich dies trotzallem wiederholen könnte.
Auf Befragung, was von 1996 bis 1999 Ihrem Tunesienaufenthalt, geschehen sei, gaben Sie an, dass die Einreise 1996 nach Tunis ohne Probleme erfolgt wäre. Ein paar Tage danach seien die Sicherheitsbehörden gekommen und hätten Ihnen die Pässe abgenommen, damit Sie nicht mehr ausreisen hätten können. Sie wären außerdem nach den Freunden und Kontakten Ihres Vaters in Wien und über Tunesien in Wien befragt worden. Woher die Behörden über den Aufenthalt Ihres Vaters in Osterreich gewusst hätten, könnten Sie nicht angeben. Sie wären in der Folge fast täglich zur Einvernahme gekommen und hätte man Sie immer wieder über Namen von Personen, die Sie kennen gelernt hätten, befragt. Letztendlich hätten Sie eine Vorladung für den 10.02.1999 erhalten, Ihre Mutter hätte alleine ins Einvernahmezimmer eintreten müssen. Als diese wieder herausgekommen sei, hätte diesen einen Zettel in Händen gehabt, mit dem Sie Ihre Pässe wiederbekommen hätten. Ihre Mutter hätten Ihnen dann erklärt, dass man Sie zur Unterzeichnung eines Scheidungsantrages gezwungen und nur deswegen die Pässe zurückerhalten hätte.
Sonst hätte es keinerlei Probleme gegeben und dies sei alles was Sie angeben könnten.
Auf Nachfrage, ob Sie etwas über die politische Tätigkeit Ihres Vaters wissen würden, gaben Sie an, dass dieser Familien von Mitgliedern der En-Nahda Partei geholfen hätte. Bei Ihren Befragungen zu Ihrem Vater, sei Ihr Vater niemals in Verbindung mit der En-Nahda gebracht worden. Auch seien Sie niemals über die En-Nahda Partei befragt worden.
Auf Nachfrage, zu erklären, warum Sie den Aufenthaltshort Ihres Vaters nicht einfach bekannt gegeben hätten, gaben Sie an, dass dies die Behörden bereits gewusst hätten.
Im Falle einer Rückkehr würden Sie und Ihre Mutter sicher festgenommen werden auf Grund Ihrer Flucht und wären die Behörden sicher der Meinung, dass Sie etwas zu verbergen hätten.
Die erste legale Ausreise von Tunesien nach Österreich wäre im Jahre 1995 gewesen. Sie seien ein knappes Monat, während der Schulferien in Osterreich aufhältig geblieben und wären nach dem Aufenthalt wieder nach Tunesien, Ende August 1995 zurückgereist. Neuerlich reisten Sie legal im Juni 1996 aus Tunesien aus und nach Osterreich ein, wo Sie sich bis Ende 1996 aufgehalten hätten. Danach seien Sie wieder nach Tunesien zurückgereist. Alle Ein- und Ausreisen wären problemlos und legal mit Ihrem im Jahre 1994 ausgestellten Reisepass erfolgt.
Von Ende 1996 bis zum 10.02.1999 seien Sie in Tunesien aufhältig gewesen und seien Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter an diesem Tag mit dem Bus nach Libyen gefahren, wo Sie sich bis zum 21.02.1999 aufgehalten hätten. Anschließend seien Sie von einem Schlepper mittels eines Bootes in die Türkei und anschließend nach Osterreich verbracht worden."
Die Behörde erster Instanz versagte den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit mit folgender Begründung:
"Sie beschränken sich bei dem Vorbringen zu den behaupteten behördlichen Befragungen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen.
Auch sind Ihre Behauptungen zu den legalen problemlosen Ausreisen aus Tunesien, sowie die Ausstellung Ihres Reisepasses im Jahre 1995 mit Ihrem sonstigen Vorbringen zu den behaupteten behördlichen Schwierigkeiten unvereinbar und müssen Ihre Behauptungen zu den Verfolgungshandlungen auch deshalb als Konstruktion gewertet werden, zumal für die erkennende Behörde - bei Gesamtschau Ihres Vorbringens - durch Ihre Vorgehensweise sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und legal aus Tunesien auszureisen feststeht, dass Sie offensichtlich kein asylrelevantes Schutzbedürfnis bei behördlichen Kontakten oder Grenzkontrollen vor Ihrem Heimatstaat verspürt haben.
Bei Gesamtschau Ihres Vorbringens kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen zu den behaupteten behördlichen Problemen nicht den Tatsachen entspricht und Ihnen somit die Glaubhaftmachung Ihres Vorbringens, ebenso wie die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, versagt werden muss."
Daher könnten die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Die Behörde erster Instanz gelange zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Auch eine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG werde nicht angenommen, eine Verfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG habe die Beschwerdeführerin überdies nicht konkret und in sich stimmig geltend gemacht.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Darstellung enthalte keinen abstrakten Angaben, sondern sie sei eine Zusammenfassung der Ereignisse, die sich über einen Zeitraum von fast 10 Jahren erstreckt hätten. Hätte die Behörde gewünscht, Einzelheiten geschildert zu bekommen, hätte sie dies mit einer entsprechenden Frage klar machen müssen. In der Berufung wird jedoch der individuell der Beschwerdeführerin widerfahrene Sachverhalt nicht näher als bei der erstinstanzlichen Einvernahme dargelegt. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin in der Berufung auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 1997 über die Lage von Familienangehörigen von Oppositionellen.
Die belangte Behörde holte im weiteren Verfahren Hintergrundinformationen über Tunesien ein und führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt - wie sie unmehr in der Beschwerde angibt, auf Grund des "schuldhaften Versäumnisses" ihrer damaligen Vertreterin - nicht erschien. Die belangte Behörde verkündete daraufhin mündlich am 1. Dezember 1999 den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tunesien zulässig sei.
Die belangte Behörde schloss sich im Wesentlichen der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz an und fügte hinzu, dass im Asylverfahren das Vorbringen eines Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen sei. Der Asylwerber habe initiativ alles darzulegen, was das Zutreffen der Voraussetzung für die Asylgewährung bzw. für die persönliche Glaubwürdigkeit aufzeige, und habe diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Voraussetzungen für die Asylgewährung lieferten. Insofern treffe den Asylwerber eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung, welcher die Beschwerdeführerin durch ihre unentschuldigte Abwesenheit in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen, denn die Beschwerdeführerin wiederholt bloß in kürzerer Form ihr bisheriges Vorbringen, ohne jedoch der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret entgegenzutreten. Insbesondere unternimmt die Beschwerdeführerin keinen Versuch, die von der Behörde in Abrede gestellte Plausibilität ihres Vorbringens näher darzulegen. Denn es erscheint nicht von vornherein unschlüssig, dass es nicht verständlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach den von ihr behaupteten bereits mehrere Jahre andauernden Drangsalierungen durch die Polizei ihres Heimatstaates einen Reisepass ausstellen läßt, mit diesem 1995 ungehindert nach Österreich ausreist und wenig später freiwillig in ihre Heimat zurückkehrt, wobei sich diese Vorgangsweise im Jahr 1996 wiederholte, um nach dem Ablauf weiterer Jahre, in denen die behaupteten Drangsalierungen sich nicht wesentlich von den davor liegenden unterschieden, zu flüchten.
Erachtete die belangte Behörde aber auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin über tatsächlich erfolgte oder ihr künftig drohende Verfolgung als unglaubwürdig, kann die darauf beruhende rechtliche Würdigung, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, sie habe nicht Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG zu erleiden, bzw. dass keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer Bedrohung im Sinne des § 57 Fremdengesetz sprächen, weshalb ihr kein Asyl zu gewähren sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 2000
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